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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, dritter Pflichtverteidiger, Umfangsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.03.2016 — 1 Ks (115 Js 4512/12)

Leitsatz: 1. Bei besonders großem Umfang des Verfahrensstoffes ist i.d.R. die Verteidigung durch mindestens 2 Pflichtverteidiger geboten.
2. Das Auswechseln eines Pflichtverteidigers wegen Terminkollisionen in erheblichem Umfang, die das gesamte Verfahren nicht überdauern werden, ist nicht geboten, wenn der Verteidiger Verfahrenskenntnisse über das bisherige Verfahren hat, da dann seine grundsätzliche Mitwirkung an dem Verfahren geboten erscheint.


Beschluss
gegen pp.
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
wird dem Angeklagten Rechtsanwalt Christian Lorenz, Alt-Moabit 108a, 10559 Berlin,
als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:
Die Beiordnung eines dritten Pflichtverteidigers erweist sich als notwendig, weil aufgrund des Vortrages seitens der bisherigen Verteidigung eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne einen dritten Pflichtverteidiger nicht gesichert ist.
Die Kammer beabsichtigt, die mit Beginn im Mai 2016 geplante Hauptverhandlung grundsätzlich an zwei Tagen allwöchentlich durchzuführen. Seitens der bisherigen Verteidigung des Angeklagten ist mitgeteilt worden, dass es insbesondere zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung zu unvermeidbaren Terminskollisionen kommen wird. Zwar sind diese noch nicht im Einzelnen benannt worden, was allerdings in Ermangelung einer konkreten Terminierung der Hauptverhandlung auch noch nicht möglich ist. Ein Zuwarten mit einer Entscheidung über die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers erscheint indes auch nicht angezeigt, da der Umfang des Verfahrensstoffes dem neu zu bestellenden Pflichtverteidiger eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit abverlangt,

Eine regelmäßige Verteidigung durch mindestens zwei Pflichtverteidiger erscheint aber aufgrund des Umfangs des Verfahrensstoffes geboten, Abgesehen von dem Aktenumfang mit 40 Bänden Strafakten, über 60 Sonderheften und diversen Beiakten hat die vorangegangene Hauptverhandlung in diesem Verfahren über 80 Verhandlungstage angedauert. Nach der Aufhebungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof, die keine der Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil als für die neu zu treffende Entscheidung bereits bindend hat bestehen lassen, ist ein erneuter Hauptverhandlungsumfang von ähnlicher Dauer zu erwarten,

Ein Auswechseln eines Pflichtverteidigers aufgrund schon jetzt vorhersehbarer Terminkollisionen in erheblichem Umfang erscheint nicht angezeigt, da die Terminskollisionen nicht als das gesamte Verfahren überdauernd zu erwarten sind und aufgrund der Verfahrenskenntnisse der bisherigen Pflichtverteidiger deren weitere grundsätzliche Mitwirkung an dem Verfahren geboten erscheint.

Auch eine Verweisung des Angeklagten darauf, dass ihm im Fell von Terminskollisionen eines oder beider Pflichtverteidiger für einzelne Termine vertretungsweise ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden kann, erscheint nicht sachgerecht. Zwar ist eine vertretungsweise Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich zulässig, steht aber mit dem Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren nur dann nicht in Widerspruch, wenn auch der vertretende Pflichtverteidiger am Tag seiner Vertretung eine sachgerechte Verteidigung gewährleisten kann. Dazu bedarf es entweder einer umfassenden Aktenkenntnis oder eines überschaubaren Hauptverhandlungsstoffes an jedem Verhandlungstag. Die Einarbeitung eines oder gar mehrerer gegebenenfalls an einzelnen Tagen vertretenden Pflichtverteidiger kann unter Berücksichtigung des Aktenumfangs nicht erwartet werden. Die Kammer beabsichtigt aber auch nicht - jedenfalls nicht generell -, den Verhandlungsgegenstand an einzelnen Hauptverhandlungstagen danach auszurichten, welche Verteidiger an jenen Hauptverhandlungstagen anwesend sind. Die wiederkehrende Ausgestaltung von Hauptverhandlungstagen mit der Erhebung von Beweisen von eher untergeordneter Bedeutung, wenn einer oder mehrere von bislang acht Pflichtverteidigern verhindert ist, würde die Hauptverhandlung nach derzeitiger Voraussicht erheblich verzögern.
Zudem handelt es sich nicht um die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu dem Zweck, dass sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. in ihrer Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen jeweils vertreten können. Vielmehr dient die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers dazu, zumindest grundsätzlich die Anwesenheit von zwei Pflichtverteidigern zu ermöglichen.

Dessau-Roßlau, den 18.03.2016


Einsender: RA C. Lorenz, Berlin

Anmerkung:


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