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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 11.02.2016 - 232b Ds 10/15
Leitsatz: Ist der Angeklagte unentschuldigt nicht zum Termin erschienen, ist die für den Termin entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war.
Amtsgericht Tiergarten232b Ds 10/15 Beschluss v. 11.01.2106 Geschäftsnummer: In der Strafsache gegen pp Verteidiger Rechtsanwalt werden nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 08.12.2015 von der Landeskasse an den Freigesprochenen zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes auf 1.366,12 festgesetzt. In dem Betrag sind die Pflichtverteidigergebühren enthalten.
Gründe: Rechtsanwalt S. beantragt die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf 1693,37 festzusetzen.
Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO§ 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.
Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.
Die weiteren Gebühren und Auslagen können antragsgemäß festgesetzt werden.
Nebst MwSt. von 218,12 ergibt sich somit ein festsetzbarer Betrag von 1366.12 . In diesem Betrag ist die Pflichtverteidigervergütung enthalten.
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