Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Akteneinsichtsantrag, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 07.03.2016 - 970 OWi - 862 Js 65796/15

Leitsatz: Wird dem Betroffenen ohne plausiblen Grund Akteneinsicht vorenthalten, besteht die Besorgnis der Befangenheit.


Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Thorsten Hein, Kaiserstraße 39, 63065 Offenbach am Main
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender Richter am 07.03.2016 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen Richter am Amtsgericht pp. vom 29.02.2016 wird für begründet erklärt.

Gründe:
Es besteht die Besorgnis der. Befangenheit des abgelehnten Richters. Dass der abgelehnte Richter dem Verteidiger des Betroffenen die Akte vor dem Termin am 29.02.2016 nicht - wie vom Verteidiger frühzeitig mit am 05.02.2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt - zur Einsicht zuverfügte, kann aus Sicht eines objektiven Betroffenen in der Rolle des konkret Betroffenen die Befürchtung begründen, der abgelehnte Richter halte eine Akteneinsicht oder gar eine Bescheidung des entsprechenden Antrags für überflüssig und trete dem Betroffenen daher nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auf. Dies gilt jedenfalls unter den Umständen des konkreten Falls, denn weder der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des abgelehnten Richters entnehmen. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters im Nachgang zum Termin beschränkt sich (wie die zuvor zu Protokoll genommene, Seite 2 des Hauptverhandlungsprotokolls) auf die Äußerung, dass er sich nicht befangen fühle; weitere Klarstellungen oder Erklärungen sind ihr nicht zu entnehmen. Da das Befangenheitsgesuch schon wegen der ohne plausiblen Grund vorenthaltenen Akteneinsicht Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob im konkreten Fall auch der - sich auf einen Einzeiler beschränkenden, auf das persönliche Gefühl abstellenden - dienstlichen Äußerung als solcher, sonstigen vom Betroffenen dargelegten Verhaltensweisen des abgelehnten Richters im konkreten Fall oder aus der Zusammenschau aller Umstände die Besorgnis zu entnehmen ist, dass der abgelehnte Richter dem Betroffenen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auftritt bzw. auftreten werde. Da das erste Ablehnungsgesuch Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über das neuerliche Ablehnungsgesuch im Schriftsatz der Verteidigung mit Datum vom 04.03.2016.


Einsender: RA T. Hein, Frankfurt

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".