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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Wiederholungsgefahr, Schmiere stehen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2016 - 2 Ws 193/16 u. 2 Ws 194/16

Leitsatz: Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum durch bloßes Wachestehen stellt jedenfalls bei geringerem Schaden keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dar.


In pp.
1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Freiburg gegen den Angeschuldigten Y vom 16. Dezember 2015 - 23 Gs 3095/15 - und vom 17. Mai 2016 - 21 Ls 240 Js 40306/15 - werden aufgehoben. Der Angeschuldigte Y ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Hinsichtlich des Angeschuldigten X wird die Sache zunächst dem Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg zurückgegeben. Ein Doppel der Akten ist dem Senat unverzüglich nach der Erhebung von Vorstraferkenntnissen wieder zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
I.
Die Angeschuldigten befinden sich in vorliegender Sache seit dem 16.12.2015 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom gleichen Tag und seit dem 17.05.2016 aufgrund der an diesem Tag ergangenen, hinsichtlich des Tatvorwurfs erweiterten Haftbefehle des Amtsgerichts Freiburg. Die Haftbefehle gegen beide Angeschuldigten gehen von dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 StPO) aus. Eine Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls erfolgte nicht.
Ausweislich des Haftbefehls vom 17.05.2016 liegt dem Angeschuldigten X zur Last, zwischen dem 15.02.2015 und dem 14.12.2015 zwölf Einbruchsdiebstähle und fünf versuchte Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräume begangen zu haben, wodurch insgesamt ein Diebstahlsschaden von jedenfalls über 11.000 Euro und ein Sachschaden von mindestens 10.000 Euro entstanden sei. Zudem habe er sich im Verlauf des Jahres 2015 einer Urkundenfälschung (durch unbefugte Anfertigung eines Polizeidienstausweises), am 14.12.2015 einer Amtsanmaßung und am 16.12.2015 einer Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht.
Dem Angeschuldigten Y liegt ausweislich des gegen ihn ergangenen Haftbefehls vom 17.05.2016 zur Last, dem Angeschuldigten X bei drei vollendeten und zwei versuchten Einbruchsdiebstählen in Bäckereifilialen Hilfe geleistet zu haben, indem er jeweils in der Nähe des Tatorts Wache gestanden habe. Die bei diesen Taten entstandenen Schäden sollen sich in den vollendeten Fällen auf 314,83 Euro Diebstahlsschaden und 800 Euro Sachschaden (Tat 1 am 17.05.2015), auf 1.000 Euro Diebstahlsschaden und einen bislang unbezifferten Sachschaden (Tat 2 am 27./28.08.2015) sowie 150 Euro Diebstahlsschaden und einen bisher unbezifferten Sachschaden (Tat 5 am 16.12.2015), in den versuchten Fällen auf einen bisher unbezifferten Sachschaden (Tat 3 am 23.10.2015) und einen Sachschaden von circa 200 Euro (Tat 4 am 15./16.12.2015) belaufen.
Der Angeschuldigte X ist laut der Auskunft des Bundeszentralregisters bisher achtmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere verhängte das Amtsgericht Freiburg gegen ihn am 20.10.2008 wegen Diebstahls in acht Fällen u. a. einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG. Diese Verurteilung wurde einbezogen in das Urteil des Amtsgerichts A vom 14.12.2009, mit dem der Angeschuldigte X wegen Diebstahls in fünf Fällen u. a. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 28.07.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht A wegen Diebstahls in vier Fällen u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Auskunft des Bundeszentralregisters über den Angeschuldigten Y weist elf Eintragungen auf. Insbesondere wurde er durch Urteil des Amtsgerichts A vom 03.02.2010 unter Einbeziehung von zwei vorausgegangenen Verurteilungen wegen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen und weiterer Straftaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Unter Einbeziehung dieser Verurteilung verhängte das Amtsgericht A am 13.09.2011 wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen eine zweijährige Jugendstrafe gegen den Angeschuldigten Y, die bis zum 02.01.2013 vollständig vollstreckt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts A vom 15.07.2013 wurde gegen ihn wegen Diebstahls u. a. eine Jugendstrafe von "18 Monaten" verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung fand Einbeziehung in das am 07.07.2015 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts A vom 07.10.2014, mit dem der Angeschuldigte Y wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich wurde gegen ihn durch Strafbefehl vom 23.03.2015 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt.
Die Vorstraferkenntnisse befinden sich bisher mit Ausnahme des später durch ein landgerichtliches Berufungsurteil modifizierten Urteils des Amtsgerichts A vom 07.10.2014 - 18 Ls 141 Js 9660/14 - gegen den Angeschuldigten Y nicht bei den Akten.
Die Ermittlungsakten wurden der Kriminalpolizei A am 17.12.2015 mit der Bitte um Fortsetzung und Abschluss der Ermittlungen zugeleitet. Nachdem die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg am 26.04.2016 mit einem umfangreichen polizeilichen Schlussbericht vom 18.04.2016 wieder zugeleitet worden waren, erhob die Staatsanwaltschaft am 03.05.2016 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg. Nach Eingang der Akten am 06.05.2016 beim Amtsgericht wurde am 10.05.2016 die Zustellung der Anklageschrift verfügt. Am 17.05.2016 ergingen die an den Ermittlungsstand angepassten erweiterten Haftbefehle und wurden den Angeschuldigten eröffnet. Mit nicht mit einem Datum versehenen Beschluss (wohl) ebenfalls vom 17.05.2016 übersandte das Amtsgericht Freiburg die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg zum Zwecke der Aktenvorlage an den Senat zur besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO. Nachdem wegen eines Versehens des Amtsgerichts bei der Verfassung des Vorlagebeschlusses eine Rückfrage der Staatsanwaltschaft erforderlich war, die erst am 30.05.2016 erfolgen konnte, gingen die Akten am 06.06.2016 bei dem Oberlandesgericht ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trägt auf Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten an. Der Verteidiger des Angeschuldigten Y rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
II.
Die gegen den Angeschuldigten Y ergangenen Haftbefehle können keinen Bestand haben. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor.
1. Zwar besteht der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte Y sich jedenfalls wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Dieser dringende Verdacht beruht insbesondere auf seinen eigenen, diese Taten einräumenden Einlassungen.
Der Senat hat zudem geprüft, ob gegen den Angeschuldigten Y über den Anklagevorwurf hinaus auch der dringende Tatverdacht einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise besteht, was er jedoch nach Aktenlage (noch) nicht zu bejahen vermochte.
Für eine Täterschaft des Angeschuldigten Y sprechen allerdings
- die Sicherstellung einer erheblichen Menge Bargeld, nämlich 295 Euro in Scheinen, (auch) bei dem Angeschuldigten Y bei der Festnahme der Angeschuldigten auf frischer Tat am 16.12.2016;
- die Angaben des Angeschuldigten X gegenüber der Polizei am 16.12.2016;
- das zum Teil sehr detaillierte (Täter-)Wissen des Angeschuldigten Y auch über Einbruchsdiebstähle, an denen er nach seinen Angaben in keiner Weise beteiligt gewesen sei;
- seine jedenfalls nicht in jeder Hinsicht lebensnahen Einlassungen zu seiner eigenen Rolle bei den Taten; so erscheint dem Senat beispielsweise kaum nachvollziehbar, dass der Angeschuldigte Y für seine Tatbeiträge in keiner Weise entlohnt worden sein und es dem Angeschuldigten X überlassen haben will, am 27./28.08.08.2015 einen Tresor mit einem Gewicht von 40 oder 50 Kilogramm alleine zu einem Fluchtfahrzeug zu verbringen;
- Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobilfunkkommunikation der Beteiligten. So ergibt sich aus einem bei den Akten befindlichen "WhatsApp"-Chatverlauf vom 22.10.2015, dass augenscheinlich beide Angeschuldigten gleichermaßen an der Planung einer Tat ("Tresel mit Geld" in einem Objekt, von dem der Angeschuldigte Y wusste, dass es alarmgesichert sei) beteiligt waren, wobei der Angeschuldigte X den Angeschuldigten Y fragte, ob er etwas mitnehmen solle, woraufhin dieser jenen aufforderte, ein "Set", nämlich "brechi Schraube" mitzunehmen und der Angeschuldigte Y die Entscheidung traf, auf die Hinzuziehung eines weiteren Tatgenossen zu verzichten (Fallaktenband I, As. 309 ff.). Zudem war es der Angeschuldigte Y, der den Angeschuldigten X am 15.12.2015 um 14:09 Uhr mittels "WhatsApp" aufforderte: "Vergiss das Werkzeug nicht" (Sonderband, Anlage 11).
Eine endgültige Bewertung der Sach- und Rechtslage hat insoweit für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens der Hauptverhandlung vorbehalten zu bleiben. In dieser wird abschließend zu klären sein, ob dem Angeschuldigten Y über eine Gehilfenstellung hinaus auch eine (mit-)täterschaftliche Begehungsweise nachgewiesen werden kann.
2. Auf der Grundlage des derzeit damit allein zu bejahenden dringenden Tatverdachts wegen Beihilfe zum (Einbruchs-)Diebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten (Einbruchs-)Diebstahl in zwei weiteren Fällen liegen die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO für einen Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gegen den Angeschuldigten Y nicht vor.
Zwar besteht der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe wiederholt eine Straftat nach § 243 StGB (i. V. m. § 27 StGB) begangen. Es fehlt aber an der gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zusätzlich erforderlichen Voraussetzung, dass diese Straftat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigte. Erfasst werden durch diese Einschränkung nur solche Straftaten, die ihrer Schwere nach mindestens in der oberen Hälfte der von dem Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfassten Tatmuster einstufen sind (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210 [OLG Karlsruhe 21.04.2006 - 1 Ws 79/06]; Beschluss vom 26.06.2007, 3 Ws 219/07; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; OLG Bremen, StV 2013, 773, 775). Neben der Art der Tatbegehung stellen insoweit insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens im Einzelfall ein gewichtiges Indiz dar. Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f. [OLG Jena 14.10.2008 - 1 Ws 448/08]; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, [OLG Karlsruhe 21.04.2006 - 1 Ws 79/06] sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115 [OLG Hamm 15.01.2015 - 2 Ws 1/15]; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08). Vorliegend bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die dem Angeschuldigten Y zur Last gelegten Vorgänge für einen Täter jeweils als "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat" einzustufen wären. Der dringende Verdacht gegen den Angeschuldigten Y beschränkt sich darauf, dieser habe zu den genannten Taten des Angeschuldigten X dadurch Hilfe geleistet, dass er in der Nähe des jeweiligen Tatortes Wache stand. Dieser untergeordnete Gehilfenbeitrag reduziert den individuellen Schuldvorwurf gegen den Angeschuldigten Y im Vergleich zu dem gegen einen Täter zu erhebenden erheblich, so dass jedenfalls in der Person des Angeschuldigten Y angesichts der durch die Taten entstandenen Schadenssummen und unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Erscheinungsbildes jeweils nicht vor einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat im Sinne von § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden kann.
Im Übrigen fehlt es auch an bestimmten Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Angeschuldigte Y vor rechtskräftiger Aburteilung weitere gleichgelagerte Taten begehen werde (§ 112a Abs. 1 StPO), solange sich der Angeschuldigte X in Haft befindet. Gegen den Angeschuldigten Y besteht der dringende Verdacht ausschließlich hinsichtlich Beihilfehandlungen zu Straftaten des Angeschuldigten X. Belastbare tatsächliche Grundlagen für die Annahme, der Angeschuldigte Y werde Beihilfehandlungen zu Straftaten dritter Personen vornehmen oder nunmehr täterschaftlich Einbruchsdiebstähle begehen, sind dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen.
3. Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Y war daher aufzuheben und entsprechende Freilassungsweisung zu erteilen.
III.
Demgegenüber liegt hinsichtlich des Angeschuldigten X die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) nach vorläufiger Bewertung der Aktenlage nahe. Eine abschließende Beurteilung ist dem Senat jedoch erst nach Auswertung der gegen den Angeschuldigten X ergangenen Vorstraferkenntnisse möglich. Aus der Auskunft des Bundeszentralregisters, die der Senat selbst einzuholen hatte, nachdem das Amtsgericht von dessen gebotener Vorlage abgesehen hatte, ergeben sich die Umstände der in der Vergangenheit zur Verurteilung gelangten Straftaten des Angeschuldigten X nicht in zureichender Weise.
Der Senat ist daher gezwungen, die Sache zunächst dem Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg zur Beiziehung folgender einschlägiger Vorstrafakten oder zumindest -erkenntnisse zurückgegeben:
- Amtsgericht A, 16 Ls 111 Js 21510/08;
- Amtsgericht A, 22 Ls 111 Js 16385/09;
- Amtsgericht A, 21 Ls 141 Js 23560/13.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg wird vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zudem gehalten sein, dem Verfahren unverzüglich seinen Fortgang zu geben, wobei der Senat nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass für eine Vorlage der Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO an die Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg sieht. Vielmehr wird nunmehr unverzüglich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und ggf. Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen sein.
Die erneute Aktenvorlage an den Senat nach Beiziehung der vorgenannten Vorstraferkenntnissen sollte - wie stets - durch Übersendung eines Aktendoppels erfolgen, um vermeidbare Verzögerungen des Verfahrensfortgangs zu verhindern. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg wird gebeten, bei der erneuten Vorlage der Akten mitzuteilen, inwieweit das Verfahren zwischenzeitlich gefördert wurde.


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