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Entscheidungen

OWi

Verkehrspsychologische Maßnahme, Fahrverbot, Absehen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landstuhl, Urt. v. 08.02.2016 - 2 OWi 4286 Js 11724/15

Leitsatz: Zum Absehen vom Fahrverbot nach erfolgreicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme.


Amtsgericht
Landstuhl
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht Landstuhl durch den Richter am Amtsgericht am 08.02.2016 beschlossen:

1. Gegen den Betroffenen wird wegen eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen §§ 49, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. A.V.: §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV, 11.3.7 BKat

Gründe:
I.
Der Betroffene ist Lehrer auf Probe an der Berufsbildenden Schule ... mit einem Nettoeinkommen von ca. 2800 EUR monatlich. Er zahlt 1600 EUR monatlich für einen Hauskredit. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Verkehrsrechtlich ist er bisher einmal Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren noch folgende Eintragungen ungetilgt:
- Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO, Bußgeldbescheid der Stadt Göttingern vom 12.05.2015, Tatzeit 03.04.2015, Rechtskraft 24.07.2015, 200 EUR, 1 Monat Fahrverbot.

Das Fahrverbot wurde ausweislich des FAER-Auszugs bis zum 26.08.2015 vollstreckt.

II.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung den Verstoß direkt eingeräumt und den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt. Dadurch steht fest, dass der Betroffene am 24.06.2015 um 15:37 Uhr auf der BAB62, Gemarkung Bann, FR Pirmasens, km 219,6, mit dem PKW, Kz. ppp., 124km/h statt der erlaubten 80 km/h fuhr. Gemessen wurde mit dem zur Tatzeit geeichten und ordnungsgemäß eingerichteten und bedienten Messgerät Es3.0. Die dabei berücksichtigte Toleranz betrug 4 km/h.

Der Betroffene hat inzwischen an dem Programm Mobil Plus des TÜV Süd erfolgreich teilgenommen, um sich verkehrspsychologisch hinsichtlich seiner bisherigen Verkehrsverstöße schulen zu lassen. Er hat an drei Einzelsitzungen teilgenommen und den Schulungsnachweis zu den Akten gereicht. Die Kosten für das Programm betragen 390 EUR.

Zudem hat der Betroffene einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung auch zu seiner Vorbelastung geäußert. Zum Zeitpunkt des weiteren Verstoßes war bei diesem Verstoß noch keine Rechtskraft eingetreten. Eine Verteidigung gegen das dort angeordnete Fahrverbot wäre dem Betroffenen ohne weiteres möglich gewesen. Er hat aber die Sanktion ohne Gerichtsverfahren direkt auf sich genommen.

Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Betroffene Anwesenheitspflichten in der Schule hat, die über die reinen Unterrichtszeiten hinausgehen. Er hat vor Unterrichtsbeginn ab spätestens 7.30 Uhr Aufsicht und während der Pausen, der Unterricht beginnt ab 7.45 Uhr. Ein pünktliches Erreichen des Arbeitsplatzes mit dem ÖPNV ist nicht möglich.

III.
Das Gericht hat die Einlassung des Betroffenen anhand der Anlage 1 zum Protokoll, AS62, sowie mittels einer Auskunft des Arbeitgebers des Betroffenen, AS67-69, verifiziert.

Der Betroffene hat zudem den Nachweis für die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Nachschulung zu den Akten gereicht, AS76-77.

Die Kosten des Kurses sind dem Gericht bekannt aus anderen Verfahren.

IV.
Der Betroffene hat sich damit für einen fahrlässigen Verstoß gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung zu verantworten, §§ 49, 41 StVO. Durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen stand die Schuldform für das Gericht fest.

V.
Gegen den Betroffenen war ausgehend von den Rahmensätzen des Bußgeldkataloges zunächst das Regelbußgeld festzusetzen, mithin 160 EUR (11.3.7. BKat). Zum Tatzeitpunkt war die Voreintragung noch nicht im Register enthalten, sodass eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht kam.

Gegen den Betroffenen war zunächst des Weiteren ein Regelfahrverbot anzuordnen, § 4 Abs. 1 BKatV.

Allerdings hat das Gericht von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht. Denn der Betroffene hat zum einen die volle Verantwortung für die Tat übernommen, hat des Weiteren dargelegt, dass er durch die Beschäftigung auf Probe und die unzureichenden Verkehrsverhältnisse auf das Fahrzeug angewiesen ist. Zwar ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass der Betroffene sich, ggf. mittels Kreditaufnahme für die Zeit eine Ersatzwohnung vor Ort beschaffen muss. Allerdings ist der Betroffene hier bereits durch laufende Kredite belastet, hat aber überdies erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen und damit seine Einsicht in das Fehlverhalten im Verkehr noch einmal bekräftigt.

In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 - 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 - 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 - 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 - 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des entscheidenden Gerichts (AG Landstuhl, Urteil vom 11. September 2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 –, juris). In den genannten Entscheidungen zeigt sich die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 - 22 OWi 822 Js 918/01 - 54/01 - ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08 - VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 - Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 - 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 - 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) - NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen.

Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn zum einen stand die Voreintragung zum Tatzeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig fest und das erste Fahrverbot war noch nicht vollstreckt. Zum anderen stehen die beiden Verstöße auch in keinem inneren Zusammenhang miteinander, als dass man hier von einem besonderen Belehrungsbedarf bei dem Betroffenen ausgehen müsste. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte.
Das Bußgeld war dabei auf insgesamt 300 EUR anzuheben. Die Erhöhung muss für den Betroffenen spürbar, aber auch zu verkraften sein, wobei die Aufwendungen für den Kurs mit berücksichtigt werden, sodass die bei dem entscheidenden Gericht übliche Anhebung auf / um 500 EUR hier nicht vollzogen werden musste.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
...
Richter am Amtsgericht

Einsender: AG Landstuhl

Anmerkung:


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