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Entscheidungen

Zivilrecht

Schadensersatz, Schmerzensgeld, rechtswidrige Unterbringung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 - 9 U 78/11

Leitsatz: Zu Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer rechtswidrigen Unterbringung.


In pp.
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2011 - 3 O 336/10 B - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.200 € seit dem 11.08.2010 und aus weitere 1.800 € seit dem 16.09.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.103,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2010.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2010.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Sachverständigen Professor Dr. F. entstanden sind. Im Übrigen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
IV.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 15.06.2007 von Polizeibeamten festgenommen und in Handschellen in eine psychiatrische Klinik verbracht, die als Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg anerkannt ist. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Trägerin dieser Klinik. In der Klinik erstellte der für die Beklagte tätige Arzt X1 einen "Aufnahmebefund" mit der Diagnose "Psychose mit Verfolgungswahn" (Anlage K 1). X1 war der Auffassung, der Kläger sei unterbringungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG Baden-Württemberg (im Folgenden abgekürzt: UBG). Da X1 außerdem der Auffassung war, es sei eine sofortige Unterbringung im Sinne von § 4 Abs. 1 UBG erforderlich, verblieb der Kläger zwangsweise in der psychiatrischen Klinik der Beklagten.

Noch am selben Tag richteten X1 und ein weiterer Arzt der Beklagten, X2 einen "Antrag auf Unterbringung nach dem UBG Baden-Württemberg" an das Amtsgericht Konstanz. Der Antrag (Anlage K 2) war mit einem "ärztlichen Zeugnis" versehen, in dem es unter anderem heißt:

"Bei Herrn Y besteht eine psychiatrische Erkrankung. Der Pat. berichtet über Verfolgungswahn … Eine Fremd- und Eigengefährdung sind bei wahnhafter Verkennung mit psychotischen Inhalten möglich. …"

Mit Beschluss vom 18.06.2007 (Anlage K 3) ordnete das Amtsgericht Konstanz - Vormundschaftsgericht - die Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Einrichtung der Beklagten nach § 70 h FGG i. V. m. dem Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg "vorerst bis längstens 13.07.2007" an. Das Gericht ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Nach einer Anhörung des Klägers beschloss das Amtsgericht Konstanz - Vormundschaftsgericht - am 20.06.2007 (Anlage K 6), die vorläufige Unterbringung aufrechtzuerhalten.

Mit Schreiben vom 13.07.2007 beantragten die Ärzte der Beklagten X3 und X2, die Unterbringung zu verlängern. Auch dieser Antrag war mit einem ärztlichen Zeugnis verbunden (Anlage K 8). Das Amtsgericht Konstanz - Vormundschaftsgericht - entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 13.07.2007 und verlängerte die Unterbringung "vorerst bis längstens 10.08.2007". Nach einer Anhörung des Klägers wurde die Verlängerung mit Beschluss vom 19.07.2007 (Anlage K 10) bestätigt.

Der Kläger wurde während seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik zwangsweise medikamentös behandelt. Am 11.08.2007 wurde er entlassen.

Gegen die Anordnungsbeschlüsse des Amtsgerichts Konstanz legte der Kläger Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren begehrte er nach seiner Entlassung aus der Klinik gegenüber dem Landgericht Konstanz, die Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Unterbringung festzustellen. Diesen Antrag wies das Landgericht Konstanz mit Beschluss vom 31.03.2008 zunächst zurück. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hob der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 04.07.2008 die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Der 19. Zivilsenat stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Unterbringung nach den Vorschriften des UBG aus den Feststellungen des Amtsgerichts Konstanz und des Landgerichts Konstanz bisher nicht ersichtlich seien. Es seien keine ausreichenden, konkreten Anknüpfungstatsachen ersichtlich, aus denen eine Fremdgefährdung oder eine Eigengefährdung des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG hergeleitet werden könnten. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den Mängeln der ärztlichen Zeugnisse auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 22.01.2009 (Anlage K 14) entsprach das Landgericht Konstanz den Anträgen des Klägers, und stellte fest, dass die Unterbringung des Klägers auf Grund der Beschlüsse vom 18.06.2007, 20.06.2007, 13.07.2007 und 19.07.2007 rechtswidrig war.

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtstreit Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend wegen seiner Unterbringung in der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 11.08.2007. Sowohl bei der fürsorglichen Aufnahme gemäß § 4 Abs. 1 UBG am 15.06.2007 als auch bei Ausstellung der anschließenden ärztlichen Zeugnisse seien die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorhanden gewesen. Die abweichenden Beurteilungen der Ärzte seien fehlerhaft. Der Kläger sei nicht psychotisch erkrankt gewesen. Weder für eine Selbstgefährdung noch für eine Fremdgefährdung habe es Anhaltspunkte gegeben. Ohne die fehlerhaften ärztlichen Zeugnisse wäre es nicht zu den rechtswidrigen Entscheidungen des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Konstanz gekommen. Für den Fehler der bei ihr angestellten Ärzte sei die Beklagte nach den Grundsätzen der Amtshaftung verantwortlich. Durch die Unterbringung seien dem Kläger erhebliche finanzielle Schäden entstanden, welche er im Einzelnen konkretisiert. Die rechtswidrige Unterbringung sei insbesondere ursächlich dafür, dass dem Kläger anschließend von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Ihm sei zudem ein Verdienstausfallschaden entstanden, da er mit Fahrerlaubnis voraussichtlich eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Kläger hat erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld für den Freiheitsentzug, mindestens 23.200,00 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 33.021,66 € jeweils nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren aus der rechtswidrigen Unterbringung entstandenen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte ist den Anträgen des Klägers aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegengetreten. Sie hat im Übrigen dem Land Baden-Württemberg den Streit verkündet. Denn für den Fall einer Verurteilung bestehe ein Rückgriffsanspruch, da das Land Baden-Württemberg für eventuelle Amtspflichtverletzungen des Vormundschaftsgerichts verantwortlich sei. Die Streitverkündete ist dem Rechtstreit nicht beigetreten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.04.2011 die Klage abgewiesen. Die Aufnahme des Klägers in der Einrichtung der Beklagten am 15.06.2007 sei auf der Grundlage der Vorschriften des UBG jedenfalls vertretbar gewesen. Entsprechendes gelte für die späteren ärztlichen Zeugnisse, in denen die Unterbringungsbedürftigkeit des Klägers von den Ärzten der Beklagten gegenüber dem Vormundschaftsgericht dargelegt wurde. Das Landgericht sei anhand der vorgelegten ärztlichen Berichte überzeugt, dass der Kläger unter Verfolgungswahn leide. Auf Grund verschiedener Umstände sei auch die Annahme von Eigen- und Fremdgefährdung berechtigt gewesen. Schließlich komme ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb nicht in Betracht, weil für die Unterbringung des Klägers das Vormundschaftsgericht und nicht die Ärzte der Beklagten verantwortlich gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Das Urteil des Landgerichts sei aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Er hält an den erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüchen fest, erweitert gleichzeitig die Klage wegen der materiellen Schadensersatzansprüche, und beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz abzuändern wie folgt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48.071,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 20.947,00 Euro zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Mindestbetrag in Höhe von 23.200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 nicht unterschreiten sollte.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren aus dem Aufenthalt bei der Beklagten zwischen dem 15.06.2007 und dem 11.08.2007 entstandenen Schäden zu ersetzen.

5. Die Beklagte trägt die außergerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren, Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 892,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Einschätzungen ihrer Ärzte bei der Aufnahme des Klägers und bei Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse seien nicht fehlerhaft gewesen. Sowohl die Diagnose als auch die Einschätzung von Selbst- und Fremdgefährdung seien nicht zu beanstanden. Maßgeblich seien vor allem die Informationen und Unterlagen gewesen, welche den Ärzten von der Polizei vorgelegt worden seien. Die Ärzte hätten zudem das Verhalten des Klägers und seine Angaben gegenüber den Ärzten berücksichtigt. Eine rechtliche Bindung an die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Senat - vom 04.07.2008 und des Landgerichts Konstanz vom 22.01.2009 bestehe im vorliegenden Rechtstreit wegen der Frage der Rechtmäßigkeit der Unterbringung nicht. Zudem lasse sich aus eventuell fehlerhaften Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts nicht schließen, dass den Ärzten bei den vorausgegangenen ärztlichen Zeugnissen Fehler unterlaufen sein müssten. Die Beklagte erhebt im Übrigen verschiedene - fürsorgliche - Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes und zu den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. F. zu den fachlichen Anforderungen an ärztliche Zeugnisse und an eine fürsorgliche Aufnahme gemäß § 4 Abs. 1 UBG eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen. Das Gutachten wurde im Termin vom 09.07.2014 erläutert (vgl. das Protokoll II 1471 ff.). Der Senat hat die Fahrerlaubnisakte des Klägers beim Landratsamt und die Akten des Amtsgerichts in der Unterbringungssache des Klägers beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird Bezug genommen. Es sind schriftliche Auskünfte des Jobcenters (II 1823 ff.) und des Polizeipräsidiums (II 1631 sowie II 1675, 1677) eingeholt worden, auf die verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 02.04.2015 hat der Senat auf verschiedene Fragen zu einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen hingewiesen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Senatstermin vom 21.10.2015 ist der Kläger zu den geltend gemachten Schäden persönlich angehört worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.10.2015 - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ergänzend zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet für die Pflichtverletzungen ihrer Ärzte, und hat dem Kläger daher Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen für die rechtswidrige Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Klinik der Beklagten in der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 11.08.2007. Der Höhe nach sind die Schadensersatzforderungen des Klägers allerdings nur zum Teil begründet.

1. Die Änderung des Klageantrags Ziff. 1 im Berufungsverfahren ist zulässig gemäß § 264 Ziff. 2 ZPO. Während der Kläger vor dem Landgericht bezifferten Schadensersatz in Höhe von lediglich 33.021,66 € verlangt hat, macht er nunmehr einen Betrag von 48.071,66 € geltend, sowie mit Schriftsatz vom 10.10.2012 weitere 20.947,00 €. Die Erhöhung betrifft verschiedene Schäden, die in erster Instanz noch nicht beziffert waren. Im Verfahren vor dem Landgericht hatte der Kläger allerdings bereits einen Feststellungsantrag gestellt. Die Bezifferung von Ansprüchen, die ursprünglich Gegenstand eines Feststellungsantrags waren, fällt unter § 264 Ziff. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 264 ZPO, Rdnr. 3 b). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO vorliegen. Es kann auch dahinstehen, ob das Landgericht - wie der Kläger meint - die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägervertreters, mit denen die Anträge bereits in erster Instanz geändert werden sollten, hätte zustellen müssen.

2. Die Beklagte haftet für die immateriellen Nachteile und materiellen Schäden, die dem Kläger durch die Unterbringung vom 15.06.2007 bis zum 11.08.2007 entstanden sind.

a) Die Haftung der Beklagten beruht auf Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 03.07.1995 Baden-Württemberg). Als Anstalt des öffentlichen Rechts haftet die Beklagte für Pflichtverletzungen der bei ihr angestellten Ärzte gemäß Art. 34 Satz 1 GG, soweit die Ärzte in Ausübung eines öffentlichen Amts handeln (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2001, 61; OLG München, Urteil vom 29.03.2012 - 1 U 4444/11 -, zitiert nach Juris). Wenn Ärzte der Beklagten Aufgaben nach dem UBG wahrnehmen, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG München a. a. O.); sie handeln dann nicht als gerichtliche Sachverständige im Sinne von § 839 a BGB (vgl. zur Abgrenzung Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 839 a BGB, Rdnr. 1 a). Für die Amtshaftung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 34 Satz 1 GG spielt es im Übrigen keine Rolle, dass die bei ihr angestellten Ärzte keine Beamten im beamtenrechtlichen Sinn sind (vgl. Palandt/Sprau a. a. O., § 839 BGB, Rdnr. 15).

Grundlage für die Haftung der Beklagten sind Pflichtverletzungen ihrer Ärzte X1, X2 und X3. Die Ärzte haben Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt bei der fürsorglichen Aufnahme des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 UBG am 15.06.2007 und bei den Unterbringungsanträgen vom 15.06.2007 und vom 13.07.2007, die jeweils mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 3 UBG verbunden waren. Hingegen spielt das Betreuungsgutachten vom 27.06.2007 (Anlage K 7), welches die Ärzte X3 und X4 im Rahmen eines parallel beim Amtsgericht X laufenden Betreuungsverfahrens für den Kläger erstattet haben, keine Rolle für die Haftung der Beklagten. Denn hierbei handelt es sich um ein Gerichtsgutachten im Betreuungsverfahren und nicht um eine Maßnahme in Ausübung eines öffentlichen Amts nach den Vorschriften des UBG. Auch mündliche Erklärungen der Ärzte in gerichtlichen Anhörungsterminen sind nicht Grundlage der Haftung.

3. Den Ärzten der Beklagten oblagen Amtspflichten gegenüber dem Kläger bei der fürsorglichen Aufnahme am 15.06.2007 ebenso wie bei den ärztlichen Zeugnissen und den damit verbundenen Unterbringungsanträgen vom 15.06.2007 und vom 13.07.2007. Der Vollzug einer Unterbringung ist mit schwerwiegenden freiheitsbeschränkenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Soweit Ärzte auf Grund der landesrechtlichen Regelung die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung schaffen, sind sie im Sinne einer Amtspflicht gegenüber dem Betroffenen verpflichtet, Fehler in der ärztlichen Beurteilung zu vermeiden. Das betrifft sowohl die mögliche Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung als auch die Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG (erhebliche Eigengefährdung oder erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer). Die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung tätigen Ärzte haben bei ihren Einschätzungen die üblichen fachlichen Standards bei Diagnose und Gefährdungsprognose einzuhalten. Zu den fachlichen Standards von Ärzten im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung gehört insbesondere, dass Diagnose und Gefährdungsprognose berücksichtigen müssen, ob und inwieweit zureichende Anknüpfungstatsachen für die ärztlichen Feststellungen und Einschätzungen vorhanden sind (vgl. zu Amtspflichtverletzungen bei ärztlichen Fehlern im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung BGH, NJW 1995, 2412; OLG Oldenburg, VersR 1991, 306; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 61).

4. Die Einschätzungen der Ärzte bei der Aufnahme am 15.06.2007 und in den jeweils mit einem Unterbringungsantrag verbundenen ärztlichen Zeugnissen vom 15.06.2007 und vom 13.07.2007 waren fehlerhaft. Die Ärzte haben bei ihren Einschätzungen grundlegende fachliche Standards missachtet. Es gab keine Grundlage für eine Bejahung der Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG.

a) Gemäß § 1 Abs. 4 UBG sind psychisch Kranke (nur) dann unterbringungsbedürftig, wenn sie in Folge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Eine ärztliche Gefährdungsprognose muss sich an dieser gesetzlichen Regelung orientieren. Das heißt: Bei ungenauen ärztlichen Formulierungen in einem ärztlichen Zeugnis wird man die ärztlichen Formulierungen tendenziell so verstehen müssen, dass die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 UBG bejaht werden sollen, wenn gleichzeitig ein Unterbringungsantrag gestellt wird. Denn das Vormundschaftsgericht darf davon ausgehen, dass den Ärzten einer anerkannten psychiatrischen Einrichtung im Sinne von § 2 UBG die Regelung in § 1 Abs. 4 UBG bekannt ist. Andererseits ist die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 4 UBG der rechtliche Maßstab für ein ärztliches Zeugnis. Ein Arzt darf in einem ärztlichen Zeugnis die begrifflich verkürzende Feststellung einer Fremd- oder Eigengefährdung nur unter den in § 1 Abs. 4 UBG geregelten Voraussetzungen treffen.

b) Die Ärzte der Beklagten haben am 15.06.2007 und am 13.07.2007 Fremd- und Eigengefährdung bejaht. Dies ergibt sich aus dem "Aufnahmebefund" vom 15.06.2007 (Anlage K 1), aus dem Antrag auf Unterbringung verbunden mit einem ärztlichen Zeugnis vom 15.06.2007 und aus dem weiteren Antrag vom 13.07.2007. Im ärztlichen Zeugnis vom 15.06.2007 wird festgestellt, es bestehe bei dem Kläger eine psychiatrische Erkrankung und es bestehe eine medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit. Außerdem heißt es in diesem Zeugnis: "Eine Fremd- und Eigengefährdung sind bei wahnhafter Verkennung mit psychotischen Inhalten möglich". Im Übrigen wird in dem ärztlichen Zeugnis darauf hingewiesen, die Polizei gehe davon aus, "es bestehe Fremdgefährdung" und der Kläger habe "zur Abwehr eine Eisenstange an seinem Fahrrad befestigt". Diese Formulierungen sind zwar wenig präzise. Da das ärztliche Zeugnis vom 15.06.2007 ausdrücklich mit einem Unterbringungsantrag verbunden wurde, und da der Arzt X1 am selben Tag eine fürsorgliche Aufnahme gemäß § 4 Abs. 1 UBG angeordnet hatte, konnte und musste der zuständige Vormundschaftsrichter das Zeugnis vom 15.06.2007 jedoch so verstehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1 Abs. 4 UBG bejaht werden sollten. Denn ansonsten wären ärztliches Zeugnis und Unterbringungsantrag sinnlos gewesen (vgl. zu Unklarheiten in einem ärztlichen Zeugnis auch OLG Oldenburg, VersR 1991, 306).

Das dargelegte Verständnis des ärztlichen Zeugnisses vom 15.06.2007 wird im Übrigen bestätigt durch das weitere Zeugnis vom 13.07.2007. In diesem Zeugnis haben die Ärzte der Beklagten ausdrücklich formuliert, es sei "noch immer von einer Fremd- wie auch Eigengefährdung auszugehen". Gleichzeitig wird auf das frühere Zeugnis vom 15.06.2007 verwiesen. Die Ärzte der Beklagten wollten mithin sowohl beim Zeugnis vom 15.06.2007 als auch bei dem Zeugnis vom 13.07.2007 - in gleicher Weise - zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzungen für eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG nach ihrer fachlichen Einschätzung gegeben seien.

c) Die Einschätzung der Ärzte der Beklagten bei der fürsorglichen Aufnahme und bei den Unterbringungsanträgen nebst ärztlichen Zeugnissen waren fehlerhaft. Grundlegende fachliche Standards wurden jedenfalls insofern verletzt, als es für eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG keine Grundlage gab.

aa) Die von den Ärzten angenommene Diagnose einer "Psychose mit Verfolgungswahn" ließ für sich allein keine Schlussfolgerung auf eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG zu. Eine "Psychose mit Verfolgungswahn" kann im Einzelfall dazu führen, dass von einem bestimmten Menschen Gefahren für andere oder für sich selbst im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG ausgehen. Dies ist aber nicht zwingend. Es ist evident, dass nicht alle Menschen, die an einer Psychose leiden, gleichzeitig gefährlich und damit unterbringungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG sind. Das bedeutet: Eine Schlussfolgerung von einer bestimmten medizinischen Diagnose (Psychose mit Verfolgungswahn) auf eine Gefährlichkeit des Klägers war nicht zulässig. Die Ärzte der Beklagten hätten sich vielmehr - unabhängig von der Diagnose - eingehend mit den in Betracht kommenden Anknüpfungstatsachen auseinandersetzen müssen, die eventuell für eine Gefährdung hätten sprechen können (vgl. ausführlich BGH, NJW 2012, 1448). Dementsprechend hat auch der Sachverständige Professor Dr. F. bei seinen Erläuterungen im Senatstermin darauf hingewiesen, dass eine Schlussfolgerung der Ärzte von einer bestimmten Diagnose auf Fremd- oder Selbstgefährdung unzulässig war. Für die Frage, ob die Gefährdungsprognose der Ärzte begründet oder vertretbar war, kommt es mithin nicht auf die streitige Frage an, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, tatsächlich unter einer Psychose litt.

bb) Den Ärzten der Beklagten standen keine Anknüpfungstatsachen zur Verfügung, aus denen sie darauf hätten schließen dürfen, dass das Leben oder die Gesundheit des Klägers auf Grund einer Erkrankung erheblich gefährdet war. Für eine Eigengefahr ergeben sich weder aus den ärztlichen Zeugnissen noch aus den im Laufe des Rechtstreits vorgelegten Unterlagen, die möglicherweise auch den Ärzten der Beklagten vorlagen, verwertbare Anhaltspunkte.

Für eine Suizidgefahr gab es auch nach der Einschätzung der Ärzte keinen Anhaltspunkt (vgl. die ärztlichen Zeugnisse und die von X1 am 15.06.2007 handschriftlich ausgefüllten Unterlagen "Anmeldung" und "Befund durch den Aufnahmearzt" in der von der Beklagten in Kopie vorgelegten Patientenakte). Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach "polizeilich aufgefallen" ist, ergibt sich nichts. Dass der Kläger sich - möglicherweise zu Unrecht - verfolgt fühlte, begründete - für sich allein - ebenso wenig eine Eigengefährdung wie ein Nächtigen in der Garage oder im Freien. Bei einer Polizeikontrolle am 15.01.2007 (vgl. den in der Patientenakte befindlichen polizeilichen Vermerk) wurde festgestellt, dass der Kläger für eine Übernachtung im Freien ausreichend ausgerüstet war. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine Eigengefährdung des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG hätte ergeben können, sind weder aus den ärztlichen Zeugnissen noch aus dem Sachvortrag der Beklagten oder aus den umfangreichen Unterlagen in den beigezogenen Akten (Betreuungsakte Amtsgericht X - XVII 241/07 - und Unterbringungsakten des Amtsgerichts Konstanz 6 XIV 165/07 - und 6 XIV 191/07 -) ersichtlich. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinen gutachterlichen Ausführung hervorgehoben, dass das Fehlen von Anknüpfungstatsachen für eine mögliche Eigengefährdung fachlichen Standards widersprach, die an ein ärztliches Zeugnis aus seiner Sicht zu stellen wären.

cc) Es gab am 15.06.2007 und am 13.07.2007 auch keine sachlichen Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG. Auch unabhängig von dem Inhalt der - kurz gefassten - ärztlichen Zeugnisse ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts, was am 15.06.2007 und am 13.07.2007 die ärztliche Einschätzung einer "Fremdgefährdung" hätte rechtfertigen können. Die vorgelegten polizeilichen Berichte sind auch in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Wenn der Kläger im Freien nächtigte (Vorkommnis vom ...2007), war dies für Dritte ebenso wenig mit einer Gefahr verbunden wie ein heimliches Filmen vom fahrenden Fahrrad (Vorkommnis vom ….2007), weil der Kläger sich möglicherweise zu Unrecht verfolgt fühlte. Entsprechendes gilt für möglicherweise heimliche Filmaufnahmen vom ….2007 sowie für ein "Aus-dem-Fenster-schreien" vom ….2006. Weitere verwertbare - konkrete - Anknüpfungstatsachen, aus denen Schlüsse in Richtung einer "Fremdgefährdung" möglich wären, sind nicht ersichtlich.

Im ärztlichen Zeugnis vom 15.06.2007 haben die Ärzte X2 und X1 zwar festgestellt, der Kläger habe "eine Eisenstange am Fahrrad befestigt". Diesem Umstand hätten die Ärzte der Beklagten im Rahmen von § 1 Abs. 4 UBG jedoch keine Bedeutung beimessen dürfen. Denn zum einen ist nichts dokumentiert oder anderweitig ersichtlich, wer, wann, welche Beobachtung gemacht haben soll, insbesondere gibt es keinen polizeilichen Vermerk oder eine entsprechende Dokumentation, obwohl dies bei einem Vorfall, der aus der Sicht der Polizei eine Bedeutung haben sollte, zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen ist das "Befestigen einer Eisenstange" - ohne sonstige Zusatztatsachen - eine derart vage Formulierung, dass eine Schlussfolgerung oder eine Vermutung, dass der Kläger die Stange unter bestimmten Voraussetzungen als Waffe gegen Dritte einsetzen wollte, keine Grundlage hatte. Der Sachverständige hat fehlende Unterlagen und fehlende konkrete Feststellungen zu diesem Punkt aus fachärztlicher Sicht besonders kritisiert.

Es gibt Umstände, die dafür sprechen, dass die - angeblich dringliche - Unterbringung des Klägers am 15.06.2007 von den beteiligten Behörden (Polizei und Stadtverwaltung X) schon längere Zeit vor dem 15.06.2007 vorbereitet wurde. Bei der Patientenakte befindet sich ein Schreiben der Kriminalpolizei - Außenstelle X - an die Stadtverwaltung X, in welchem auf ein Telefonat vom 28.02.2007 Bezug genommen wurde. Danach sei "bekannt" geworden, dass eine "Fremd- und Eigengefährdung von Herrn Y(dem Kläger) nicht mehr ausgeschlossen werden könne", wobei eine Konkretisierung des relevanten Sachverhalts fehlt. Aus dem Schreiben ist außerdem ersichtlich, dass die Stadtverwaltung X beabsichtige, "dementsprechende Maßnahmen einzuleiten". Zwischen diesem Schreiben und der Festnahme des Klägers durch Polizeibeamte am 15.06.2007 gab es nach den vorliegenden umfangreichen Unterlagen und nach dem Sachvortrag der Beklagten keinen weiteren Vorfall, aus dem man Schlüsse auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Klägers ziehen könnte. Es gab - auch nach dem Sachvortrag der Beklagten - am 15.06.2007 keinen konkreten Anlass, weshalb der Kläger gerade an diesem Tag festgenommen und zur sofortigen Unterbringung in das psychiatrische Krankenhaus der Beklagten verbracht wurde. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass die Polizeibeamten bei der Vorführung des Klägers am 15.06.2007 zwar ein "Aktendossier" über den Kläger mitgebracht haben sollen, dem aufnehmenden Arzt X1 angeblich aber nicht gestatteten, Kopien aus diesem "Aktendossier" anzufertigen. Der Senat hat die Beklagte auf die Unstimmigkeiten hingewiesen. Eine plausible Erklärung für die ungewöhnliche Vorgeschichte der Unterbringung am 15.06.2007 ergibt sich aus der Stellungnahme der Beklagten jedoch nicht.

dd) Die Feststellungen zu den Pflichtverletzungen der Ärzte entsprechen den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. F.. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen ausgeführt, dass bei den ärztlichen Zeugnissen der Ärzte elementare Grundsätze, die in der psychiatrischen Praxis anerkannt sind, verletzt wurden. Dabei hat er insbesondere erläutert, in welchem Umfang aus fachlicher Sicht an ein ärztliches Zeugnis geringere Anforderungen gestellt werden können, als an ein psychiatrisches Gutachten. Danach wird man zwar davon ausgehen können, dass ein ärztliches Zeugnis deutlich kürzer, insbesondere ergebnisorientierter, abgefasst werden kann. An die Grundlagen, auf welche sich ein ärztliches Zeugnis stützt, können jedoch grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei einem ausführlichen Gutachten, jedenfalls, soweit dies unter Berücksichtigung der in der Regel geringeren Zeit, die einem Arzt für ein ärztliches Zeugnis zur Verfügung steht, möglich ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ärzte der Beklagten "nur" ärztliche Zeugnisse erstellten und kein ausführliches Gutachten, war es mithin fachlich nicht zulässig, eine Gefährdungsprognose ohne nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu erstellen.

ee) Zwar obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Ärzte. Der Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um die Frage geht, welche Tatsachen und welche Grundlagen von ihren Ärzten bei den ärztlichen Zeugnissen berücksichtigt wurden. Denn insoweit handelt es sich um Umstände, von denen der Kläger keine Kenntnis haben kann. Der Senat kann für die Beurteilung der fürsorglichen Aufnahme des Klägers und für die Beurteilung der ärztlichen Zeugnisse daher nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die von der Beklagten vorgetragen sind. Der Sachvortrag der Beklagten zu den Informationen, die den Ärzten vorlagen, geht über die vorgelegten Unterlagen nicht hinaus. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine zusätzlichen Umstände, auf Grund derer die ärztlichen Zeugnisse in einem anderen Licht erscheinen könnten. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe sich bei seiner Einlieferung in die psychiatrische Klinik "aggressiv" verhalten, handelt es sich um eine allgemein gehaltene Einschätzung der Stimmung des Klägers, die eine Fremdgefährdung im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG nicht rechtfertigen kann. Daher kam eine weitergehende Beweisaufnahme – entsprechend den Anträgen der Beklagten – durch Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht in Betracht.

d) Eine fürsorgliche Aufnahme des Klägers am 15.06.2007 wäre im Übrigen nur dann zulässig gewesen, wenn - abgesehen von den Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 UBG - auch eine sofortige Unterbringung erforderlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 1 UBG). Den Ärzten fällt eine Pflichtverletzung auch insoweit zur Last, als sie diese Voraussetzung bejaht haben. Entsprechendes gilt für die beiden ärztlichen Zeugnisse insoweit, als - inzident - die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 70 h Abs. 1 FGG i. V. m. § 69 f Abs. 3 FGG bejaht wurden. Denn die Formulierung "Antrag auf Unterbringung nach dem UBG Baden-Württemberg gem. § 4 Abs. 1 u. 2" kann nur so verstanden werden, dass eine sofortige gerichtliche Unterbringung erfolgen sollte. Dringende Gründe für die Annahme, dass mit einem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden wäre (§ 69 f Abs. 3 FGG), gab es jedoch nicht. Insoweit ist - ergänzend zu den Ausführungen oben c) - darauf hinzuweisen, dass es keinen erkennbaren, zeitlich unmittelbar vorausgehenden, Anlass für die Festnahme des Klägers am 15.06.2007 gab (siehe oben), und dass es auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Veränderung im Verhalten des Klägers (gegenüber Dritten oder im Hinblick auf eine Eigengefährdung) gab.

e) Haftungsbegründende Pflichtverletzungen stehen, wie ausgeführt, bereits deshalb fest, weil die Ärzte der Beklagten keine Grundlage für eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG hatten, und weil zudem keine Gründe für eine sofortige Unterbringung (§ 4 Abs. 1 UBG bzw. §§ 70 h Abs. 1, 69 f Abs. 3 FGG) vorlagen. Es kann daher dahinstehen, ob die ärztlichen Zeugnisse, wie der Kläger meint, an weiteren Mängeln leiden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Diagnose der Ärzte (Psychose mit Verfolgungswahn) unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Diagnose der Ärzte als nachvollziehbar, bzw. vertretbar, angesehen, allerdings ohne eine Aussage zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Diagnose zu treffen, da ihm dafür keine ausreichende Grundlage vorlag. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, wonach seine Angaben gegenüber den Ärzten von diesen in den ärztlichen Zeugnissen teilweise unzutreffend wiedergegeben worden seien. Auch hierauf kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Denn es liegen erhebliche Pflichtverletzungen der Ärzte auch dann vor (siehe oben), wenn die Angaben des Klägers zutreffend wiedergegeben worden sein sollten.

5. Die Pflichtverletzungen der Ärzte waren ursächlich für die rechtswidrige Unterbringung des Klägers in der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 11.08.2007.

a) Für die Unterbringung vom 15.06. bis zum 17.06.2007 war der Arzt X1 allein verantwortlich. Denn dieser hat, für die Beklagte handelnd, die fürsorgliche Aufnahme des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 UBG angeordnet. Eine gerichtliche Anordnung der Unterbringung gab es für diesen Zeitraum nicht. Die erste Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist am 18.06.2007 (Anlage K 3) ohne Rückwirkung ergangen.

b) Die Ärzte der Beklagten sind auch für die Unterbringung des Klägers in der Zeit vom 18.06.2007 bis zum 11.08.2007 verantwortlich.

aa) Die Ärzte haben die Unterbringung durch die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts verursacht. Denn ohne einen Antrag einer anerkannten Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 UBG wäre eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Unterbringung nicht möglich gewesen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UBG). Auch die ärztlichen Zeugnisse waren ursächlich, da sie Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 UBG waren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hingen die gerichtlichen Anordnungen der Unterbringung nicht von einem - zusätzlichen - Gutachten ab. Denn das Vormundschaftsgericht hat die Unterbringung des Klägers im Wege einstweiliger Anordnungen gemäß § 70 h Abs. 1 FGG angeordnet, wofür grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis ausreichend war. Die Konsequenz, dass die fehlerhaften ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Klägers zur Folge haben konnten, war für die Ärzte absehbar. Aus dem Umstand, dass die Ärzte der Beklagten jeweils ausdrücklich am 15.06.2007 und am 13.07.2007 einen Unterbringungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 UBG gestellt haben, ergibt sich, dass die ärztlichen Zeugnisse ausgestellt wurden, um eine Unterbringung des Klägers durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen zu erreichen.

bb) Die Unterbringung des Klägers auf Grund der verschiedenen Entscheidungen des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Konstanz war rechtswidrig. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Senat - vom 04.07.2008 (Anlage K 13) in Verbindung mit der Entscheidung des Landgerichts Konstanz - 12 T 229/07 N - vom 22.01.2009 (Anlage K 14).

cc) Der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf der Basis der ärztlichen Zeugnisse keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Unterbringung hatte, ändert nichts an der Haftung der Beklagten.

aaa) Die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts haben den Zurechnungszusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen der Ärzte und dem für den Kläger eingetretenen Schaden nicht unterbrochen. Entscheidend für die Zurechnung des Schadens ist der Zweck der Amtspflichten, die den Ärzten gegenüber dem Kläger oblagen. Die Pflicht zur Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen unter Beachtung der insoweit bestehenden fachlichen Standards besteht gerade deshalb, damit eine rechtswidrige Freiheitsentziehung auf Grund eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses vermieden wird. Daraus ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetretenen Schaden. Fehler des Vormundschaftsgerichts und in der späteren Entscheidung des Landgerichts vom 31.03.2008 unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1991, 306; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, OLGR 2001, 61).

bbb) Es kann zudem dahinstehen, ob das Land Baden-Württemberg eventuell für Fehler des Vormundschaftsgerichts gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG einzustehen hat. Denn ein anderweitiger Ersatzanspruch gegen einen anderen Rechtsträger der öffentlichen Hand ist keine anderweitige Ersatzpflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau a. a. O., § 839 BGB, Rdnr. 56).

6. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 25.000,00 € zu.

a) Grundlage für die Schmerzensgeldbemessung ist eine Freiheitsentziehung von fast zwei Monaten. Eine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für den Betroffenen ein besonders demütigendes Erlebnis, nach Auffassung des Senats in der Regel wohl demütigender als eine zweimonatige Haft. Zu Gunsten des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass zu keinem Zeitpunkt sachliche Anhaltspunkte für eine Unterbringungsbedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG vorlagen. Ob der Kläger an einer Psychose erkrankt war oder noch erkrankt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ging im maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt von ihm eine Gefahr für andere oder für ihn selbst im Sinne der Vorschriften des Unterbringungsrechts aus.

b) Die Unterbringung war mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung verbunden. Dies ist bei der Höhe des Schmerzensgelds zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.

c) Die Regelungen im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bieten keinen Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgelds im vorliegenden Fall. Denn das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht Entschädigungen (beispielsweise bei Untersuchungshaft) vor, ohne dass der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht ein Fehler unterlaufen sein müsste. Bei der Haftung der Beklagten geht es hingegen um einen Ausgleich für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Ärzte. Daher ist das Maß des Verschuldens von erheblicher Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgelds.

Die Ärzte der Beklagten haben im entscheidenden Punkt - nämlich bei der unrichtigen Gefährdungsprognose – grundlegende fachliche Standards verletzt. Jedem Arzt, der in einer anerkannten psychiatrischen Einrichtung im Sinne von § 2 UBG tätig ist, ist bekannt, dass eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG konkrete Anknüpfungstatsachen und einen konkreten Sachverhalt von einigem Gewicht verlangt (vgl. zu den Anforderungen an eine Gefährdungsprognose auch BGH, NJW 2012, 1448). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. F.. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihren Ärzten diese grundlegenden ärztlichen Standards nicht bekannt gewesen wären. Es steht fest, dass es sowohl am 15.06.2007 als auch am 13.07.2007 keine Anknüpfungstatsachen gab, die auch nur ansatzweise eine Gefährdungsprognose hätten rechtfertigen können (siehe oben). Welche Motive die Ärzte zu den unzutreffenden ärztlichen Zeugnissen veranlasst haben, kann dahinstehen. Auch dann, wenn die Ärzte beispielsweise - vertretbar - der Meinung gewesen sein sollten, der Kläger sei behandlungsbedürftig, würde dies fehlerhafte Prognosen - in Kenntnis der fehlenden Grundlagen - nicht rechtfertigen.

d) Der Senat hat bei der Höhe des Schmerzensgelds zudem berücksichtigt, dass eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sich für den Betroffenen und seine weitere Zukunft erheblich stigmatisierend auswirken kann. Der Kläger muss grundsätzlich damit rechnen, dass Dritte, die - auch langfristig in der Zukunft - von seiner Unterbringung erfahren, zumindest den Verdacht hegen, dass eine Gefährdungsprognose im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG für die Unterbringung entscheidend war. Wenn der Kläger tatsächlich, wie die Beklagte meint, an einer Psychose leidet, werden die voraussichtlichen immateriellen Beeinträchtigungen für den Kläger nicht geringer, sondern größer. Gerade dann, wenn Dritte (Mitarbeiter von Behörden, zukünftige Arbeitgeber, Vermieter oder Bekannte) den Kläger für psychisch krank halten, wird die Tatsache der Unterbringung, auch wenn die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Bedeutung haben können für die Frage, wie andere Personen den Kläger einschätzen und behandeln.

7. Dem Kläger steht zudem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.103,13 € zu.

Der Anspruch des Klägers errechnet sich wie folgt:

Rechtsanwaltskosten: 3.946,93 €
Kosten für Fahrten zu Anwälten: 175,00 €
Kosten Akteneinsicht: 83,30 €
Bürokosten (Telefaxe, Kopien und Schreiben): 500,00 €
Zuzahlung ZPR: 280,00 €
Gerichtskosten: 488,00 €
Telefonkosten: 170,00 €
Summe: 5.643,23 €

Hiervon ist eine unstreitige Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers im Unterbringungsverfahren von 1.540,10 € abzuziehen, sodass ein materieller Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 4.103,13 € verbleibt.

Zu den Schadenspositionen im Einzelnen:

a) Nach der Unterbringung war der Kläger gezwungen, Rechtsanwälte einzuschalten, um Rechtsschutz zu erlangen. Die Entstehung der Kosten ist durch die vom Kläger vorgelegten Kopien belegt. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind in vollem Umfang (3.946,93 €) gerechtfertigt. Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört. Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Senat davon überzeugt, dass sämtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Unterbringung entstanden sind. Die Anwaltskosten wurden auch insoweit adäquat durch die Unterbringung verursacht, als die jeweils beauftragten Anwälte auch im parallel laufenden Betreuungsverfahren für den Kläger tätig wurden und in seinem Namen verschiedene Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Beklagten und gegen Richter, die im Unterbringungsverfahren tätig geworden sind, erstattet haben. Denn der Kläger hielt - aus seiner nachvollziehbaren Sicht - auch diese anwaltlichen Tätigkeiten für geboten, um sich gegen die Unterbringung und die für ihn nachteiligen Folgen zur Wehr zu setzen. Angesichts der Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht und der Komplexität der einzuleitenden Maßnahmen ist ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht ersichtlich. Insbesondere kann man dem Kläger nicht vorwerfen, dass er nacheinander verschiedene Anwälte eingeschaltet hat. Wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger sich mehrfach jeweils an einen anderen Anwalt gewandt hat, wenn aus seiner Sicht der vorher beauftragte Anwalt sich möglicherweise nur unzureichend um den erteilten Auftrag gekümmert hat. Zumindest ist der beweispflichtigen Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

b) Dem Kläger sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Anwälte Kosten für Fahrten zu diesen Anwälten in Höhe von 175,00 € entstanden. Diese Kosten sind ersatzfähig. Die Beklagte hat den Betrag der Höhe nach im Senatstermin unstreitig gestellt.

c) Kosten des Klägers für notwendige Akteneinsicht in Höhe von 83,30 € sind unstreitig.

d) Bürokosten in Höhe von 500,00 €, entstanden durch die Unterbringung des Klägers, sind unstreitig. Der Aufwand, den der Kläger über mehrere Jahre hatte, um die Rechtswidrigkeit der Unterbringung feststellen zu lassen, war erheblich. Die Beklagte hat im Senatstermin den Betrag unstreitig gestellt.

e) Die Zuzahlung in Höhe von 280,00 €, welche der Kläger nach der Unterbringung an die Beklagte leisten musste, ist unstreitig.

f) Vom Kläger aufgewendete Gerichtskosten in Höhe von 488,00 € sind unstreitig.

g) Der Kläger hatte erhebliche Kosten für Telefonate mit Anwälten, welche er über einen Zeitraum von mehreren Jahren kontaktieren musste. Die Parteien haben im Senatstermin einen Betrag von 170,00 € unstreitig gestellt.

8. Hingegen kann der Kläger die weiteren, von ihm geltend gemachten Schadensposten nicht ersetzt verlangen. Der Senat ist - auch unter Berücksichtigung des Beweismaßes gemäß § 287 ZPO - nicht davon überzeugt, dass die weiteren finanziellen Nachteile, die der Kläger vorträgt, Folge der Unterbringung und der Pflichtverletzungen der Ärzte der Beklagten sind.

Im Einzelnen:

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 17.10.2007. Insbesondere steht ihm ein "Nutzungsausfall" in Höhe von 350,00 €/Monat wegen der fehlenden Möglichkeit, Kraftfahrzeuge zu fahren, nicht zu. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Fahrerlaubnisentziehung Folge der Pflichtverletzungen der Ärzte der Beklagten war. Da die Beweislast für die Schadensverursachung beim Kläger liegt - mit dem Beweismaß gemäß § 287 Abs. 1 ZPO -, gehen Unklarheiten bei der Frage, wie es letztlich zur Fahrerlaubnisentziehung kam, zu Lasten des Klägers.

aa) Am 16.06.2007, also ein Tag nach der fürsorglichen Aufnahme des Klägers in der Klinik der Beklagten, richtete der zuständige Polizeibeamte beim Polizeirevier X eine "Mitteilung über Eignungs- und Befähigungsmängel" des Klägers nach § 2 XII StVG an die Führerscheinstelle beim Landratsamt Konstanz (vgl. AS 1 ff. der Fahrerlaubnisakte). Darin hieß es u.a., der Kläger leide unter Verfolgungswahn. Er führe eine Eisenstange sowie Messer bei sich. Vermutlich diene die Bewaffnung zu einer, aus seiner Sicht notwendigen Verteidigung. Der Kläger sei wegen des Verdachts der Fremdgefährdung in die Klinik der Beklagten eingewiesen worden. Diese Mitteilung führte dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit Verfügung vom 18.07.2007 vom Kläger die Beibringung eines Gutachtens verlangte, mit welchem der Kläger den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen sollte. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm mit Bescheid vom 17.10.2007 die Fahrerlaubnis entzogen. Er hat in der Zeit danach keine neue Fahrerlaubnis erlangt.

bb) Die Fahrerlaubnisentziehung wurde verursacht durch die Mitteilung des Polizeireviers X vom 16.06.2007. Mithin wäre die Entziehung der Beklagten dann ursächlich zuzurechnen, wenn die Pflichtverletzungen der Ärzte ursächlich für die Mitteilung der Polizei vom 16.06.2007 gemäß § 2 Abs. XII StVG waren. Dies erscheint zwar möglich, lässt sich jedoch letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

aaa) Nach den vom Senat eingeholten polizeilichen Auskünften (II 1631 und 1675, 1677) spielte die fürsorgliche Aufnahme des Klägers in der Klinik der Beklagten für die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde keine Rolle. Vielmehr sei die Mitteilung - unabhängig von der Unterbringung - "auf Grund vorangegangener Vorkommnisse", also ausschließlich auf Grund eigener Feststellungen der Polizei, erfolgt. Wenn die Mitteilung der Polizei von der Unterbringung unabhängig war, waren die pflichtwidrigen Maßnahmen der Ärzte für die Mitteilung der Polizei und für den späteren Fahrerlaubnisentzug nicht ursächlich. Da diese Möglichkeit - kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers in der Klinik der Beklagten einerseits und der Mitteilung des Polizeireviers X vom 16.06.2007 andererseits - jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, ist diese Möglichkeit aus Beweislastgründen zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen.

bbb) Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die polizeilichen Auskünfte in diesem Punkt nicht zweifelsfrei sind. Zum einen geht aus der Auskunft des Polizeipräsidenten vom 11.02.2012 nicht hervor, auf welchen Feststellungen die Auskunft - keine Verursachung der Mitteilung vom 16.06.2007 durch die vorausgegangene Unterbringung des Klägers - beruht. Zum anderen erscheint zumindest erwägenswert, dass sich der zuständige Polizeibeamte des Polizeireviers X am 16.06.2007 anders verhalten hätte, wenn die Ärzte der Beklagten am Vortag eine Aufnahme des Klägers - pflichtgemäß - abgelehnt hätten. Wenn die Ärzte am Vortag den Polizeibeamten erklärt hätten, dass aus ärztlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine angebliche Fremdgefährdung durch den Kläger bestanden, und dass sich solche Anhaltspunkte insbesondere nicht aus den von den Beamten vorgelegten Unterlagen ergaben, dann stellt sich zumindest die Frage, ob auch dann am nächsten Tag vom Polizeirevier X eine Anzeige an die Fahrerlaubnisbehörde mit gegenteiligen Behauptungen erstattet worden wäre. Diese Zweifel reichen jedoch letztlich für eine Kausalitätsfeststellung zu Gunsten des Klägers nicht aus.

ccc) Es gibt im vorliegenden Fall Umstände, die dafür sprechen, dass die Polizeibeamten sich bei der Anzeige vom 16.06.2007 über eine vorherige entgegengesetzte Beurteilung durch die Ärzte der Beklagten - ein pflichtgemäßes Handeln der Ärzte unterstellt - hinweggesetzt hätten. Denn es ist zumindest ernsthaft möglich, dass die Polizeibeamten sowohl bei der Verbringung des Klägers in die Klinik der Beklagten am 15.06.2007 als auch bei der Anzeige an die Fahrerlaubnisbehörde am Folgetag wussten, dass für eine Unterbringung des Klägers keine Grundlage bestand, dass insbesondere keine Anknüpfungstatsachen für eine mögliche Fremdgefährdung durch den Kläger vorhanden waren. Wenn die Polizeibeamten damals aus sachfremden Erwägungen handelten, erscheint es plausibel, dass die Polizeibeamten sich von der Anzeige am 16.06.2007 auch dann nicht hätten abhalten lassen, wenn der Kläger am Vortag nicht in der Klinik der Beklagten aufgenommen worden wäre. Das bedeutet: Möglicherweise haben die zuständigen Polizeibeamten allein - ohne eine Mitverursachung durch die Ärzte der Beklagten - die Ursachenkette in Gang gesetzt, die letztlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte.

Maßgeblich für diese Überlegungen sind die ungewöhnlichen Umstände, die zur Festnahme des Klägers am 15.06.2007 und zur Verbringung des Klägers in die Klinik der Beklagten geführt haben. (Insbesondere: Ungewöhnliches Schreiben der Kriminalpolizei vom 02.03.2007 an die Stadtverwaltung X unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 28.02.2007; kein dokumentierter Vorfall in der Zeit danach bis zum 15.06.2007, der eine Rolle gespielt haben könnte; kein erkennbarer Anlass für die Festnahme am 15.06.2007; keine polizeiliche Dokumentation von Festnahme und Vorführung des Klägers bei der Beklagten; angeblich polizeiliches Verbot gegenüber den Ärzten, für die Unterbringung relevante Unterlagen zu kopieren; siehe im Einzelnen oben 4. c) cc). Wenn, was ernsthaft möglich erscheint, sachfremde Erwägungen für die Maßnahmen der Polizeibeamten gegen den Kläger entscheidend waren, spricht dies dafür, dass das Verhalten der Ärzte für die polizeiliche Mitteilung vom 16.06.2007 an die Fahrerlaubnisbehörde keine Rolle gespielt hat.

cc) Die Pflichtverletzungen der Ärzte wären allerdings dann dennoch für die Fahrerlaubnisentziehung ursächlich, wenn - unabhängig von der Einleitung des Verfahrens - die rechtswidrige Unterbringung des Klägers bei der Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, eine wesentliche Rolle gespielt hätte. Auch dies kann der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es ist zumindest möglich, dass für die Entziehung allein die Schilderung des Polizeireviers X in der Mitteilung vom 16.06.2007 ursächlich war.

Im Bescheid vom 17.10.2007 (vgl. die Fahrerlaubnisakte) wies die Behörde hinsichtlich der angenommenen Eignungsmängel des Klägers auf die Sachverhaltsschilderung hin, die sich aus der Anzeige vom 16.06.2007 ergab. Der Aufenthalt des Klägers in der Klinik der Beklagten wurde in diesem Bescheid lediglich als weiterer Umstand angeführt, der "auch dafür" spreche, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide. In einem späteren Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.02.2011 (vgl. die Fahrerlaubnisakte) wies die Behörde darauf hin, dass das Erfordernis der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht auf der Unterbringung des Klägers basiert habe, sondern ausschließlich darauf, dass sich Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung aus der Mitteilung der Polizei ergeben hätten. Diese Darstellung ist zumindest nicht widerlegt. Daher muss der Senat aus Beweislastgründen zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen, dass die Unterbringung des Klägers für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht maßgeblich war.

Der Kläger weist zwar darauf hin, der zuständige Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde habe ihm gegenüber damals mündlich erklärt, maßgeblich für die Anordnung, ein Gutachten beizubringen und für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis, sei die Unterbringung gewesen. Eine Beweisführung zur Kausalität der Unterbringung für den Verlust der Fahrerlaubnis ist auch dann nicht möglich, wenn man dieses Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt. Denn die Aktenlage der Fahrerlaubnisakte (siehe oben) entspricht den vorgetragenen mündlichen Angaben des Mitarbeiters der Behörde nicht. Auf Grund der Aktenlage der Fahrerlaubnisakte erscheint es zumindest plausibel, dass die Fahrerlaubnis allein auf Grund der Sachverhaltsschilderung in der Mitteilung des Polizeireviers X entzogen wurde. Es war daher nicht geboten, den vom Kläger als Zeugen benannten Mitarbeiter des Landratsamts Konstanz zu dem vorgetragenen Gespräch mit dem Kläger zu vernehmen.

b) Der Kläger kann von der Beklagten auch keinen Ersatz eines Verdienstausfalls verlangen. Der Umstand, dass er seit dem Ende der Unterbringung am 11.08.2007 keine Arbeit gefunden hat, rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch nicht. Denn es ist nicht nachgewiesen - nach dem Beweismaßstab gemäß § 287 ZPO -, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers durch die vorausgegangene Unterbringung verursacht worden ist.

aa) Der Kläger war zum Zeitpunkt der Unterbringung 40 Jahre alt. Unstreitig war er bereits seit Mai 2004, also drei Jahre vor der Unterbringung, ohne Arbeit. Dies spricht dafür, dass auch in der Zeit nach der Unterbringung andere Gründe für die Arbeitslosigkeit eine wesentliche Rolle gespielt haben. Der Senat hat zu den Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt eine Auskunft des Jobcenters im Landkreis Konstanz (II 1823 ff.) eingeholt. Als gelernter … hat der Kläger nach dieser Auskunft eine Ausbildung, für die es in den letzten Jahren viele Stellenangebote gab. Sowohl in den Jahren vor der Unterbringung, als auch in der Zeit danach, war die Arbeitsmarktsituation für den Kläger sehr günstig. Wenn er dennoch keinen Arbeitsplatz gefunden hat, liegt es nahe, dass - sowohl vor 2007 als auch nach 2007 - aus der Sicht der in Betracht kommenden Arbeitgeber Gründe in der Biographie oder in der Person des Klägers einer Arbeitsaufnahme entgegenstanden, die mit der rechtswidrigen Unterbringung nichts zu tun hatten.

bb) Der Kläger macht geltend, bei der Arbeitssuche habe sich nach der Unterbringung als hinderlich erwiesen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Ob und inwieweit dies zutrifft, kann dahinstehen. Denn der Verlust der Fahrerlaubnis ist der Beklagten schadensrechtlich nicht zuzurechnen (siehe oben). Wenn die Arbeitslosigkeit durch den Verlust der Fahrerlaubnis mit verursacht worden sein sollte, kann dies einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls gegen die Beklagte mithin nicht rechtfertigen.

cc) Der Kläger kann einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls auch nicht darauf stützen, dass er wegen der Unterbringung für einen längeren Zeitraum gehindert war, bestimmte Schulungen zu machen, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätten. Denn aus der Auskunft des Jobcenters ergibt sich, dass diese Schulungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz keine entscheidende Rolle spielen konnten. Der Kläger hatte auch ohne die von ihm beabsichtigte Fortbildung genügend berufliche Kenntnisse und Erfahrung, um damit entsprechende Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu besitzen. Die Einschätzung des Jobcenters wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen inzwischen im Jahr 2011 die von ihm gewünschten Fortbildungsmaßnahmen durchführen konnte und dennoch auch danach keine Stelle gefunden hat.

dd) Der mangelnde Erfolg des Klägers bei seiner Arbeitssuche hat nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gründe, die von der Unterbringung unabhängig sind. Dabei kann dahinstehen, ob die negative Einschätzung des Jobcenters zum Verhalten des Klägers bei seinen Bewerbungen zutreffend ist (vgl. die Auskunft II 1823 ff.). Auch wenn diese Einschätzung nicht zutreffend sein sollte, bleibt es dabei, dass die Gründe für die Erfolglosigkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt wohl eher nicht mit der rechtswidrigen Unterbringung zusammenhängen.

ee) Ein weiteres Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Aussichten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt war nicht erforderlich. Die für die Entscheidung des Senats wesentlichen Angaben des Jobcenters (Arbeitsmarktsituation in der E.branche in den letzten acht Jahren) hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 15.10.2015 nicht in Abrede gestellt. Unabhängig von der Frage, ob das Bewerbungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit in der Auskunft zutreffend geschildert wurde, wären von einem ergänzenden Sachverständigengutachten daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidung des Senats zur Frage des Verdienstausfalls beeinflussen könnten.

c) Der Kläger macht Kosten für Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Höhe von 1.152,00 € und Kosten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde in Höhe von 89,60 € geltend. Insoweit stehen ihm Schadensersatzansprüche nicht zu. Denn es handelt sich um Positionen, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zusammenhängen, für welche eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht besteht (siehe oben a).

d) Auch die Position "Rechtsanwaltskosten C.bank" in Höhe von 747,80 € ist nicht begründet. Die Kosten sind dem Kläger entstanden, weil im Jahr 2007 sein Bankkonto bei der C.bank gekündigt wurde, und die Bank anschließend einen Zivilprozess gegen den Kläger führte wegen der Rückzahlung der Kontoüberziehung. Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass die Prozesskosten nach Kündigung seines Bankkontos durch die Unterbringung in der Klinik der Beklagten verursacht wurden. Das Vorbringen des Klägers ist nicht schlüssig. Der Senat kann zwar nachvollziehen, dass dem Kläger durch die Beauftragung von Anwälten im Zusammenhang mit der Unterbringung Kosten entstanden sind, die seine Vermögenslage verschlechtert haben. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass genau diese Kosten entscheidend für die Kündigung seines Bankkontos waren. Es fehlt ein konkreter Vermögensvergleich, aus dem der Senat entnehmen könnte, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt die finanziellen Probleme im Jahr 2007 verursacht haben, und welche abweichende Vermögenssituation ohne die von der Unterbringung ausgelösten Kosten bestanden hätte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger durch seine Arbeitslosigkeit ständig in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Die Arbeitslosigkeit ist jedoch der Beklagten nicht zuzurechnen (dazu siehe oben). Daher kann der Senat nicht abgrenzen, inwieweit die Kündigung des Bankkontos vornehmlich durch Umstände verursacht wurde, die der Beklagten zuzurechnen sind, oder vornehmlich durch andere Umstände in den finanziellen Verhältnissen des Klägers, die nicht mit der Unterbringung verbunden waren.

e) Dem Kläger steht wegen entgangener Urlaubsfreude im Jahr 2007 - Abbruch des Urlaubs in M. wegen eines Gerichtstermins - kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000,00 € zu. Entgangene Urlaubsfreude ist ein immaterieller Nachteil, der nicht zu einem materiellen Anspruch führen kann. Eine Kompensation ist schadensrechtlich nur im Rahmen eines immateriellen Anspruchs möglich (so auch Palandt/Grüneberg a.a.O., § 249 BGB, RdNr. 71). Im vorliegenden Fall sind mit dem Schmerzensgeld, welches der Senat zuerkannt hat, sämtliche immateriellen Folgen der Unterbringung für den Kläger abgegolten, einschließlich der direkten und indirekten psychischen Nachwirkungen, zu denen auch die Beeinträchtigung seines Urlaubs gehört.

f) Der Kläger macht geltend, wegen des vorzeitigen Abbruchs eines Urlaubs in M. seien ihm ersatzfähige Unkosten in Höhe von 938,98 € entstanden. Da er wegen eines mit der Unterbringung zusammenhängenden Gerichtstermins im Januar 2008 vorzeitig nach Deutschland zurückreisen musste, müsse die Beklagte diese Kosten erstatten.

Der geltend gemachte Schadensposten ist nicht ersatzfähig. Dem Kläger fällt in diesem Punkt ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) zur Last. Denn er hätte aus seinem Urlaub einen Antrag auf Terminsverlegung stellen können, um den Urlaub - wie von ihm geplant - weiter in M. verbringen zu können. Ausgehend von der üblichen Gerichtspraxis wäre bei einem bereits angetretenen Urlaub in M. einem solchen Verlegungsantrag voraussichtlich stattgegeben worden. Der Kläger hat nach seinen Angaben zwar aus M. Schreiben zur Sache an das Gericht in Deutschland gerichtet; diese Schreiben enthielten jedoch keinen Verlegungsantrag.

g) Der Ersatz von Schulungskosten in Höhe von 8.540,00 € steht dem Kläger nicht zu. Er macht der Sache nach geltend, er hätte - ohne die rechtswidrige Unterbringung - 2007 und 2008 bestimmte für ihn wesentliche Fortbildungsmaßnahmen absolviert, die er wegen der Unterbringung erst später habe durchführen können. Daraus ergibt sich nicht, dass der Kläger wegen der Unterbringung bestimmte Aufwendungen getätigt hat, die ohne Unterbringung nicht angefallen wären. Dass eine frühere Durchführung der Schulungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt geführt hätte (Geltendmachung von Verdienstausfall), kann der Senat entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht feststellen (siehe oben b).

h) Dem Kläger stehen keine Kreditkosten in Höhe von 5.407,00 € zu. Er hat diese Schadensposition im Wesentlichen damit begründet, dass die Kosten mit seiner Arbeitslosigkeit zusammenhingen, für welche die Beklagte verantwortlich sei. Da dem Kläger jedoch nicht der Nachweis gelungen ist, dass seine Arbeitslosigkeit durch die Unterbringung verursacht wurde (siehe oben b), kann er auch damit eventuell zusammenhängende zusätzliche Aufwendungen für einen Kredit nicht als Schadensersatz ersetzt verlangen.

9. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Da der Kläger vorgerichtlich Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 23.200,00 € verlangt hat, kann er aus dem überschießenden Betrag (1.800,00 €) Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB).

10. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Denn es sind keine Zukunftsschäden ersichtlich, für welche eine Ersatzpflicht der Beklagten in Betracht kommt. Die immateriellen Beeinträchtigungen sind vollständig mit dem zuerkannten Schmerzensgeld abgegolten. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass Fahrerlaubnisentzug und Verdienstausfall auf der rechtswidrigen Unterbringung beruhen. Andere zukünftige wirtschaftliche Nachteile des Klägers, die auf die Unterbringung zurückzuführen sein könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

11. Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 892,44 € nebst Zinsen verlangen. Denn die Einschaltung eines Anwalts war bereits vorgerichtlich erforderlich, um in einer rechtlich und tatsächlich schwierig gelagerten Angelegenheit Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu können. Bei einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € und einer vorgerichtlichen 1,3-Anwaltsgebühr gemäß VV-Nr. 2300 liegen die Anwaltskosten über dem geltend gemachten Betrag.

12. Der Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 28.10.2015 bot keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296 a ZPO).

a) Die Einholung einer weitergehenden Auskunft des Landratsamts Konstanz zu der Frage, inwieweit die Pflichtverletzungen der Ärzte für die Entziehung der Fahrerlaubnis ursächlich waren, kam nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnisakte lag dem Senat vor, und wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgewertet. Zu den weiteren Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen oben 8. a) verwiesen.

Den vom Kläger erneut vorgelegten Vermerk vom 08.08.2007 hat der Senat berücksichtigt. Aus diesem Vermerk ergibt sich nur, dass ein Mitarbeiter des Landratsamts dem Kläger in einem Gespräch erklärt hat, die Unterbringung des Klägers bei der Beklagten spreche "auch" für eine psychische Erkrankung. Dadurch wird jedoch der Inhalt des späteren Schreibens der Behörde vom 14.02.2011, wonach die Unterbringung für das Verhalten der Behörde nicht entscheidend gewesen sei, zumindest nicht widerlegt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Auskunft der Behörde etwas Anderes ergeben würde, als dem Schreiben vom 14.02.2011 zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Entscheidung des Senats nicht darauf ankommt, ob der Rechtsstandpunkt der Behörde im Schreiben vom 14.02.2011 zutreffend war. Denn eine - nicht von der Beklagten verursachte - eventuelle fehlerhafte Sachbehandlung bei der Fahrerlaubnisbehörde könnte eine Haftung der Beklagten nicht begründen.

b) Der Senat hat bereits oben (8. b)) ausgeführt, weshalb die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Verdienstausfalls nicht geboten war. Es kommt insbesondere nicht auf die Frage an, welche Bedeutung ein Meisterbrief für den Kläger gehabt hätte. Entscheidend ist vor allem - wie oben ausgeführt -, dass der Kläger bereits vor der Unterbringung mehrerer Jahre arbeitslos war, obwohl zu dieser Zeit gute oder sehr gute Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für ihn bestanden.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Die Sachverständigenkosten wurden erforderlich, weil die Beklagte den Sachvortrag des Klägers zu den Pflichtverletzungen der Ärzte bestritten hat. Es erscheint angemessen, die Kosten des Sachverständigen vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Auf Grund der in der Klinik der Beklagten vorhandenen Fachkompetenz war das Ergebnis des Gutachtens für die Beklagte vorhersehbar, die entstandenen Unkosten für sie mithin vermeidbar.

14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

15. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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