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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beschimpfung, Religionsgemeisnchaft, Papstsau Franz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Urt. v. 25.02.2016 - 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15

Leitsatz: Zur Beschimpfung von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften (hier: Papstsau Franz umbringen).


In pp.
Der Angeklagte ist des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemein- schaften in 2 Fällen schuldig.
Er wird verwarnt. Eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der XXX in XXX geborene und nicht vorbestrafte Angeklagte lebt auch heute noch in seiner Geburtsstadt. Er ist ledig und kinderlos. Als pensionierter Lehrer bezieht er eine staatliche Pension.
II.
Der aus einem christlichen Elternhaus stammende Angeklagte kam im Lauf seines Lebens zu dem Schluss, dass der christliche Glaube auf fragwürdigen Elementen beruhe. Da er der Auffassung war, dass die Bevölkerung nicht richtig aufgeklärt sei, beschloss er zumindest seit Sommer/Herbst 2014 durch verschiedene Sprüche auf der Heckscheibe seines Pkws der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die Bevölkerung in seinem Sinne aufzuklären. Hierzu beklebte er die Heckscheibe mit verschiedenen Beschriftungen und fuhr damit anschließend durch XXX bzw. stellte seinen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum ab.
Am Vormittag des XXX befuhr er die XXX Straße in XXX mit folgender Heckscheibenbeschriftung:
"Wir pilgern mit Martin Luther
Auf nach Rom!
Die Papstsau Franz umbringen.
Am Morgen des 20.10.2015 parkte sein XXX vor der Fahrschule auf dem Parkplatz XXX in XXX mit dem folgenden Text auf der Heckscheibe:
"Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe
Unser Lieblingskünstler:
Jesus - 2000 Jahre rumhängen
Und noch immer kein Krampf!"
Der Angeklagte wollte mit den Beschriftungen auf der Heckscheibe seines Fahrzeugs provozieren. Nach seinem Motto "Aufklärung ist Ärgernis" nahm er zumindest billigend in Kauf bedeutsame Einrichtungen der Kirche besonders herabzusetzen. Ihm war auch bewusst und er nahm es ebenfalls zur Erreichung seines Aufklärungsziels in Kauf, dass seine Beschriftungen grundsätzlich geeignet sind, bei betroffenen Glaubenden Verunsicherungen für ein angstloses Leben in Bezug auf ihre religiösen Überzeugungen zu schüren und damit ihr Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Auch eine mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens hätte er zumindest erkennen können.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Auch wurde der Bundeszentralregisterauszug vom 19.11.2015 verlesen, aus dem sich keine Vorverurteilungen ergeben. Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu seiner Person und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges zu zweifeln, bestanden nicht.
Die Feststellungen zur Sache im Hinblick auf den Geschehensablauf und die Motivation des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. So hat er im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er aus einem christlichen Elternhaus stamme, aber er im Laufe seines Lebens bemerkt habe, dass der christliche Glaube auf zahlreichen fragwürdigen Elementen beruhe. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass es eine Verdrängungspolitik der Kirche gebe, die ihren "Schafen" die Hintergründe des Glaubens verheimliche. Die Thematik habe sein Interesse geweckt und ihn bewogen, sich weiter hiermit zu beschäftigen. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bevölkerung nicht richtig aufgeklärt wäre. Seit Sommer/Herbst 2014 habe er sodann in einem etwa 4-wöchigen Rhythmus verschiedene Beschriftungen auf der Heckscheibe seines Pkw XXX (amtl. Kennzeichen XXX) angebracht, und zwar Bibelsprüche und ähnliche Zitate, die er zum Teil auch abgewandelt hätte. So sei es auch richtig, dass er den XXX am 13.10.2015 und 20.10.2015 mit den unter II. zitierten Heckscheibenbeschriftungen versehen habe. Da er allein das Fahrzeug nutzte, sei er es auch gewesen, der am Vormittag des 13.10.2015 in XXX damit gefahren sei und der es am 20.10.2015 auf der Parkfläche XXX in XXX vor der Fahrschule geparkt habe. Die Sprüche habe er extra "knusprig" formuliert, weil er sich hierdurch mehr Aufmerksamkeit erhofft habe. Für ihn sei Aufklärung gleich Ärgernis. Nur so könne eine Diskussion angestoßen werden.
Diese Einlassung des Angeklagten war glaubhaft. Das Gericht ist von der Richtigkeit seiner Geschehensdarstellung und der erläuterten Hintergründe seines Handelns überzeugt. Insoweit bestanden auch keine Anhaltspunkte, um an der Wahrheitsgemäßheit seiner Ausführungen zu zweifeln.
Soweit der Angeklagte sich auch zu seinen sonstigen subjektiven Einstellungen eingelassen hat, werden diese und auch die insofern getroffenen gerichtlichen Wertungen unter IV. näher dargelegt.
IV.
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs.2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Da sich an zwei verschiedenen Tagen unterschiedliche Beschriftungen an seinem Pkw befanden, die jeweils für sich ein Vergehen nach § 166 Abs.2 StGB darstellen, sind zwei selbständige Taten im Sinne einer Tatmehrheit gem. § 53 StGB gegeben.
Der Angeklagte hat Einrichtungen im religiösen Bereich, nämlich das Papsttum sowie die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Angriffsgegenstand des § 166 Abs. 2 StGB sind u. a. Einrichtungen der im Inland bestehenden Kirche bzw. anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen. Dies sind die von den Institutionen gegebene Ordnungen bzw. Formen für die äußere und innere Verfassung sowie für die Pflege und Ausübung des jeweiligen Bekenntnisses (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 166, Rz.8).
Eine solche Einrichtung ist auch das Papsttum (Fischer, StGB, 61.Auflage, § 166, Rz.9). Als Papsttum wird als Amt und die Institution des Papstes verstanden. Es ist das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche als solcher der Nachfolger Petrus, dem die Leitung der Kirche übertragen wurde.
Auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi sind Angriffsgegenstand des § 166 Abs.2 StGB (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238). Das Kreuz gehört zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Gerade im Opfertod Christi vollzog sich für die Glaubenden die Erlösung des Menschen.
Diese Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft hat der Angeklagte durch seine auf der Heckscheibe seines Pkw angebrachten Beschriftungen beschimpft. Als Beschimpfung wird eine nach Inhalt und Form besonders verletzende Missachtungskundgebung aus Sicht eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers angesehen. Sie kann zum einen durch Rohheit der verwendeten Ausdrücke erfolgen, zum anderen aber auch inhaltlich durch die getroffenen Aussagen selbst (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).
Bei der Beschriftung vom 13.10.2015 wird das Papsttum durch den Angeklagten durch den rohen Ausdruck "Papstsau" beschimpft, aber inhaltlich auch durch den Aufruf, den Papst umzubringen. Hierdurch wird das Lebensrecht und damit auch die Stellung des Kirchenoberhauptes aberkannt. Insgesamt kommt durch die Beschriftung eine Missachtung bzw. Nichtachtung in ganz krasser Form zum Ausdruck.
Auch durch die Heckscheibenbeschriftung vom 20.10.2015 hat der Angeklagte die Christusverehrung bzw. die Leiden Christi im Sinne des § 166 Abs.2 StGB beschimpft, da er Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich macht, sogar verhöhnt, und durch seinen Spott deutlich seine Missachtung nach außen zum Ausdruck bringt.
Irrelevant ist insofern, dass der Angeklagte sich im Rahmen seiner Einlassung darauf beruft, dass er doch lediglich Zitate von Martin Luther und vom Moderator Friedrich Küppersbusch in abgewandelter Form verwendet habe und in dem Fall vom 13.10.2015 auch ein Google-Zeichen zur Anregung weiterer Recherche im Internet verwendet hätte. Beide Beschriftungen wurden von dem Angeklagten völlig aus dem Zusammenhang plakativ und ohne einen weiteren erkennbaren Kontext auf die Heckscheibe seines Wagens geklebt. Er hat nicht kenntlich gemacht, dass es sich um Zitate handeln soll, die er auch nur in abgewandelter Form genutzt hat. Hierdurch hat er sich etwaige Zitate sowieso zu Eigen gemacht und damit sind die Beschimpfungen auch ihm zuzuordnen.
Sowohl am 13.10. als auch am 20.10.2015 erfolgten die Beschimpfungen des weiteren öffentlich, weil eine unbekannte Vielzahl von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum aufgehalten haben, Kenntnis von der Heckscheibenbe- schriftung nehmen konnte.
Die Beschimpfungen erfolgten zudem in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird oder aber dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (Schönke-Schröder, StGB, 29. Auflage, § 126, Rz. 7/8, OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238 [OLG Nürnberg 23.06.1998 - Ws 1603/97]). Beides ist vorliegend der Fall. Wenn die Taten des Angeklagten ohne Ahndung blieben, können die betroffenen Christen nicht mehr darauf vertrauen, dass die Ausübung ihres Glaubens in Rechtssicherheit gewährleistet wird. Auch würde die Intoleranz bei Dritten gefördert, weil diese annehmen dürften, sich ähnliche Beschimpfungen erlauben zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Es würde eine Verunsicherung entstehen, ob man noch frei von Ängsten in der Gemeinschaft mit seinem Glauben leben könne.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Aufgrund seiner Bildung als pensionierter Lehrer ist das Gericht davon überzeugt, dass er zumindest nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre billigend in Kauf genommen hat, wesentliche Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft öffentlich zu beschimpfen, und zwar in einer Art und Weise, die sich zur Friedensstörung grundsätzlich eignet. Es war gerade Ziel des Angeklagten zu "ärgern" und dadurch zu provozieren. Sicherlich kam es ihm nicht darauf an, in der konkreten Situation den öffentlichen Frieden zu stören, allerdings reicht die generelle Eignung zur Friedensstörung aus, die der Angeklagte unter Berücksichtigung seines Bildungsstands auch billigend in Kauf genommen hat.
Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Moderator Friedrich Küppersbusch strafrechtlich auch nicht belangt worden sei, als er im Rahmen einer Bewertung des sog. Kruzifix-Urteils geäußert hätte "2000 Jahre rumhängen ist ja auch kein Vorbild für die Jugend." Der Angeklagte hat diese angebliche Äußerung gerade nicht wörtlich übernommen, sondern abgewandelt und seine Beschriftung völlig zusammenhangslos auf der Heckscheibe platziert.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.
Sein Handeln ist nicht über das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen und damit auch bei Verhaltensweisen, die gemäß § 166 StGB unter Strafe gestellt sind.
Auch vermag Artikel 5 Abs.3 GG den Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Zwar beruft sich der Angeklagte auf die sogenannte Kunstfreiheit, allerdings vermag das Gericht in den Heckscheibenbeschriftungen außerhalb jedes Kontextes keine Kunst im engeren Sinne zu erblicken. Hinzu kommt, dass für Außenstehende die angebliche Kunst nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund fiele auch eine Abwägung der Interessen des Angeklagten mit dem Schutzgut des § 166 StGB, nämlich des öffentlichen Friedens, zugunsten des § 166 StGB aus.
Schließlich handelte der Angeklagte auch schuldhaft.
Insbesondere entfällt die Schuld nicht nach § 17 Satz 1 StGB, weil der Angeklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen war. Einen Irrtum hätte er zumindest vermeiden können. Der Angeklagte hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten strafbar sei. Er habe über eine mögliche Strafbarkeit zwar nachgedacht, aber sein Verstand habe ihm gesagt, dass eine Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Schließlich habe er ja auch nur Zitate anderer in der Öffentlichkeit stehender Personen in abgewandelter Form wiedergegeben. Rechtsrat habe er sich allerdings nicht eingeholt. Dies habe er nicht für erforderlich gehalten. Der Angeklagte selbst hat somit über eine mögliche Strafbarkeit reflektiert. Zwar ist er als Lehrer sicherlich sehr gebildet, allerdings ist er kein ausgebildeter Jurist. Hätte sich der Angeklagte bei einem Rechtskundigen Rat eingeholt, hätte er Kenntnis davon erhalten, dass sein Verhalten zumindest möglicherweise strafbar ist, so dass dies zumindest zu einem bedingten Unrechtsbewusstsein geführt hätte. Sein Verbotsirrtum war daher vermeidbar.
V.
Der Strafzumessung wurde ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und 3 Monaten oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Dies ist der gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs.1 StGB geminderte Strafrahmen des § 166 StGB. Da das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte einem, wenn auch vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen ist, war eine Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 17, 49 Abs.1 StGB zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass er hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständig und sein primäres Ziel die Aufklärung der Bevölkerung war, liegen zahlreiche zugunsten des Angeklagten sprechende Aspekte vor, denen keine nennenswerten negativen Umstände gegenüberstehen. Die Regelstrafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wurde daher auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und 3 Monaten oder Geldstrafe herabgesetzt.
Ausgehend von dieser geminderten Strafandrohung sind sodann im Rahmen der konkreten Strafzumessung nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen worden. Auch insofern konnte insbesondere strafmildernd berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er sich geständig im Hinblick auf das angeklagte Geschehen gezeigt hat. In Anbetracht der Gesamtumstände hielt es das Gericht es für ausreichend, gegen den Angeklagten kleine Geldstrafen in Höhe von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100,00 Euro zu verhängen. Die Höhe eines Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und geschätzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bemessen. Der Angeklagte selbst wollte zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen keine näheren Angaben machen.
Die Einzelstrafen sind sodann unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine
Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 Euro
zurückgeführt worden. Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist nochmals das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt worden und auch der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat das Gericht zu seinen Gunsten den engen zeitlichen, räumlichen und auch inneren Zusammenhang zwischen den Taten gewertet. Die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen wurde schließlich angemessen um 10 Tagessätze erhöht.
Die für das Fehlverhalten des Angeklagten bestimmte Strafe konnte gemäß § 59 StGB unter Ausspruch einer Verwarnung vorbehalten bleiben. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist, kann erwartet werden, dass er auch ohne die Verurteilung zu der Strafe künftig keine Straftaten mehr begeht. Da der Angeklagte das ihm vorgeworfene objektive Geschehen in vollem Umfang eingestanden hat und er nach Auffassung des Gerichts einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, liegen auch besondere Umstände vor, die die Verhängung von einer Strafe entbehrlich machen. Auch gebot die Verteidigung der Rechtsordnung nicht zwingend die Verurteilung zu der erkannten Geldsanktion. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte die Beschriftungen künftig unterlässt, wenn er nun positiv weiß, dass er sich hierdurch strafbar macht. Es ist ausreichend, wenn der Angeklagte verwarnt wird und als quasi Pflichtenappell eine Geldbuße zahlt, die ihm mit dem Bewährungsbeschluss auch auferlegt wurde.
Die mit der Anklageschrift noch in Aussicht gestellte Anordnung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht mehr beantragt und war auch nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Gleiches gilt in Bezug auf eine Einziehung des Kraftfahrzeugs gem. § 74 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs.1 StPO.


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