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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Erhöhung, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 62/16 (71/16)

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen zu Voreintragungen.


Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Christian Schneider, Zimmerstraße 3, 01409 Leipzig,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 12.04.2016 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 3. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die festgesetzte Geldbuße auf 160,- EUR herabgesetzt wird.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 3. November 2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 220,- EUR verhängt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen. Das Rechtsmittel hat zu einem geringen Teil Erfolg.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, führt aber lediglich zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 das Folgende ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie hat mit der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Tatrichter hat wegen zweier Voreintragungen des Betroffenen die Regelgeldbuße auf 220,00 Euro erhöht (UA S. 3). Will das Tatgericht rechtskräftige Vorahndungen zulasten des Betroffenen verwerten, müssen diese hinsichtlich Eintritt der Rechtskraft, Tatzeit, Umfang des Verstoßes und Ahndung festgestellt und im Urteil dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei war (Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - 2 B Ss-OWi 16/11; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2010 - 2 Ss 319/10). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da weder das Datum der Entscheidung, des Eintritts der Rechtskraft noch die festgesetzte Rechtsfolge mitgeteilt werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es angemessen, die festgesetzte Geldbuße auf 160,00 Euro herabzusetzen. Dies entspricht der Regelgeldbuße nach der BKatV (Nr. 11.3.7 BKat), von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Schließlich ist die Anordnung des Fahrverbots nicht zu beanstanden."

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Er setzt die verhängte Geldbuße entsprechend herab.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Von der Regelung des § 473 Abs. 4 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht anzunehmen, der Betroffene hätte ein Rechtsmittel nicht eingelegt, wenn bereits das Amtsgericht auf eine Geldbuße in gleicher Höhe erkannt hätte.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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