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Entscheidungen

StPO

Zustellungsvollmacht, Wirksamkeit, Dauer, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

Leitsatz: 1. Die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO.
2. Die auf Anordnung des Gerichts vorgenommene Zustellung eines Beschlusses über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe an den Pflichtverteidiger der verurteilten Person gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 StPO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO setzt den Willen des Verteidigers voraus, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen; dieser Wille kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, ist aber unverzichtbar.


In pp.
1. Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Der Verurteilten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (vermeintliche) Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gewährt.
3. Die Verwerfung der gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gerichteten sofortigen Beschwerde der Verurteilten vom 17. April und 15. Juli 2015 durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30. Dezember 2015 ist damit gegenstandslos.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bochum führte die in fünf Verfahren durch rechtskräftige und zum Teil im Strafbefehlswege erfolgte Verurteilungen gegen die Beschwerdeführerin verhängten Geld- und Freiheitsstrafen mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 unter Auflösung bereits gebildeter Gesamtstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und drei Wochen zurück, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Verfügung der Strafrichterin des Amtsgerichts Bochum vom selben Tage wurde die Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses nebst Rechtsmittelbelehrung an den Verteidiger der Verurteilten Rechtsanwalt U in C, der im vorliegenden Verfahren 76 Ds - 62 Js 596/10 - 236/10 AG Bochum mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 5. Januar 2011 zum Pflichtverteidiger der Verurteilten bestellt worden war, gegen Empfangsbekenntnis angeordnet. Zugleich wurde eine diesbezügliche Unterrichtung der Verurteilten unter formloser Übersendung einer Abschrift der Gesamtstrafenentscheidung verfügt. Das formlose Schreiben ging der zwischenzeitlich umgezogenen Verurteilten unter ihrer neuen Anschrift zwischen dem 25. und 28. Februar 2015 zu. Nachdem das Empfangsbekenntnis des Pflichtverteidigers der Verurteilten mehrfach vergeblich zurückgefordert worden war, setzte sich die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum am 24. Februar 2015 mit Rechtsanwalt U telefonisch in Verbindung. Ausweislich eines unter diesem Datum angefertigten Vermerks der Geschäftsstelle erklärte Rechtsanwalt U bei diesem Telefonat, er habe seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu der Angeklagten und "er wisse nicht, was er mit dem EB machen solle". Die Geschäftsstelle riet diesem, dies zu den Akten mitzuteilen und ggf. Mandatsniederlegung anzuzeigen, damit an die Angeklagte zugestellt werden könne. Daraufhin übermittelte Rechtsanwalt U dem Amtsgericht Bochum am 2. März 2015 per Fax einen Schriftsatz vom selben Tage, in dem er erklärte, dass das Verteidigungsmandat zu der Verurteilten beendet sei. Es bestehe seit langem kein Kontakt mehr zu dieser. Die an die Verurteilte gesandte Post sei nicht beantwortet worden. Er bitte daher darum, eine Zustellung von dort aus an die Verurteilte zu veranlassen:
Mit Schreiben vom 17. April 2015, das am selben Tage bei dem Amtsgericht Bochum einging, erklärte die Verurteilte, dass sie den Beschluss des Amtsgerichts Bochum formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung erst Ende Februar 2015 erhalten habe. Sie lege gegen diesen Beschluss "Widerspruch" ein und beantrage gleichzeitig vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe den Inhalt des amtsgerichtlichen Schreibens für eine Mitteilung zu ihrer bereits abgelaufenen Bewährung gehalten und deshalb zunächst nicht reagiert. Erst die zufällige Einsichtnahme des Beschlusses durch ihre Bewährungshelferin am 16. April 2015 habe zur Klärung geführt und sie veranlasst, gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem sie in der Sache nicht einverstanden sei, "Widerspruch" einzulegen. Nachdem auf entsprechende Anordnung der Richterin beim Amtsgericht Bochum vom 6. Juli 2015 der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum der Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung am 15. Juli 2015 förmlich zugestellt worden war, legte die Verurteilte gegen den Gesamtstrafenbeschluss mit Schreiben vom 20. Juli 2015, welches am selben Tage bei dem Amtsgericht Bochum einging, (nochmals) sofortige Beschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft Bochum vertrat mit Verfügung vom 7. August 2015 die Auffassung, dass der Gesamtstrafenbeschluss dem Pflichtverteidiger der Verurteilten ausweislich des Vermerks vom 24. Februar 2015 wirksam nach § 145 a StPO zugestellt worden sei und beantragte die Verwerfung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde als unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2015 hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts Bochum die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Dabei ist die Kammer von einer spätestens am 24. Februar 2015 erfolgten wirksamen Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses an den Pflichtverteidiger der Verurteilten ausgegangen. Die Pflichtverteidigerbeiordnung habe bis zum Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortgewirkt. Den Antrag der Verurteilten vom 17. April 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts hat das Landgericht Bochum gleichzeitig als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verurteilte spätestens mit Zugang der Abschrift der Gesamtstrafenentscheidung Ende Februar 2015 dagegen gerichtete Maßnahmen hätte ergreifen und demzufolge innerhalb einer Woche ab Zugang den Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verurteilten hat in der Sache Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 25. Januar 2016 richtet sich ersichtlich ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung. Die Verurteilte erstrebt mit der beantragten Wiedereinsetzung eine sachliche Überprüfung der Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht, die dem Senat im Hinblick auf § 310 StPO verwehrt ist.
2.
Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung ist auch begründet. Der Verfolgten ist in entsprechender Anwendung des § 44 S. 1 StPO auf ihren Antrag und ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (vermeintliche) Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 zu gewähren.
a)
Eine unmittelbare Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften zugunsten der Verurteilten kommt vorliegend zwar nicht in Betracht. Gemäß §§ 44, 45 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum der Verurteilten erst am 15. Juli 2015 wirksam zugestellt worden ist und demgemäß die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 17. April und 20. Juli 2015 fristgerecht erhoben wurde. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 44 S. 1 StPO zu gewähren ist, der tatsächlich keine Frist versäumt hat, jedoch zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er die Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2016 - III-2 Ws 298/15; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. Dezember 2009 - 5 Ws 330/09; Thür. OLG , Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 - und vom 31. Mai 2005 - 1 Ws 156 - 157/05 - jeweils in [juris]; KG, NStZ-RR 2011, 86 und wistra 2000, 730; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Da die Verurteilte die auf die angebliche Fristversäumung gestützte Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Bochum nicht mit der weiteren Beschwerde angreifen kann (§ 310 StPO), kann sie die negativen Folgen der zu Unrecht angenommenen Fristversäumung nur im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen.
b)
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum der Verurteilten durch Übersendung an ihren Pflichtverteidiger spätestens am 24. Februar 2015 wirksam nach § 145 a Abs. 1 StPO zugestellt worden ist und deshalb die sofortige Beschwerde von der Verurteilten verspätet eingelegt wurde.
Eine wirksame Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses an den Pflichtverteidiger der Verurteilten nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis ist nicht erfolgt. Zwar findet sich eine diesbezügliche Zustellungsanordnung der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Bochum in den Akten. Auch ist die von dem Landgericht Bochum in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass die Pflichtverteidigerbestellung am 5. Januar 2011 für das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO, § 55 StGB mangels Zurücknahme bzw. Widerruf der Pflichtverteidigerbeiordnung fortwirkte (vgl. KG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdnr. 33), zutreffend. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8). Diesen unverzichtbaren Annahmewillen muss der Rechtsanwalt grundsätzlich unter Beifügung des Datums durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentieren. Dies muss nicht zwingend auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck oder in Schriftform geschehen. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt kann der Zustelladressat seinen Annahmewillen und seine Empfangsbereitschaft auch konkludent zum Ausdruck bringen etwa in der Weise, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77). Eine konkludente Bekundung des Willens, ein ihm gegen vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangenes Urteil als zugestellt anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NStZ - RR 2005, 77) in einem Fall angenommen, in dem der Verteidiger auf das ihm zugegangene Urteil in einer von ihm verfassten Revisionsbegründung und der darin ausgeführten Sachrüge Bezug genommen hat. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 24. Februar 2015 und dem nachfolgenden Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Verurteilten vom 2. März 2015 geht vielmehr hervor, dass dieser das "Verteidigungsmandat" zu der Verurteilten (wenn auch irrtümlich) aufgrund des seit langem nicht mehr bestehenden Kontakts zu der Verurteilten als beendet angesehen hat. Insbesondere mit seiner in dem Schriftsatz geäußerten Bitte, vom Gericht aus eine Zustellung (unmittelbar) an die Verurteilte zu veranlassen, hat der Pflichtverteidiger der Verurteilten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Wille fehlte, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück (Gesamtstrafenbeschluss) als zugestellt anzunehmen. Nur so ist auch erklärlich, dass er das vorbereitete Empfangsbekenntnis trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurücksandte. Bei einer - wie hier - fehlenden Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO unverzichtbar ist, ist auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO nicht möglich (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).
Auch der tatsächliche Zugang einer Abschrift der Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Bochum (ohne Rechtsmittelbelehrung) bei der Verurteilten Ende Februar 2015, wie er von der Verurteilten in ihrem Schreiben vom 17. April 2015 bestätigt worden ist, hat nicht zu einer wirksamen Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geführt. Voraussetzung hierfür wäre eine diesbezügliche, die Verurteilte als Zustellungsempfängerin bezeichnende Anordnung der den Gesamtstrafenbeschluss erlassenden Richterin beim Amtsgericht Bochum (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 36 Rdnr. 4 u. 8), an der es jedoch zu diesem Zeitpunkt (noch) fehlte. Dementsprechend wurde der Verurteilten der Gesamtstrafenbeschluss erst aufgrund der Zustellanordnung der Amtsrichterin vom 6. Juli 2015 am 15. Juli 2015 wirksam förmlich nach § 35 Abs. 2 S. 1, §§ 36, 37 Abs. 1 StPO, § 180 S. 1 ZPO zugestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 17. April/15. Juli 2015 wurde mithin fristgerecht erhoben, so dass dem Wiedereinsetzungsantrag - insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - entsprechend § 44 S. 1 StPO stattzugeben war.
3.
Mit der gewährten Wiedereinsetzung ist die Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Verurteilten gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 2015 gegenstandslos.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 Abs. 1 StPO.

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