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Entscheidungen

StPO

Schriftliche Erklärungen des Angeklagten, Verlesungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz , Beschl. v. 12.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 54/16

Leitsatz: 1. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, können verlesen werden, selbst wenn er später Angaben verweigert.
2. Hat er sich gegenüber einer anderen Person geäußert und diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei der Wiedergabe um die Erklärung dieser Person; geht es um die Feststellung, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, so ist die niederschreibende Person über ihre Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen. Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist.


In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 12. Mai 2016 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Mit Strafbefehlsantrag vom 30. März 2015 legt die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten zur Last, am 8. Dezember 2014 in H. einen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung begangen zu haben, indem er im Staatswald N. entlang eines Waldweges unterhalb des Hotels „…[A]“ ohne Kenntnis und Billigung des Forstamtes 15 Festmeter Douglasienstammholz, „Hiebsunreife“ sowie Energieholz im Gesamtwert von 3.235 € geschlagen habe, um das Holz anschließend für eigene Zwecke zu verwenden.

Nachdem der Angeklagte gegen den am 8. April 2015 vom Amtsgericht Montabaur erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, sprach das Amtsgericht Montabaur den Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 2015 aus Mangel an Beweisen frei.

Auf die rechtzeitig eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht Koblenz den Angeklagten am 9. Dezember 2015 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 €.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz am 10. Dezember 2015 Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung am 21. Januar 2016 hat der Verteidiger die Revision am Montag, dem 22. Februar 2016, begründet.

II.
Die form- und fristgerecht angebrachte Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die neben anderen Verfahrensrügen und der Sachrüge zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 250 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung und zuvor auch im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache verweigert. In der Berufungshauptverhandlung wurden zwei bei der Akte befindliche Schriftsätze seines Verteidigers vom 6. Februar 2015 auszugsweise verlesen. In dem an das Forstamt N. gerichteten Schriftsatz hatte der Verteidiger für den Angeklagten erklärt, dieser bedauere den Vorfall zutiefst und wolle sich für sein Verhalten entschuldigen; er habe ihn (den Verteidiger) gebeten abzuklären, inwieweit die Gegenseite zur Mitwirkung an einem Täteropferausgleich bereit sei. An die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte der Verteidiger „namens und im Auftrag“ des Angeklagten mitgeteilt, dass dieser die Tatbegehung dem Grunde nach nicht bestreite. Beide Schriftsätze hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

2. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2016 zutreffend hingewiesen hat.

Die schriftsätzlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des Angeklagten wiedergibt, waren hier nicht als schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesbar (vgl. BGHSt 39, 305 Ls. 1). Es ist anerkannt, dass schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden können, selbst wenn er später Angaben verweigert. Denn das Gesetz lässt den Urkundenbeweis zu, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 39, 305, 306; 20, 160, 162; 27, 135, 136). Das gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat. Hat er sich gegenüber einer anderen Person geäußert und diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei der Wiedergabe um die Erklärung dieser Person; sie schreibt nieder, was sie als Äußerung des Angeklagten wahrnimmt. Geht es um die Feststellung, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, so ist die niederschreibende Person über ihre Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (§ 250 StPO). Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist (BGHSt 39, 305, 306; NStZ 2002, 555; OLG Celle NStZ 1988, 426). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers nur „als Schreibhilfe“ bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307; NStZ 2002, 555), bestehen nicht. Es handelte sich um die nach Gewährung von Akteneinsicht an den beauftragten Verteidiger „namens und im Auftrag des Angeklagten“ erfolgte pauschale Mitteilung, dass dieser die Tatbegehung dem Grunde nach nicht bestreite, bei der ein Einfluss von eigenen Überlegungen des Verteidigers oder Missverständnissen jedenfalls nicht auszuschließen ist. Hinzukommt, dass der Verteidiger sich – wie die Urteilsgründe ausdrücklich ausführen (UA S. 4) – im Schlussvortrag darauf berufen hat, in den Schriftsätzen habe der Angeklagte die Tatverantwortung für eine andere Person übernommen. Ebenso wenig ist durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden, dass der Angeklagte die in den Schriftsätzen vom 6. Februar 2015 enthaltenen Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 2002, 555; NStZ 1990, 447). Aus dem Umstand, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der Schriftsätze widersprochen haben, kann auf eine solche Zustimmung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2002, 555). Ihr stehen auch die Ausführungen des Verteidigers im Schlussvortrag entgegen. Da es um die Feststellung ging, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, wäre der Verteidiger als Zeuge zu vernehmen gewesen (BGHSt 39, 305; NStZ 2002, 555; OLG Celle aaO).

Die Kammer hat den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf den Inhalt der verlesenen Schriftsätze des Verteidigers gestützt (UA S. 6). Da es sich hierbei um die gewichtigsten Beweise für die Täterschaft handelt, kann trotz der im Übrigen aufgezeigten, für die Beteiligung des Angeklagten sprechenden Zeugenaussagen und Schlussfolgerungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.

III.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Fall der Feststellung einer Beteiligung des Angeklagten am Fällen der Bäume sowie an der Wegnahme und Zueignung ihres Holzes nähere Feststellungen zur Beteiligungsform zu treffen sein werden (Mittäterschaft mit den osteuropäischen Arbeitern, mittelbare Täterschaft oder Anstiftung). Die Sachbeschädigung, wer auch immer dafür verantwortlich sein sollte, ist – anders als im angefochtenen Urteil geschehen – nicht in der Beeinträchtigung des Waldes als zusammengesetzter Sache durch Entfernen Schutz vor Windböen und anderen Witterungseinflüssen bietender jüngerer, tiefstehender Gehölze zu sehen, sondern im Fällen der einzelnen Bäume. Art. 4 Abs. 5 EGStGB steht nicht entgegen. Nach § 37 LWaldG ist das Fällen von Waldbäumen durch Dritte nicht lediglich mit Geldbuße bedroht.


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