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Entscheidungen

StPO

Beweisantrag, Konnexität, Verfahrensrüge, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2016 - 1 Ss 364/15

Leitsatz: 1. Zum Begriff des Beweisantrags (hier: Konnexität) und zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung der Verfahrensrüge wegen dessen Nichtbescheidung.
2. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
3. Zu den Voraussetzungen an eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei einem Gewinn in Höhe von 55 € aus Opiumgeschäften.
4. Einzelfall einer Aufhebung eines Haftbefehls durch das Revisionsgericht gem. § 126 Abs. 3 StPO wegen eingetretener Unverhältnismäßigkeit.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen A
z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA ...,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln pp
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 15.01.2016
beschlossen :
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2015 im Einzelstrafausspruch bezüglich der Tat Ziffer 1 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
IV. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2013 – Az.: 6360 Js 290403/13 – 931 Gs, erweitert mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2013 – Az.: 942 Ls – 6360 Js 209403/13 betreffend den Angeklagten A wird aufgehoben.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten durch Urteil vom 06.09.2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Opium) in fünf Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd und in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das sichergestellte Betäubungsmittel (Opium) wurde eingezogen.

Auf die hiergegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.07.2014 das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln (Opium) in zwei Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig handelnd und in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das sichergestellte Betäubungsmittel (Opium) eingezogen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 22.12.2014 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt wird, dass die Bezeichnung „davon in einem Fall gewerbsmäßig handelnd“ in Wegfall gerät und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 02.06.2015 hat die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2015 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) hat in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen den Strafausspruch im Fall 1 (Taten 1.1 – 1.4) und den
Gesamtstrafenausspruch wendet.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen.

a) Der Angeklagte rügt, dass sein in der Hauptverhandlung vom 05.05.2015 gestellter Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten KKA B fehlerhaft nicht beschieden worden sei (§ 244 Abs. 3, 6 StPO). Darüber hinaus erhebt er eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO).

Soweit der Angeklagte die Nichtbescheidung seines Antrags vom 05.05.2015 rügt, bleibt seine verfahrensrechtliche Beanstandung ohne Erfolg.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 05.05.2015 hatte der Verteidiger des Angeklagten nachfolgenden Antrag gestellt:

„Zum Beweis dafür, dass der Zeuge Z1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 u.a. angegeben hat:
1 ...
2 ...
beantrage ich die Vernehmung des KKA B ... sowie des Dolmetschers C ...

Die Beweiserhebung wird ergeben, dass der Zeuge Z1 i.d. heutigen Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Dieser hat nämlich bekundet, in Shiraz werden Begriffe wie ‚wir‘ und ‚uns‘, auch wenn man selbst als Einzelperson gemeint ist, verwendet. Die Zeugen werden sehr wohl bekunden, dass der Zeuge Z1 mit ‚wir‘ und ‚uns‘ in dem zitierten Zusammenhang mehrere Personen gemeint hat.“

Grundsätzlich bedarf jeder Beweisantrag eines Ablehnungsbeschlusses gem. § 244 Abs. 6 StPO, damit der Angeklagte auf die neue Verfahrenskonstellation adäquat reagieren kann. Das Fehlen eines Beschlusses ist jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass er den Beweisantrag nicht aufrechterhalten will, wenn er nach den Umständen nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass das Gericht von der Erledigung des Beweisantrages ausgegangen war und er dies widerspruchslos hingenommen hat, oder, wenn anstatt des beantragten, ein gleichwertiges Beweismittel verwendet wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rn. 41a m.w.N.).

Vorliegend bestehen jedoch bereits Zweifel, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt.

Für einen bescheidungsbedürftigen Beweisantrag ist neben der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und der Angabe eines bestimmten Beweismittels die nähere Darlegung erforderlich, weshalb die Auskunftsperson die in ihr Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben und darüber berichten kann (sog. Konnexität). Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausführungen sind geboten, um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO zu ermöglichen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 StPO Rn. 21a m.w.N.; einschr. Jahn StV 2009, 663, 664).

Eine nähere Darlegung der Gründe, weshalb der Zeuge B die vom Zeugen Z1 getätigten Angaben inhaltlich selbst verstanden hatte, enthielt der gestellte Antrag jedoch nicht. Allein aus der Tatsache, dass KKA B der polizeilichen Vernehmung beiwohnte, konnte auf seine Wahrnehmungsmöglichkeit nicht zwangsläufig geschlossen werden, da die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Aus dem gestellten Antrag ergab sich weder, in welchem Umfang der Zeuge Z1 seine Angaben in fremder Sprache gemacht hatte, noch, inwieweit es KKA B möglich war, diese zu verstehen. Mithin war dem Antrag nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang KKA B die zu beweisenden Angaben des Zeugen Z1 selbst wahrgenommen oder ob er bei der Vernehmung ausschließlich auf die Übersetzung des Dolmetschers angewiesen war. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere hinsichtlich der Ungeeignetheit des Beweismittels, vornehmen zu können.

Die Frage der ordnungsgemäßen Darlegung der Konnexität kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen, da die Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (MeyerGoßner/Schmitt, StPO, § 344 Rn. 24 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt die Mitteilung des Inhalts des gestellten Antrags und die Tatsache der unterbliebenen Bescheidung in der Revisionsbegründung vorliegend nicht diesen Anforderungen.

Damit das Revisionsgericht sachgerecht hätte prüfen können, ob der gestellte Antrag konkludent im Rahmen der Beweisaufnahme zurückgenommen worden ist, hätte die Revisionsbegründung zusätzlich nähere Ausführungen zu dem Verfahrensablauf nach Antragstellung machen und alles vortragen müssen, was auf eine konkludente Rücknahme des Antrags hätte hindeuten können. Insbesondere hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Polizeibeamte Angaben hätte machen können, die über diejenigen des Dolmetschers hinausgegangen wären.

b) Auch die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen müssen (MeyerGoßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 81). Ferner muss bestimmt behauptet und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht auf Grund seiner Sachaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt aaO.).

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht.

2. Die Sachrüge greift hingegen durch und führt zur – erneuten – Aufhebung des Urteils im genannten Umfang.

Die vom Gericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tat Ziffer 1 tragen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht.

Das Gericht hat in seinem Urteil zur Frage der Gewerbsmäßigkeit Folgendes festgestellt (vgl. UA S. 13 f.):

„Bei den unter Punkt I, Ziffer 1.1. bis 1.4. aufgeführten Taten handelte der Angeklagte in der Absicht, sich fortlaufend eine Einnahmequelle zur zusätzlichen Finanzierung seines Lebensunterhalts von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Der Zeuge Z1 hatte den Angeklagten auf einer ... im Restaurant ‚...‘ in der ...straße in Stadt1 im Sommer 2012 kennengelernt. Der Angeklagte erklärte ihm auf dieser Feier, dass er Drogen verkaufe und alles besorgen könne, was er wolle. Der Angeklagte bot insbesondere neben Opium auch Speed und Haschisch zum Kauf an. Ab Juli 2012 bis zur Festnahme des Angeklagten im April 2013 kaufte der Zeuge Z1 sodann wiederholt, nämlich immer dann, wenn er welche benötigte, mindestens aber 5 – 6 Mal bei dem Angeklagten Drogen, nämlich Opium, aber 1 – 2 Mal zusätzlich auch Speed. Während der letzte Kauf im April 2013 stattfand, fanden alle anderen Käufe in der Zeit vor dem 21. März 2013 statt. Bei allen Käufen rief der Zeuge Z1 den Angeklagten zuvor jeweils an, teilte ihm mit, welche Droge und wieviel er davon haben wollte und vereinbarte mit dem Angeklagten einen Treffpunkt für die Übergabe der Drogen und des Kaufgeldes. Der Angeklagte war jedes Mal zuvor bereit, die entsprechenden Drogen zu beschaffen und an den Zeugen abzugeben. In der Regel rief der Zeuge morgens an und traf sich dann am Nachmittag mit dem Angeklagten zur Übergabe. Bei den Telefongesprächen unterhielten sich der Angeklagte und die Besteller konspirativ. So verwendete der Zeuge Z1, wie auch die Zeugen Z2, Z3 und Z4, bei den telefonischen Bestellungen für Opium das Wort ‚Iranisches‘ und für Speed das Wort ‚Ausländisches‘, für Marihuana oder Haschisch benutzte man die Worte ‚schwarzes Iranisches‘, die geforderte Menge wurde in ‚Minuten‘, ‚Dings‘ oder ‚Stück‘ angegeben. Der Zeuge Z1 bestellte in der Regel 5 g – 10 g Opium. Der Angeklagte verlangte zwischen 8,4 € und 9,4 € pro Gramm. Dies war unterschiedlich. Eine Freundschaft zwischen dem Zeugen Z1 und dem Angeklagten entwickelte sich nicht. Der Kontakt zwischen beiden beschränkte sich auf den Drogenhandel ...“

Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ 1998, 89; NStZ-RR 2008, 212). Die Gewerbsmäßigkeit setzt keinen besonderen Umfang der Einnahmequelle voraus. Der Drogenhandel muss nicht die Haupteinnahmequelle darstellen. Es reicht aus, wenn der Täter mit den Betäubungsmittelgeschäften einen Nebenerwerb von einiger Dauer und einigem Umfang anstrebt (Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, Rn. 1974). Die Höhe des Gewinns, den der Täter aus den Betäubungsmittelgeschäften erwartet, ist somit bei der Bewertung, ob ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, von ausschlaggebender Bedeutung. Die Feststellung des Gewinns ergibt sich dabei aus der Menge des gehandelten Rauschgiftes, der Differenz aus dem Ankaufs- und Verkaufspreis unter Abzug eventueller Kosten.

Feststellungen hinsichtlich des Einkaufspreises bzw. etwaiger Kosten sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Angaben über den Erwerbsvorgang der Betäubungsmittel fehlen gänzlich. Die notwendigen Feststellungen zur Höhe des Ankaufspreises ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Insbesondere ist die Vorderrichterin nicht auf das noch im Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2014 festgestellte Tauschgeschäft des Angeklagten eingegangen. In jenem Urteil wurde darauf abgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf von Telefonkarten an eine andere Person zunächst von dieser 460 € Falschgeld erhalten und anschließend mit dieser die Vereinbarung getroffen habe, anstelle des Falschgeldes 50g Opium und 60 € in Echtgeld zu erhalten. Anschließend habe er das Opium durch vier Einzelverkäufe an die Zeugen Z2, Z3 und Z1 veräußert. Auf S. 17 des angegriffenen Urteils heißt es nunmehr:

„... soweit der Angeklagte angibt, über diese Verkäufe hinaus keine weiteren Geschäfte getätigt zu haben und die 50 g aus dem Deal mit dem Rocker, der ihm ursprünglich Falschgeld übergeben hatte, erlangt und sonst keinen Zugriff auf Drogen genommen zu haben, ist diese Einlassung widerlegt ...“

Selbst wenn die zitierte Stelle der Urteilsgründe – so, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt – dahingehend auszulegen sein sollte, dass das Gericht weiterhin davon ausgehe, dass der Angeklagte 50g Opium im Rahmen des Tauschgeschäfts erhalten habe und nur klarstellen wollte, dass der Angeklagte darüber hinaus noch weitere Betäubungsmittelverkäufe getätigt hatte, ergibt sich aus dem Tauschgeschäft und den anschließenden Verkäufen kein Gewinn des Angeklagten in nennenswertem Umfang.

Im Übrigen ist festzustellen, dass eine Bindungswirkung an die Feststellungen im Urteil vom 08.07.2014 durch den Senatsbeschluss vom 22.12.2014 eingetreten ist, soweit die Einlassungen des Angeklagten unwiderlegt waren. Dies betrifft gerade die Einlassung, anstelle der Geldscheine für 400,- € insgesamt 50 g Opium und darüber hinaus noch weitere „echte“ 60,- € erhalten zu haben. Diese Bindung erlaubt neue Feststellungen nur dahin, dass sie die bestehenbleibenden ergänzen, ohne sie in Frage zu stellen, so dass sich dann einheitliche und widerspruchsfreie Gesamtfeststellungen ergeben (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rdnr. 42 m.w.N.).

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bedarf im Hinblick auf das relative Erfordernis einer auf „einige Dauer“ und „einigem Umfang“ gerichteten Absicht, die Vornahme eines zeitlichen und quantitativen Vergleichs zu anderen Einnahmen des Täters. Für die Frage, wann das aus dem Geschäft mit Betäubungsmitteln zu erzielende Einkommen nach der Vorstellung des Täters „einigen Umfang“ im Gegensatz zu einem geringfügigen Nebeneinkommen erreicht, kommt es darauf an, ob die aus dem Betäubungsmittelhandel erwarteten Einkünfte für den individuellen Täter im Verhältnis zu seinem legalen Einkommen im Tatzeitraum bedeutend gewesen sind.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Einkommen in Höhe von 1.430 € (staatliche Unterstützung in Höhe von 330 €, sowie 1.100 € aus selbstständiger Tätigkeit). Gemessen daran, ist der Gewinn in Höhe von 55 € (Verkaufserlös i.H.v. 455 € abzüglich angenommener Wert des Opiums i.H.v. 400 €), den der Angeklagte aus den Teilverkäufen an die Zeugen Z2, Z3, Z1 und Z5 erzielt hatte, von geringer Bedeutung. Jedenfalls hätte es in diesem Fall in Anbetracht des geringen Gewinns für die Begründung der Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung und Gesamtabwägung bedurft (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 212 f.), an der es bislang jedoch fehlt.

Zudem ist das Urteil lückenhaft, wenn das Gericht allein Feststellungen zu den Umständen der Verkaufshandlungen mit dem Zeugen Z1 sowie zu der fehlenden Nähebeziehung zu diesem getroffen hat. Hinsichtlich der übrigen Verkaufshandlungen des Angeklagten und hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu den übrigen Käufern fehlen derartige Feststellungen, die als tragfähige Indizien für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit notwendig gewesen wären.

Zuletzt verhalten sich die Urteilsgründe auch nicht zur subjektiven Tatseite. Die Gewerbsmäßigkeit eines Handelns wird jedoch gerade durch ein subjektives Moment begründet: Der Täter muss die Absicht haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unbedeutende Einnahmequelle zu verschaffen. Die von der Vorderrichterin aufgezählten objektiven Feststellungen können Feststellungen zur subjektiven Seite der Gewerbsmäßigkeit nicht ersetzen.

Die weitergehende Revision ist bezüglich des Strafausspruchs bezüglich der Tat Ziff. 2 unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

III.
Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten hin im genannten Umfang aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

IV.
In der neuen Hauptverhandlung wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht auch Folgendes zu berücksichtigen haben:

Sofern der Tatrichter erneut ein gewerbsmäßiges Handeln von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG feststellen sollte, wird er sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet wird. Eine solche Erörterung wäre nur dann entbehrlich, wenn die Anwendung des Normalstrafrahmens fern läge, was angesichts der geständigen Einlassung und der einzigen einschlägigen Vorverurteilung seinerseits fern liegt. Insbesondere wären im Rahmen der Bewertung auch Feststellungen hinsichtlich der Wirkstoffmenge der gehandelten Betäubungsmittel zu treffen, da diese eine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs haben (vgl. BGH NStZ 2012, 339).

V.
Der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision seit rund 2 Jahren und 9 Monaten vollzogene Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 12.04.2013, erweitert am 31.07.2013 war gemäß § 126 Abs. 3 StPO aufzuheben, da der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben hat und sich ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen. In etwa 3 Monaten wäre das Höchstmaß der zu verbüßenden Freiheitsstrafe erreicht, da die Untersuchungshaft auf die Strafhaft anzurechnen ist. Damit steht insbesondere die maximal zu erwartende und noch zu verbüßende Strafe in einem groben Missverhältnis zur weiteren Vollstreckung der Untersuchungshaft, § 120 Abs. 1 S. 1 StPO. Da sich dies ohne weiteres ergab, hat der Senat gem. § 126 Abs. 3 StPO den Haftbefehl aufgehoben, zumal nicht absehbar ist, dass das Verfahren in dem genannten Zeitraum beendet werden wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014, Az.: III-3 RVs 75/14, 3 RVs 75/14 zitiert nach juris).


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