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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Abstinenzweisung, Zulässigkeit, Weisung, Bewährung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.07.2015 - 1 Ws 114/15

Leitsatz: Gegenüber einem langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, scheidet die Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB aus, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde.


In pp.
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstanden notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2012 (Az.: 26 Ls 124/12) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 15 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Leistungserschleichung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der drogenabhängige Verurteilte, der am 15. Juli 2011 nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen worden war, die abgeurteilten Straftaten in der Zeit vom 21. Juli 2011 bis zum 12. Juli 2012 und die Diebstähle zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen.
Mit Verfügung vom 27. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die weitere - nach vorangegangener Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken erfolgte - Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 für die Dauer von längstens zwei Jahren für eine Behandlung des Verurteilten in dem Fachkrankenhaus "Donnersberghaus" in K. zurück. Nachdem der Verurteilte die dort am 3. Dezember 2013 begonnene stationäre Rehabilitationsbehandlung am 12. Dezember 2013 abgebrochen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die Zurückstellung der Vollstreckung. Nach dem Bericht der Klinik vom 9. Januar 2014 (Bl. 74 f. d. A.) hatte der Verurteilte, dem es trotz vorhandener Veränderungsmotivation und einer befriedigenden Kooperationsbereitschaft infolge seines geringen Durchhaltevermögens, seiner negativen Selbstattribuierung und seiner hohen Resignationsbereitschaft sehr schwer gefallen war, in dem offenen Rahmen der Rehabilitationsklinik die nötige Selbstkontrolle aufzubringen, nach vorangegangenem Heroinkonsum entgegen ärztlichem und therapeutischem Rat die Behandlung abgebrochen, obwohl er "weiterhin dringend eine stationäre Drogentherapie" benötigt.
Seit dem 13. Januar 2014 befand sich der Verurteilte nach seiner an diesem Tag erfolgten Festnahme abermals in Strafhaft. Dort nahm der nach seinen eigenen Angaben von Heroin und Kokain abhängige Verurteilte, nachdem er sich therapiemotiviert gezeigt hatte, seit dem 20. März 2014 an einer Abstinenzgruppe teil, aus der er indes, nachdem er bereits am 2. Mai 2015 durch eine positive Urinprobe aufgefallen war, am 29. Juli 2014 wegen einer erneuten positiven Urinkontrolle ausgeschlossen wurde. Von der nach Ablauf von sechs Monaten bestehenden Möglichkeit einer erneuten Bewerbung zu einer Abstinenzgruppe machte er keinen Gebrauch. Im Januar 2015 gab er abermals eine positive Urinprobe (Subutex) ab (vgl. Stellungnahme der JVA Saarbrücken vom 30. Januar 2015 nebst Vollzugsplan und dessen Fortschreibungen, Bl. 93 ff. d. A.). Im Rahmen seiner am 14. April 2015 zur Frage der Führungsaufsicht erfolgten mündlichen Anhörung erklärte der Verurteilte, der sich mit einer bedingten Entlassung zu dem am 30. Juni 2014 erreichten Zweidrittelzeitpunkt nicht einverstanden erklärt hatte, er "überlege ins Substitutionsprogramm zu gehen" (vgl. Bl. 107 d. A.).
Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 68f Abs. 1 StGB den Eintritt der Führungsaufsicht mit der Entlassung aus der Strafhaft festgestellt, die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre festgesetzt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt und die Führungsaufsicht durch Weisungen näher ausgestaltet, wobei sie die Erteilung der von der Staatsanwaltschaft unter anderem beantragten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine solche Weisung an einen immer noch suchtkranken Menschen unverhältnismäßige und damit unzumutbare Anforderungen stellen würde.
Am 10. Juni 2015 ist der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit unbekannter Anschrift aus der Strafhaft entlassen worden.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22. Mai 2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, "keine berauschenden Mittel zu sich zu nehmen" und "sich, jeweils nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer, mindestens einmal im Monat, einem Dräger Drug Test bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiinspektion zu unterziehen." Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, "den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 22.05.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen."
II.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1, § 306 Abs. 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet.
1. Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2, § 463 Abs. 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 3. September 2012 - 1 Ws 205/12 -, 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und 9. Dezember 2014 - 1 Ws 180/14 -; KKAppl, StPO, 7. Aufl., § 453 Rn. 13 m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit sich - wie hier - die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer von ihr beantragten Weisung wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13 + 194/13 -).
2. Dieser eingeschränkten Überprüfung hält der angefochtene Beschluss im Umfang seiner Anfechtung stand. Die Strafvollstreckungskammer hat die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB mit Recht abgelehnt.
Nach der genannten Vorschrift kann ein Verurteilter für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit angewiesen werden, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Zwar liegen die genannten Voraussetzungen bei dem Verurteilten insoweit vor, als bei ihm eine langjährige und massive, nach wie vor nicht aufgearbeitete Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und zu besorgen ist, dass er aufgrund dieser Abhängigkeit auch in Zukunft - wie bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen - weitere Straftaten, insbesondere Diebstähle zur Finanzierung seines Drogenkonsums (die Wahrscheinlichkeit künftiger Beschaffungskriminalität reicht aus: vgl. OLG München NStZ-RR 2012, 324; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 12a; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 14a), begehen wird. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch zutreffend angenommen, dass die Erteilung einer solchen Weisung im Falle des seit vielen Jahren massiv betäubungsmittelabhängigen und nicht erfolgreich behandelten Verurteilten an dessen Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen würde und daher gemäß § 68b Abs. 3 StGB von Rechts wegen ausgeschlossen ist.
a) Mit der durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGBl. I, S. 531) neu in den nach § 145a StGB strafbewehrten Katalog der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB eingefügten Möglichkeit einer "Abstinenzweisung" gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in vielen Fällen einen zentralen Risikofaktor für eine gelungene Resozialisierung darstellt, weshalb es "für einen rückfallfreien Verlauf" vielfach entscheidend darauf ankomme, Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Suchtmittelmissbrauch frühzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 19). Als Weisungsadressaten kommen daher vor allem im Straf- oder Maßregelvollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder drogensüchtige Straftäter in Frage, denen die Weisung dazu dienen soll, in der Zeit nach ihrer Entlassung die erforderliche Abstinenz gegen Rückfälle abzusichern (vgl. Schneider, NStZ 2007, 441, 443; Fischer, aaO., § 68b Rn. 12; OLG Hamm, Beschl. vom 10.01.2013 - 5 Ws 358/12 und 5 Ws 359/12, Rn. 39 nach juris).
b) Gegenüber einem - wie hier - langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, scheidet eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB hingegen nach vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung aus, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315, 331; OLG Celle NStZ-RR 2010, 91 f. - Rn. 6 ff. nach juris; Schneider, aaO.; Fischer, aaO., § 68b Rn. 12, 12b; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, aaO.; LKSchneider/StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 36; a. A.: OLG Köln NStZ.RR 2011, 62 f. - Rn. 10 ff. nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 f. - Rn. 15 ff. nach juris; differenzierend: OLG Hamm, aaO., das auf die Umstände des Einzelfalls abstellen will; OLG München NStZ-RR 2012, 324 f. - Rn. 12 nach juris, das eine Abstinenzweisung bei Unfähigkeit zur Ab-stinenz für unzumutbar hält, Abstinenzfähigkeit aber bei einem Heroinabhängigen bejaht, der im Strafvollzug abstinent war und hierzu auch "in einer geschützten Umgebung bei lebensbegleitender Therapie" in der Lage wäre; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.06.2014 - 3 Ss 76/14, Rn. 3 nach juris). Denn von ihm würde ein Verhalten - nämlich Suchtmittelfreiheit - verlangt, zu dem er bedingt durch seine Suchterkrankung von vornherein nicht in der Lage ist. Weder während seiner neun Tage andauernden therapeutischen Behandlung im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG im Dezember 2013 noch im anschließenden Strafvollzug ist es dem Verurteilten gelungen, drogenfrei zu leben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er, da lediglich eine erfolgreich absolvierte stationäre Drogentherapie eine realistische Chance auf eine Heilung von der langjährigen Drogensucht böte, auch nunmehr in Freiheit abermals Betäubungsmittel (insbesondere Heroin und Kokain) konsumieren. Ein nach § 145a StGB mit Strafe bedrohter Weisungsverstoß wäre daher vorprogrammiert. Entsprechend dem Zweck der Führungsaufsicht, gefährliche oder rückfallgefährdete Straftäter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten (vgl. OLG Celle, aaO., Rn. 8 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, aaO., § 68 Rn. 3; Fischer, aaO., Vor § 68 Rn. 2; LK-Schneider, aaO., Vor § 68 Rn. 3), sollen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten oder die insoweit bestehende Gefahr zumindest zu verringern (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, aaO., § 68b Rn. 1; Fischer, aaO., § 68b Rn. 2). Durch eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem langjährig und manifest Drogenabhängigen würde dieser Zweck geradezu in sein Gegenteil verkehrt, indem bereits ein ansonsten straffreier bloßer Konsum von Drogen unter Strafe gestellt wird. Die von dem Verurteilten im Rahmen seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer erklärte Überlegung, "ins Substitutionsprogramm zu gehen", ändert hieran nichts, sondern bestätigt gerade das Fortbestehen der Suchterkrankung.
c) Die Argumente der Gegenauffassung geben dem Senat keine Veranlassung für eine hiervon abweichende Beurteilung.
aa) Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nicht zwischen behandelten und nicht (erfolgreich) behandelten Straftätern differenziert, obwohl etwa die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB von der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung abhängt (vgl. OLG Köln, aaO., Rn. 13 nach juris). Hieraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB auch bei langjährig und manifest Suchtmittelabhängigen, die im Strafoder Maßregelvollzug nicht (erfolgreich) behandelt werden konnten, von vornherein als zumutbar erachtet hat. Bei dieser Weisung geht es anders als bei der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB gerade nicht um eine Suchtmittelbehandlung, die in der hier gebotenen stationären Form nur mit Einwilligung des Verurteilten Gegenstand einer Weisung sein könnte (§ 68b Abs. 2 Satz 4 StGB i. V. mit § 56c Abs. 3 StGB). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer strafbewehrten Abstinenzweisung "einen rückfallfreien Verlauf" sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 19), was eine vorherige längere Suchtmittelabstinenz impliziert.
bb) Ebenso wenig bedeutet die Annahme der Unzumutbarkeit einer Abstinenzweisung in den hier in Rede stehenden Fällen, "bereits im Vorhinein gleichsam resignierend die (vermeintliche) Unerfüllbarkeit der Weisung hinzunehmen" (vgl. OLG Köln, aaO.). Vielmehr trägt sie lediglich der Lebenswirklichkeit eines Suchtkranken Rechnung (vgl. Fischer, aaO., § 68b Rn. 12b), der auch die weitere Auffassung, Abstinenzweisungen seien gerade bei langjährigen, nicht erfolgreich behandelten suchtmittelabhängigen Straftätern zu erteilen, "um sie angesichts der nicht therapierten Suchterkrankung von dem weiteren Missbrauch von Suchtmitteln abzuhalten" (so OLG Rostock, aaO., Rn. 16 nach juris), nicht gerecht wird.
cc) Die Erteilung einer Abstinenzweisung gegenüber einem langjährig und manifest suchtmittelabhängigen, nicht (erfolgreich) behandelten Verurteilten kann auch nicht mit der Erwägung für zulässig erachtet werden, dass "die hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten in dem gegen den Verurteilten wegen des Weisungsverstoßes (§ 145a S. 1 StGB) zu führenden Strafverfahren gelöst werden können und müssen" (so OLG Köln, aaO., Rn. 14 nach juris), wobei in erster Linie darauf verwiesen wird, dass die Stellung eines zur Strafverfolgung erforderlichen Antrags der Führungsaufsichtsstelle (§ 145a Satz 2 StGB) das letzte Mittel zur Einwirkung auf den sich Resozialisierungsbemühungen widersetzenden Verurteilten sei (so OLG Köln, aaO.; OLG Rostock, aaO., Rn 17 nach juris; OLG München, aaO.).
Denn hierdurch würde die bereits bei Erteilung der Weisung erforderliche Prüfung, ob sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 66b Abs. 3 StGB), lediglich in einer der Gesetzessystematik zuwiderlaufenden Weise in ein mögliches neues Strafverfahren wegen des Weisungsverstoßes nach § 145a StGB, der schon im objektiven Tatbestand eine zumutbare Weisung voraussetzt (vgl. Fischer, aaO., § 145a Rn. 6; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, aaO., § 145a Rn. 5), verlagert.
dd) Schließlich hält der Senat die differenzierende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO., Rn. 39 ff. nach juris), das eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB dann für zulässig hält, wenn "lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität" einen Weisungsverstoß befürchten lassen, weder für sachgerecht noch praktikabel. Denn ein nicht hinreichend tragfähiger Abstinenzwille oder die Labilität des Verurteilten dürften sich einerseits in der Mehrzahl der Fälle als Gründe dafür anführen lassen, warum ein Suchtmittelabhängiger seine Suchterkrankung nicht zu überwinden vermag, werden andererseits neben anderen Ursachen für den Fortbestand der Suchtmittelabhängigkeit im Einzelfall nur schwer zu ermitteln sein und sind daher keine geeigneten Kriterien, einen solchen Verurteilten von demjenigen, bei dem die hohe Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Abstinenzweisung auf "fortbestehender (körperlicher) Suchtmittelabhängigkeit" beruht und bei dem eine Abstinenzweisung auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht in Betracht kommt, abzugrenzen.
Mangels Zulässigkeit einer Abstinenzweisung kommt auch eine damit verbundene Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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