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Entscheidungen

OWi

Zustellung, Zustellungsvollmacht, rechtsgeschäftliche Vollmacht, Beschränkung, Einspruch

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

Leitsatz: 1. Bestätigt die Verteidigerin im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, genügt dies zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.
2. Wird das Urteil erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterschrieben, steht dies einer fehlenden Unterschrift gleich; es ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.
3. Enthält der Bußgeldbescheid, durch den eine Verbandsgeldbuße verhängt wird, keine Feststellungen zur subjektiven Seite bei der Leitungsperson, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße unwirksam; der Bußgeldbescheid ist deshalb insgesamt angefochten.


In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2015 ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Freiburg hat die Betroffene mit Urteil vom 21.04.2015 - 37 OWi 440 Js 6125/15 - im Tenor wie folgt verurteilt:

„Die Betroffene hat am 27.10.2014 in K., H. Str., Spielhallen P. 1 und 2 als Aufsteller von Spielgeräten nicht dafür gesorgt, dass der Sichtschutz ordnungsgemäß war.

In zwei Fällen betrug der Sichtschutz in der Spielhalle P. 1 von der Tiefe her nur 50 cm statt der geforderten 80 cm. Der vorhandene Sichtschutz hatte zudem einen sehr großen Ausschnitt, sodass das Beobachten des Nachbargerätes möglich war.
In der Spielhalle P. 2 betrug der Abstand zwischen zwei Zweiergruppen nur 2 m statt der geforderten 3 m. Ein Sichtschutz war nicht vorhanden.
Sie wird deswegen zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt.“

Die ausweislich des Protokolls verkündete Kostenentscheidung („D. Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine/ihre notwendigen Auslagen“) wurde im Tenor des schriftlichen Urteils nicht aufgeführt.
Nachdem die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden war, wurde sie zunächst durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29.06.2015 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.07.2015 wurde der Betroffenen auf deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schriftsatz vom 13.08.2015 beantragt, den Beschluss vom 29.06.2015 sowie das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.04.2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die gem. § 79 Satz 1 Abs. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen in Verbindung mit der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat (vorläufig) Erfolg.
II.
1. Das Amtsgericht hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde entschieden, obgleich es sachlich nicht zuständig war; über den Antrag hätte das Rechtsbeschwerdegericht entscheiden müssen (§ 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 34d; KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 79 Rn. 63). Ungeachtet dieser Unzuständigkeit ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht – jedenfalls bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – gleichwohl hieran gebunden (Göhler/Seitz, a.a.O., § 79 Rn. 34d; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 32). Der Beschluss vom 29.06.2015, durch den die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, war ergänzend noch für gegenstandslos zu erklären (KK-Senge, OWiG, a.a.O., § 79 Rn. 63 a.E.; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 341 Rn. 22).
2. Die vom Senat von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an die Verteidigerin machte keine erneute Zustellung erforderlich.
a) Das Urteil wurde durch die (bloße) Zustellung an die Verteidigerin unter dem Gesichtspunkt der Bevollmächtigung wirksam zugestellt (§ 343 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), obwohl sich bei den Akten keine Vollmacht befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger nicht nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Vollmacht (Vollmachtsurkunde bei den Akten), sondern auch bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht in Betracht kommen kann. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht kann allerdings nicht durch das bloße Tätigwerden des Verteidigers als solches angenommen werden (BGHSt 41, 303; BGH NStZ-RR 2009, 144). Stattdessen ist auch in diesen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Betroffenen ein urkundlicher Nachweis zu fordern (KG Berlin VRS 125, 230; OLG Brandenburg VRS 117, 305; BayObLG NJW 2004, 1263; vgl. auch BGH StraFo 2010, 339). Vorliegend wurde zwar auch nach der bewirkten Zustellung keine Vollmacht nachgereicht. Dies war jedoch ausnahmsweise entbehrlich, da das von der Verteidigerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis den Zusatz „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten“ enthielt; eine solche ausdrückliche Erklärung war zum Nachweis der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausreichend (KG Berlin a.a.O.; BayObLG a.a.O.).
Ungeachtet der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist es aus Gründen der Rechtssicherheit aus Sicht des Senats vorzugswürdig, an den Verteidiger nur dann zuzustellen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies entspricht nach den Erkenntnissen des Senats im Übrigen auch der Praxis der anderen Bußgeldabteilungen des Amtsgerichts Freiburg sowie auch sonstiger Amtsgerichte.
b) Die auf die richterliche Verfügung vom 12.05.2015 am 21.05.2015 erfolgte Zustellung an die Verteidigerin war ebenfalls wirksam, obgleich das Urteil zu diesem Zeitpunkt mangels richterlicher Unterschrift noch nicht fertiggestellt war.
Ausweislich der auf die – ohne Rechtsgrund erfolgte – nach § 41 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verfügte förmliche Zustellung des Urteils an die nicht beschwerdeführende Staatsanwaltschaft erfolgte Rückgabeverfügung derselben vom 29.05.2015 waren die bei den Akten befindlichen schriftlichen Urteilsgründe von der Richterin noch nicht unterschrieben worden (Hinweis der Staatsanwaltschaft: „Das begründete Urteil sollte noch unterschrieben werden“). Ungeachtet dessen hatte die Geschäftsstelle bereits zuvor den Eingangsvermerk „18.05.2015“ angebracht gehabt. Die Unterschrift der Richterin auf der Zustellungsverfügung vom 12.05.2015 genügte nicht, da die Richterin hierdurch nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils übernimmt (BGH StV 2010, 618).
Da das Urteil nunmehr die Unterschrift der Richterin aufweist, wurde diese nach dem ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts am 01.06.2015 beim Amtsgerichts eingegangenen Akten nachträglich angebracht; dies geschah ohne Beifügung eines Zusatzes, aus dem sich der Zeitpunkt der Unterschrift entnehmen ließe. Angesichts des Eingangsdatums der Akten kann das Urteil frühestens am 01.06.2015 durch die Richterin unterschrieben worden sein. Da das Urteil am 21.04.2015 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündet worden war, endete die im Bußgeldverfahren entsprechend geltende Fertigstellungsfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (KK-Senge, OWiG, a.a.O., § 71 Rn. 126) am 26.05.2015; die Unterschriftsleistung erfolgte demgemäß erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist. Die Unterschrift kann nach überwiegender Ansicht nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden (BGHSt 28, 194; BGH NStZ-RR 2000, 237; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 36 Fn. 142 m.w.N. aus der Rspr. des BGH; OLG Hamm , Beschluss vom 10.01.2013 - 3 RBs 296/12 -, juris; KK-Greger, StPO, a.a.O., § 275 Rn. 57; vgl. auch OLG Celle StraFo 2012, 21; aA LR-Stuckenberg, a.a.O., § 275 Rn. 36).

Ungeachtet des Verstoßes gegen die Fertigstellungsfrist (vgl. auch § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) verhindert demgegenüber die fehlende Unterschrift bei einer dem Empfänger zugestellten mit der Urschrift des Urteils übereinstimmenden Ausfertigung, woran zu Zweifeln kein Anlass besteht, nicht, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung berührt wird; es handelt sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern des Urteils selbst (BGHSt 46, 204; BGH NStZ-RR 2003, 85; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 5a; aA LR-Franke, a.a.O., § 345 Rn. 6).
3. a) Das Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben, da es erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterschrieben wurde (vgl. oben II. 2. b). Eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Unterschrift entfaltet keine rechtliche Bedeutung, sodass es dem Fall des Fehlens der Unterschrift gleichsteht. Demzufolge liegt lediglich ein Urteilsentwurf vor, zumal die fehlende Unterschrift nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. oben II. 2. b), der sich der Senat anschließt, ohnehin nicht mehr nachgeholt werden konnte. Das Fehlen der richterlichen Unterschrift ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250 m.w.N.).
Die Entscheidung ist auf die Sachrüge aufzuheben. Da das Urteil keine Unterschrift aufweist, ist es sachlich-rechtlich fehlerhaft (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2014 - 1 Ss OWi 170/14 -, juris; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121) und die Sachrüge begründet, wohingegen beim Fehlen nur einzelner Unterschriften die Erhebung einer – diesbezüglich nicht erhobenen – Verfahrensrüge erforderlich gewesen wäre (OLG Hamm NStZ 2011, 238; NStZ-RR 2009, 24; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Schleswig SchlHA 2002, 172; KK-Gericke, StPO, a.a.O., § 338 Rn. 97 a.E.; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 275 Rn. 70 a.E.; Beck OK/Peglau, StPO, § 275 Rn. 24; Radtke/Hohmann/Pauly, StPO, 1. Aufl., § 275 Rn. 21; HK-StPO/Julius, 5. Aufl., § 275 Rn. 9; SK-StPO/Frister, 4. Aufl., § 275 Rn. 44; vgl. demgegenüber bei nur teilweise vorhandenen Unterschriften das Erfordernis einer Verfahrensrüge: BGHSt 46, 204; vgl. zu dem Problemkreis auch Groß, jurisPR-StrR 17/2013 Anm. 2). Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu derjenigen des OLG Bamberg im Beschluss vom 07.05.2013 (NJW 2013, 2212). Jene Entscheidung verhält sich nämlich zu der Frage, ob das Fehlen der Unterschrift eine zwingende Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) zur Folge hat, wohingegen vorliegend über eine Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) zu entscheiden ist.

b) Das angefochtene Urteil war nicht nur im Rechtsfolgenausspruch, sondern insgesamt aufzuheben.

Der Senat hatte auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge und im Übrigen auch von Amts wegen zu prüfen, ob die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 31.03.2015 erklärte Beschränkung des Einspruchs „auf die Rechtsfolgenseite“ (§ 67 Abs. 2 OWiG), zu der sich das Urteil nicht verhält und insgesamt „Feststellungen zur Sache“ getroffen hat, wirksam war; dies war nicht der Fall.
aa) Die nicht erklärte oder aus sonstigen Umständen ersichtliche erforderliche Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs auf den Bußgeldausspruch (§ 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG; KK-Ellbogen, OWiG, a.a.O., § 67 Rn. 99; Göhler/Seitz, a.a.O., § 67 Rn. 36), bei der es sich um eine Teilrücknahme des Einspruchs handelte, liegt zwar nicht vor. Der Nachweis der an keine Form gebundenen Ermächtigung hätte auch noch nachträglich geführt werden können (BGH NStZ-RR 2010, 55). Da die vorgenommene Beschränkung aus anderen Gründen unwirksam war, bedurfte es seitens des Senats keiner entsprechenden Abklärung, die auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 309).
bb) Die grundsätzlich zulässige Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße war vorliegend unwirksam.
Dem Bußgeldbescheid erschließt sich zwar trotz der Angabe „Sie haben…“ durch die Nennung der „H. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer M. R.“ in der Adressierung und die Angabe von „§ 30 OWiG“ noch ausreichend, dass es sich um eine Verbandsgeldbuße handeln soll. Voraussetzung für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße in einem hier offensichtlich vorliegenden selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 4 OWiG) ist jedoch, dass nicht die Nebenbeteiligte selbst eine Tat begangen hat, sondern eine natürliche Person aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 OWiG. Deshalb zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung begangen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ss [OWi] 254/12 -, juris; OLG Jena NStZ 2006, 533; OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 370; KK-Rogall, OWiG, a.a.O. § 30 Rn. 88; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 8). Für eine wirksame Beschränkung des Einspruchs müsste der Bußgeldbescheid hinsichtlich der sogenannten Bezugs- oder Anlasstat der Leitungsperson nicht nur deren objektives Verhalten, sondern auch die Schuldform enthalten; der Ausnahmefall einer nach der BKatV geahndeten Ordnungswidrigkeit liegt hier nicht vor (KK-Ellbogen, OWiG, § 67 Rn. 57; Göhler/Seitz, a.a.O., § 67 Rn. 34e). Nach § 19 Abs. 1 SpielV können die Ordnungswidrigkeiten sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Hierzu verhält sich der Bußgeldbescheid nicht. Dies wäre jedoch nach einer Beschränkung des Einspruchs unabdingbar erforderlich, da die Bemessung der Geldbuße sich daran zu orientieren hat, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird (BGH NStZ-RR 2008, 13; KK-Rogall, OWiG, a.a.O., § 30 Rn. 135; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 36a). Mithin wäre das erkennende Gericht auf der Grundlage des Bußgeldbescheids außer Stande, eine Bemessung der Höhe der Geldbuße vorzunehmen. Die Schuldform ist nämlich maßgeblich dafür, von welcher Höhe der Geldbuße auszugehen ist (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 GewO, 17 Abs. 2 OWiG). Ergänzende Feststellungen kommen nicht in Betracht, da dies zu Widersprüchen bezüglich der Feststellungen im Bußgeldbescheid führen könnte.
Aufgrund der Unzulässigkeit der erklärten Beschränkung war der Einspruch unbeschränkt wirksam (KK-Ellbogen, OWiG, a.a.O., § 67 Rn. 59), d. h. der Bußgeldbescheid insgesamt angefochten. Demzufolge war keine horizontale Rechtskraft eingetreten, sodass nicht nur der Rechtsfolgenausspruch, sondern auch der Schuldspruch der Aufhebung unterlagen.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat fürsorglich auf Nachfolgendes hin.
a) Das Amtsgericht wird im Einzelnen festzustellen haben, welches Verhalten die Leitungsperson in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat (KK-Rogall, OWiG, a.a.O., § 30 Rn. 186). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs Bezug genommen (vgl. oben 3. b) bb).
b) Bei der Bemessung der Geldbuße (vgl. hierzu allgemein Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 36a) wurde angesichts der Heranziehung von § 30 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 OWiG (Geldbuße bis eine Million Euro [Urteil: „bis zehn Millionen Euro“]) von einem rechtlich unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen. Da bei der Leitungsperson nicht eine Straftat – nur eine solche betrifft § 30 Abs. 1 Satz 1 OWiG –, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, bemisst sich die Höhe der Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Satz 2 OWiG; sie beträgt mithin bei Vorsatz 5.000 Euro, bei Fahrlässigkeit 2.500 Euro (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 GewO, 17 Abs. 2 OWiG).

c) Soweit das Amtsgericht bußgelderhöhend darauf abgestellt hat, dass es in anderen Spielhallen der Betroffenen zu zahlreiche Beanstandungen, u.a. in K. wegen des Sichtschutzes, gekommen sei, genügt dies in dieser Allgemeinheit den Anforderungen nicht. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen, dass ein Betroffener während des laufenden Verfahrens weitere Ordnungswidrigkeiten begangen hat (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rn. 20). Die weiteren Taten müssen jedoch – hier in Bezug auf die Leitungsperson – prozessordnungsgemäß so konkret festgestellt werden, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind (BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - 2 StR 214/15 -, juris; BGH NStZ 2015, 450; vgl. auch KK-Mitsch, OWiG, a.a.O., § 17 Rn. 78). Den Ausführungen im Urteil ist bereits nicht zu entnehmen, ob die vom Zeugen geschilderten Beanstandungen unmittelbar gegenüber der Leitungsperson oder gegenüber sonstigen Beschäftigten der Betroffenen erfolgt waren.
d) Das Amtsgericht hat zur Bußgeldbemessung u.a. ausgeführt, dass eine Geldbuße zu verhängen gewesen sei, „die auch einen Eintrag in das Gewerberegister mit sich bringe“. Angesichts der Eintragung bereits ab einer Geldbuße von mehr als 200 EUR (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GewO) und der verhängten weit höheren Geldbuße über 500 EUR lässt dies besorgen, dass das Amtsgericht von einer unzutreffenden Eintragungsgrenze ausgegangen sein könnte, zumal diese nicht mitgeteilt wird.
e) Da es sich vorliegend nicht um ein – den gesetzlichen Regelfall darstellendes (KK-Rogall, OWiG, a.a.O., § 30 Rn. 162) – verbundenes, sondern um ein selbständiges Verfahren gegen den Verband handelt, ist ein solches nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG zulässig. Demzufolge sollten entsprechende Feststellungen getroffen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ss [OWi] 254/12 -, juris; OLG Koblenz NZV 2013, 254; OLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2006 - 1 Ss 199/06; OLG Dresden NStZ 1997, 348).

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