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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 - 34 Qs 110 Js 265/15
Leitsatz: Eine Terminsgebühr ist - zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG - auch entstanden, wenn das Gericht dem Verteidiger die Teilnahme am Termin zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat.
34 Qs 110 Js 265/15 Landgericht Dortmund Beschluss In dem Beschwerdeverfahren betreffend pp. Verteidiger: Hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Constantin W. Kirschbaum gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 02.12.2015 hat die 34. große Strafkammer des Landgerichts auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 02.12.2015 - Az: 9 Ls 63/15 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 09.02.2016 beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamm vom 27.10.2015 wird dahin abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.628,63 Euro festgesetzt werden, der Beschwerdeführer also unter Anrechnung der bereits festgesetzten 1.431,09 Euro einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 197,54 Euro hat. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß §§ 56 Abs. 2, 33, Abs. 3 RVG erforderliche Beschwerdewert von über 200 Euro erreicht. Dieser beträgt 266,04 Euro, da der Beschwerdeführer mit dem am 08.10.2015 beim Amtsgericht Hamm eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag als Vergütung für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger die Erstattung von 1.712,53 Euro beantragt hat und unter Abzug von 266,04 Euro ein erstattungsfähiger Betrag von 1.431,09 Euro festgesetzt worden ist. Obwohl sich der Streit inhaltlich auf die Erstattung von 197,54 Euro als Terminsgebühr für den Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 31.07.2015 (im folgenden Haftprüfungstermin) beschränkt, sind die weiteren Abschläge für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen, da eine formale Berechnung zu erfolgen hat und die Beschwerde gegen den die unbeschränkte Erinnerung zurückweisenden Beschluss unbeschränkt eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.
Der weitergehende Streit geht hier darum, ob die Mitarbeiterin im Büro des Beschwerdeführers gegenüber der Geschäftsstellenbeamtin des Amtsgerichts mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer, der sich an dem Morgen auf dem Rückweg von einer in Bayern stattgefunden Hauptverhandlung befand, an dem Haftprüfungstermin um 12:30 Uhr definitiv nicht teilnehmen könne oder ob sie gesagt hat, es sei nicht sicher, dass er teilnehmen könne. Insoweit liegen sich widersprechende Behauptungen vor.
Was tatsächlich zwischen der Mitarbeiterin des Beschwerdeführer und der Geschäftsstellenbeamtin besprochen wurde, wird sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit klären lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich um 12:17 Uhr bei Gericht erschien, spricht dafür, dass seitens seiner Mitarbeiterin keine definitive Absage der Terminsteilnahme erfolgt ist. Der Umstand, dass die Geschäftsstellenbeamtin, weil "der sehr aufgebrachte Verteidiger" auf der Geschäftsstelle erschien, etwa 2 Stunden nach ihrem telefonischen Gespräch mit der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers einen schriftlichen Vermerk des Inhalts aufnahm, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Termin um 12:30 Uhr nicht wahrgenommen werde, spricht, ebenso wie die Vorverlegung des Termins, dafür, dass das sie den Inhalt des Telefonats als definitive Absage verstanden hat. Bei verständiger Würdigung aller Umstände erscheint ein Missverständnis nicht nur nicht ausgeschlossen,' sondern ausgesprochen naheliegend. Vor dem Hintergrund der Regelung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG geht eine nicht zu klärende Verschuldensfrage, sei es auch in Form eines Missverständnisses, das dazu führt, däss einem geladenen Verteidiger die Teilnahme an dem Termin seitens des Gerichts unmöglich gemacht wird, zu Lasten der Staatskasse.
Die Erstattung des geltend gemachten Zuschlags von 46 Euro gemäß Nr. 4109 Anlage 1 RVG ist durch den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht abgelehnt worden, da sich der Angeklagte am 21.07.2015 auf freiem Fuß befand und der Zuschlag gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 Anlage 1 zum RVG nur entsteht, wenn sie der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Die über die anerkannten Kopierkosten hinaus geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls zu Recht abgesetzt worden, da der Beschwerdeführer eine höhere als die anerkannte Anzahl nicht begründet hat und der Akteninhalt gegen die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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