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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Schmähkritik, Rabaukenjäger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neubrandenburg, Urt. v. 05.02.2016 - 90 Ns 75/15

Leitsatz: Zum Begriff Rabaukenjäger als Schmähkritik/Beleidigung


In pp.
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 20.05.2015 (Az.: 305 Cs 70/15) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jE. € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat ger Angeklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.

Der am ppp. geborene Angeklagte hat den Beruf des ppp. erlernt und war in diesem Beruf auch drei Jahre tätig.

Seit dem Jahr ppp. arbeitet der Angeklagte als Redakteur, gegenwärtig ist er beim "ppp." angestellt und erzielt ein monatliches Nettogehalt in Höhe von ca ppp.. €.

Der Angeklagte ist ppp. und hat einen inzwischen ppp. an den er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ppp. € zahlt.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
Zum Sachverhalt hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

A. Vorgeschichte:

Der inzwischen ppp. Jahre alte und in Ueckermünde wohnhafte Zeuge ppp. ist Jagdausübungsberechtigter für ein Jagdrevier, welches in der Nähe von Neuendorf A entlang der Bundesstraße 109 gelegen ist.

Am Samstag, dem ppp. befand sich der Zeuge ppp. auf der Fahrt in einen mehrtägigen Urlaub in Richtung Ostsee. In Fahrtrichtung des Angeklagten herrschte zu dieser Zeit auf der B 109 ein hohes Verkehrsaufkommen. Während der Fahrt erhielt der Zeuge einen Anruf von einem Jagdkollegen mit dem Hinweis, dass im Jagdrevier des Zeugen ppp. auf der B 109 ein totes Reh liege.

Der Zeuge ppp. bemerkte sodann das Fallwild an der rechten Seite der Fahrbahn der B 109 kurz vor der Abfahrt nach Neuendorf A. Der Zeuge, welcher weder mit einem Anhänger noch einer Plane zur Bergung eines Tierkadavers ausgerüstet war, entschloss sich kurzerhand, das tote Reh mit einem Seil an der Anhängerkupplung seines Fahrzeuges zu befestigen und in Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage am rechten Fahrbahnrand bis zum nächstgelegenen Feldwegabzweig in einer Entfernung von ca. 100 Meter zu ziehen. Der Zeuge, welcher seit 1993 im Besitz eines Jagdscheins ist, wollte auf diese Weise das Wild als mögliche Unfallgefahr so schnell wie möglich von der Bundesstraße entfernen. Ein Wegziehen des Kadavers auf die an der Fahrbahn angrenzende Grasfläche kam aus seiner Sicht nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass Füchse bzw. Vögel sich an dem Kadaver zu schaffen machen könnten und dies wiederum eine Unfallgefahr hervorrufen könne. Am nächstgelegenen Feldweg bog der Zeuge ppp. nach rechts ab und entsorgte das tote Reh, indem er dieses im Erdreich vergrub.

Der Fahrer eines nachfolgenden Fahrzeugs fotografierte das Fahrzeug des Zeugen ppp. mit dem angebundenen toten Reh. Kurz darauf wurde dieses Foto ins Internet gestellt.

B. Tatgeschehen:

Nachdem bereits am Montag, dem 02.06.2014, in der Regionalausgabe der "ppp.-Zeitung" (Ueckermünde, Torgelow, Eggesin, Ferdinandshof und die Region) durch einen anderen Redakteur über den Vorfall unter der Überschrift "Darf man so ein totes Reh transportieren ?" berichtet worden war, bekam der Angeklagte von seinem Lokalchef den Auftrag, sich der Sache anzunehmen. Der Angeklagte versuchte noch am Montag, den; Zeugen ppp. zu erreichen, was jedoch nicht gelang, weil sich dieser - wie bereits erwähnt - auf einem mehrtägigen Ostseeurlaub befand. Der Angeklagte, der über das ins Internet gestellte Bild entsetzt war, den zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch weder kannte, noch mit der Berichterstattung zuwarten wollte, verfasste noch am selben Tag einen Artikel mit der Überschrift "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter", welcher am Dienstag, dem 03.06.2014, in der "ppp.-Zeitung" mit folgendem Inhalt erschien:

"Das Bild des toten Rehs, das an einer Anhängerkupplung über die Straße geschleppt wurde, erregt in der Region die Gemüter. Der Jäger, der aus Ueckermünde stammt, muss mit einer Strafe rechnen. Die Jagdbehörde ermittelt.

Ueckermünde. Vermutlich ist der Mann erst einmal abgetaucht, hat sich vielleicht in seinem Jagdgebiet verkrochen und traut sich nicht in die Öffentlichkeit. Doch vielleicht kommt er in der Einsamkeit des Waldes zu der Einsicht, dass er am Wochenende großen Mist gebaut hat.

Der Mann wird aber nicht drum herum kommen, sich den vielen Fragen zu stellen.

Die Hauptfrage ist: Was ging im Kopf des Jagdpächters vor, als er am Wochenende ein totes Reh an die Anhängerkupplung seinen Volvos festzurrte und über die Straße zog? Der Fall des Rabaukenjägers sorgte auch am Montag in der Region für Diskussionen, gar heftig ging es in den sozialen Netzwerken zu. Dort wird der Mann unter anderem als "Drecksjäger" beschimpft, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehört.

Sichtlich geschockt ist A. F., Sprecher der Unteren Jagdbehörde im Landkreis: "Schwarze Schafe gibt es ja in jeder Branche. Aber so etwas habe ich in dieser Form noch nicht erlebt. Das ist einfach respektlos, so geht man nicht mit einem toten Tier um."

Der Landkreis arbeite intensiv an der Aufklärung des Vorfalls. "Inwieweit der Mann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, wird derzeit geprüft. Es war aber ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, so darf man nicht fahren. Er wird irgendeine Buße aufgebrummt bekommen." F., selbst Jäger, sieht durch den Vorfall auch das Ansehen der eigenen Zunft beschädigt. "Dem Stand der Jäger hat das Ganze mit Sicherheit nicht gut getan", sagte er.

Nach Informationen des Nordkurier stammt der wundersame Jäger aus Ueckermünde. Bei der Kommunalwahl für die Stadtvertretung war er für die CDU ins Rennen gegangen, schaffte aber den Einzug ins Parlament nicht. Der Rentner arbeitete früher im Bauamt der Haffstadt. Einstige Mitarbeiter sagen, dass er zwar ein Mensch gewesen, der viel geredet hat, ein "Schnacker" eben, aber so eine Tat habe man ihm nie und nimmer nicht zugetraut.

Für eine Stellungnahme war der Jagdpächter am Montag trotz mehrerer Versuche nicht zu erreichen."

Der Artikel selbst hatte auf Seite 15 der Ausgabe folgende Aufmachung:

Dem Angeklagten war bewusst, dass - wenngleich auch keine namentliche Nennung des Zeugen ppp. erfolgte - für einen großen Teil der regionalen Leserschaft aufgrund der Individualisierungsmerkmale im genannten Artikel die Erkennbarkeit des Jägers ohne weiteres gegeben war. Ebenso war im bewußt, dass in dem Artikel ein Sachverhalt suggeriert wurde, der den Eindruck vermittelte, der Jäger habe das Reh gejagt, erlegt und anschließend aus Bequemlichkeit über öffentliche Straßen nach Hause geschleift.

Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge ppp. in seinem sozialen Achtungsanspruch, insbesondere in seiner Integrität als Jäger, durch den Kontext des gesamten Artikels, vor allem durch die Verwendung der Begriffe "Rabauken-Jäger" und "Drecksjäger", in ehrenrühriger Weise verletzt wurde. Dabei war dem Angeklagten auch bewußt, dass diese Missachtung des Zeugen von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt war.

In der "ppp.-Zeitung" wurden zu dem genannten Vorfall noch weitere Artikel - überwiegend von dem Angeklagten - veröffentlicht, und zwar u.a. am 04.06.2014 mit der Überschrift: "Dem "Wildschleifer droht Jagdscheinentzug" (von ppp. und ppp.) am 07.06.2014 mit der Überschrift: "Das sagt der "Wildschleifer" zu seiner fragwürdigen Aktion" (vonppp.). am 11.06.2014 mit der Überschrift: "Der fiese Wildschleifer und die wahren Jäger" sowie am 18.06.2014 mit der Überschrift: "Das blüht dem Wildschleifer" (von ppp.).

Tatsächlich wurde der Zeuge ppp. für das Geschehen vom 31.05.2014 weder strafrechtlich noch bußgeldrechtlich belangt Auch seinen Jagdschein darf der Zeuge ppp. behalten.

Auf die wegen der Berichterstattung eingelegte Beschwerde des Zeugen ppp. beim Deutschen Presserat wurde mit Entscheidung vom 02.12.2014 gegen den ppp. + Online eine Mißbilligung gemäß §12 der Beschwerdeordnung ausgesprochen.

IV.

Der Angeklagte, der eingeräumt hat, den Artikel in der" ppp.-Zeitung" vom 03.06.2014 mit der Überschrift "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter" verfasst zu haben, hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Montagvormittag (02.06.2014) von seinem Lokalchef den Auftrag bekommen habe, sich dem Thema anzunehmen. Das Bild des Fahrzeuges des Zeugen ppp. mit dem toten Reh an der Anhängerkupplung sei bereits in den sozialen Netzwerken verbreitet gewesen. Dort habe er, der Angeklagte, auch diverse Kommentare gelesen. Er selbst sei von dem Bild geschockt gewesen. Er habe sodann versucht, den Jäger zu kontaktieren, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Telefonisch habe er sich dann mit dem zuständigen Leiter der Unteren Jagdbehörde sowie mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Jägers vom ppp. in Ueckermünde Verbindung gesetzt.

Der Begriff "Rabauken-Jäger" stamme von ihm. Weiterhin - so der Angeklagte - habe er auch den Begriff "Drecksjäger" für angemessen gehalten, um ihn als Zitat in dem Artikel zu erwähnen. Die Aussage des Sprechers der Unteren Jagdbehörde, der Jäger habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und habe eine Buße zu erwarten, habe er so wiedergegeben und im Vorspann seines Artikels mit den Worten zusammengefasst, dass der Jager "mit einer Strafe rechnen muss". Dass davon u.U. auch eine vorverurteilende Wirkung ausgegangen sei, sei ihm so nicht bewusst gewesen. Tatsächlich habe er später erfahren, dass der Jäger weder strafrechtlich noch wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen worden sei.

Auf weiteren Vorhalt hat der Angeklagte eingeräumt, dass er nur mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Zeugen ppp. telefoniert habe; dass er etwa - wie es am Ende des Artikels anklingt - mit mehreren ehemaligen Kollegen gesprochen habe, sei nicht zutreffend.

Schließlich - so die Einlassung des Angeklagten - sei ihm von der Chefredaktion des "Nppp.'' zu keinem Zeitpunkt die Beschwerdeentscheidung des Deutschen Presserates mitgeteilt oder gar zugeleitet worden. Die in seinem Artikel gemachten Ausführungen und verwendeten Begriffe - so die abschließende Bewertung des Angeklagten - halte er nach wie vor für angemessen und legitim. Er habe "ppp.schließlich nur seine Arbeit gemacht".

Der Zeuge ppp. wurde erstmals in der Berufungshauptverhandlung zeugenschaftlich vernommen. Auf seinen glaubhaften Aussagen beruhen die Feststellungen unter Abschn. III A. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung eindrücklich und für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar geschildert, dass er - ohne darauf vorbereitet gewesen zu sein - während seiner Fahrt in den Urlaub einen telefonischen Hinweis erhalten habe, dass ein Rehkadaver auf der B 109 am Straßenrand liege. Er habe sich dann in dieser für ihn schwierigen Situation (es herrschte wegen des Wochenendverkehrs ein hohes Verkehrsaufkommen) kurzerhand entschieden, das tote Reh mit einem Seil an seiner Anhängerkupplung zu befestigen und bis zum nächsten Feldweg in Schrittgeschwindigkeit zu ziehen, um es dort durch Vergraben zu entsorgen. Bei dem Reh habe es sich um einen Kadaver gehandelt, der bereits mit Zecken und Ungeziefer behaftet gewesen sei; dies sei kein "Bambi" mehr gewesen. Für ihn habe die Frage im Vordergrund gestanden, wie man den Kadaver, der sich auf dem rechten Straßenbelag, etwa an der Seitenlinie, befand, als mögliche Unfallquelle sofort von der Straße wegschaffen könne. Hierbei erläuterte der Zeuge anhand des in Augenschein genommenen Fotos in dem Artikel vom 03.06.2014 die ungefähre Position des Tieres. Ein Wegziehen von der Fahrbahn in den Grasbereich sei für ihn nicht in Betracht gekommen, da er befürchtet habe, dass dann anderweitiges Wild (Vögel und Füchse) sich an dem Kadaver zu schaffen machen und dadurch ebenso eine Verkehrsunfallgefahr hervorrufen könnten. Nachdem er den Kadaver nach Abbiegen in den nächstgelegenen Feldweg entsorgt habe, sei er dann für mehrere Tage in den Urlaub gefahren und habe erst bei seiner Rückkehr von der Pressekampagne gegen ihn erfahren. Allein im Monat Juni 2014 seien über ihn 6 Artikel im, "ppp." erschienen.

Die persönliche Betroffenheit des Zeugen ppp., unter anderem auch sein Hinweis, dass er seit der Berichterstattung von vielen Leuten in Ueckermünde sozial geächtet werde und ein Verständnis für sein Handeln erst aufgebracht werde, wenn er jeweils im persönlichen Gespräch die Motive seines Handelns erläutert habe, war für die Kammer durchaus glaubhaft. Der Zeuge hat - was in der Hauptverhandlung durch Verlesen der entsprechenden Entscheidungen bestätigt werden konnte - bekundet, dass sowohl ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts als auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt worden seien. Auch seinen Jagdschein dürfe er behalten, ein langwieriges Verwaltungsstreitverfahren mit der Unteren Jagdbehörde sei durch Vergleich beendet worden. Auch dies konnte in der Berufungshauptverhandlung durch Verlesen des Vergleichs vom 21.01.2016 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald verifiziert werden. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Zeuge ppp. zu einer Spende in Höhe von ppp. € zugunsten des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

Wie der Zeuge ppp. weiterhin ausgeführt hat, habe er wegen der Berichterstattung über ihn durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat eingelegt. Im Ergebnis - so der Zeuge P ppp.-habe der Presserat eine Missbilligung ausgesprochen. Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise die Beschwerdebegründung des Presserates vom 02.12.2014 verlesen, woraus sich unter Buchstabe B Folgendes ergibt:

"Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Berichterstattung insbesondere eine Verletzung von Ziffer 8 des Pressekodex. Der Beschwerdeführer ist nach Auffassung des Gremiums durch die Angaben, die betreffende Person sei der zuständige Jagdpächter, stamme aus Ueckermünde, habe bei der Kommunalwahl den Einzug in die Stadtvertretung für die CDU nicht geschafft, sei Rentner und habe früher im ppp. der Haffstadt gearbeitet, in seinem sozialen Umfeld für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Dies erkennt das Gremium im vorliegenden Fall nicht. Zudem sieht der Ausschuss mindestens in der Bezeichnung "fieser Wildschleifer" eine Ehrverletzung, für die keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorliegen, und damit einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex. Der Argumentation des Beschwerdegegners, es handele sich bei den gewählten Zuschreibungen um Begriffe, die die fragwürdige Transportmethode des Beschwerdeführers pointiert aufgriffen, folgt der Ausschuss nicht. Die Entscheidung darüber, welchen Raum eine Redaktion einem Thema einräumt, ist Teil der Pressefreiheit."

V.
Der Angeklagte hat sich durch die Verwendung der Begriffe "Rabauken-Jäger" und "Drecksjäger" im Artikel vom 03.06.2014 in der "ppp.-Zeitung" wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil des Zeugen ppp. strafbar gemacht.

Der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines Anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Nicht-, Gering- oder Missachtung voraus (BGHSt 1, 289, 290; BGHSt 11, 67; BGHSt 16, 63 BGHSt 36, 148 Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 185, Rdn. 1 m.w.N.). Diese kann den ethischen Wert einer anderen Person betreffen, den sie wegen ihrer Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Sonderaufgaben hat, z.B. im Hinblick auf ein Amt oder einen Beruf (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 185, Rdn. 8). Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, zitiert nach Juris OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1335).

Eine Beleidigung liegt deshalb vor, wenn dem Betroffenen ein unsittliches oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen wird - letzteres nur, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, der andere werde als eine Person eingeschätzt, die zu dem fraglichen Verhalten imstande sei - oder wenn ihm sonst die moralische Integrität generell oder in einer bestimmten Richtung abgesprochen wird (vgl. Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 2).

Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt, und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften, ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris BVerfG; Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Äußerung Rechtsgüter verletzt, ist die Ermittlung ihres objektiven Sinnes. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BVerfGE 93, 266, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 3 Ss 231/05, zitiert nach Juris). Es ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, wobei der Wortlaut den Sinn der Äußerung nicht abschließend festlegt. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BGH NStZ 1994, 390). Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der objektive Tatbestand des § 185 StGB erfordert weiterhin, dass die beleidigte Person hinreichend konkretisiert sein muss (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 185 Rz. 6). Die Kundgabe muss demnach erkennen lassen, auf wen sie sich bezieht. Wenn die beleidigte Person namentlich nicht genannt ist, muss der Äußerungsempfänger - hier also die Leserschaft oder ein Teil davon - die beleidigte Person individualisieren können (LK StGB, 12. Aufl., Bd. 6, § 185 Rz. 10).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erkennbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für den sachlich interessierten Leser ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844; BGH, Urteil vom 25.06.2009, Az. VI ZR 191/08, AfP 2009, 398; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 U 20/10, zitiert nach Juris BVerfGE 119, 1).

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor:

Soweit es die Erkennbarkeit des Zeugen ppp. als den "Rabauken-Jäger" betrifft, wurde dieser im Artikel zwar namentlich nicht genannt, der Angeklagte hat jedoch ausreichende Individualisierungsmerkmale im letzten Abschnitt seines Artikels aufgelistet, die es einer interessierten Leserschaft mühelos ermöglicht, den Betroffenen herauszufinden. So hat der Angeklagte folgende Details bekannt gemacht: Der wundersame Jäger stamme aus ppp. sei bei der Kommunalwahl für die Stadtvertretung für die ppp. ins Rennen gegangen, habe aber den Einzug ins Parlament nicht geschafft, sei ppp., habe früher im ppp. der Haffstadt gearbeitet und sei - nach Informationen einstiger Mitarbeiter - ein Mensch gewesen, der viel geredet habe, ein "Schnacker" eben. Diese Teilinformationen reichten aus, den Zeugen,ppp. in der Kleinstadt Ueckermünde für eine interessierte Leserschaft kenntlich zu machen.

Soweit es den Begriff "Rabauken-Jäger" betrifft, liegt eine ehrverletzende Missachtung des Zeugen ppp. vor:

Anders als die Verteidigung, die unter diesem Begriff einen straflosen "Sprachwitz mit augenzwinkernder Bedeutung" verstehen will, versteht man unter "Rabauke" im allgemeinen Sprachgebrauch einen rücksichtslosen, ungehobelten Menschen, der gewalttätig vorgeht, sowie einen Rüpel, Rowdy oder Grobian (dass das Wort "Rabauke" vorliegend nicht scherzhaft im Sinne von "Bengel" - wie man es für kleine Kinder verwendet - gemeint ist, ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels). Durch die Wortkombination "Rabauken-Jäger" sollte der betroffene Zeuge ppp. aber nicht nur als rücksichtsloser Waidmann dargestellt werden, vielmehr wird ihm seine Integrität und soziale Achtung als Jäger abgesprochen. Hierbei sind die Begleitumstände des Artikels bzw. der gesamte sprachliche Kontext und nicht nur der Wortlaut selbst zu berücksichtigen: Zum einen steht der Begriff im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit dem Wort "Drecksjäger". In dem Artikel heißt es: "Der Fall des Rabauken-Jägers sorgte auch am Montag in der Region für Diskussionen, gar heftig ging es in den sozialen Netzwerken zu. Dort wird der Mann u. a. als "Drecksjäger" beschimpft, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehört." Durch diesen Einschub wird der vom Angeklagten gewählte Begriff "Rabauken-Jäger" nicht etwa relativiert, sondern mit einer vergleichbaren missachtenden Intention verwendet. Zum anderen vermittelt der Angeklagte in dem Artikel gegenüber der Leserschaft den Eindruck, dass es sich bei dem Jäger um einen Gesetzesbrecher handelt, dessen Verstoß jetzt schon feststeht und der, wie der Vorspann des Artikels wiedergibt, mit einer Strafe zu rechnen hat - eine vorverurteilende Bewertung, welche dem Begriff "Rabauken-Jäger" eine zusätzlich ehrverletzende Gewichtung verleiht (tatsächlich wurde der Zeuge ppp. – wie bereits erwähnt - weder zu einer Strafe noch zu einem Bußgeld herangezogen).

Bei dem Begriff "Rabauken-Jäger handelt es sich daher in dem hier maßgeblichen Textzusammenhang zweifellos um eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung des Zeugen ppp. und keineswegs um einen "Sprachwitz".

Die Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" ist auch nicht gerechtfertigt:

Nach § 193 StGB sind herabwürdigende Äußerungen, die u. a. zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder sonst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insoweit strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Dabei hat jedoch in Fällen ehrenrühriger Meinungsäußerungen - wie hier - § 193 StGB seine konstitutive Bedeutung fast völlig verloren. Das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG liefert nicht nur den Maßstab für die Konkretisierung des § 193 StGB, sondern ist selbst der in Frage kommende Rechtfertigungsgrund. Wer Ehrenrühriges über einen Anderen äußert, verletzt das Recht der persönlichen Ehre. Diese Verletzung ist nur gestattet, wenn das mit der Meinungsäußerung verfolgte Interesse das Interesse an der Achtung der Ehre überwiegt (LK a.a.O., § 193 Rz. 4 m.w.N.). Die Presse nimmt dabei keine Sonderstellung ein: Was sie im Öffentlichkeitsbereich darf, darf jedermann. Ein Mensch kann unmöglich dadurch ein Mehr an Rechten erlangen, dass er in das Gewand eines Journalisten oder Verlegers schlüpft (LK a.a.O. § 193 Rz. 20 unter Hinweis auf Weidnauer DB, 1976, 1413,1415). Geht es zumal - wie hier - um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. insoweit BVerfGE 85, 1, 11,12, 13).

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG muss von vornherein gegenüber dem Ehrenschutz zurücktreten, wenn es sich bei der vom Angeklagten getroffenen Äußerung um eine Schmähkritik handelt.

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine Schmähkritik liegt nämlich dann vor, wenn in der umstrittenen Äußerung kein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache liegt, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 83; BVGE 93, 266, 294, 303). Hierbei sind Anlass und Kontext der Äußerung regelmäßig zu berücksichtigen (BVerfG NJW, 2009, 749, 750). Zwar ist Anlass der vorliegenden Berichterstattung zweifellos das Verhalten des Zeugen ppp. auf der Bundesstraße 109. Im Kontext des Artikels geht es jedoch nahezu ausschließlich um die Person des Jägers selbst. Überlegungen wie: Wo hat er sich derzeit verkrochen, was geht durch seinen Kopf, welche Beschimpfungen kursieren über ihn, wo stammt er her, wo hat er früher gearbeitet, was sagen einstige Mitarbeiter über ihn ? bestimmen die Grundaussage des Artikels. Mit diesen ausschließlich personenbezogenen Gesichtspunkten wird der betroffene Zeuge in seiner Persönlichkeit und seinen sozialen Beziehen erfasst und unter der Überschrift "Rabauken-Jäger" an den medialen Pranger gestellt. Mithin steht nach Auffassung der Kammer die Diffamierung der Person des Zeugen ppp. im Vordergrund.

Selbst wenn man (noch) keine Schmähkritik bejahen würde, würde die vorzunehmende Abwägung der In Betracht kommenden Grundrechte im Ergebnis nicht zu einer Rechtfertigung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten führen: Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG andererseits sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wobei keinem Rechtsgut der abstrakte Vorrang gebührt.

Die Verfassung schützt sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Integrität der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher hat die eigentliche Abwägung am konkreten Einzelfall stattzufinden. Das Bundesverfassungsgericht postuliert eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen (BVerfGE 43, 130, 137).

Ein solcher Beitrag ist vorliegend zu verneinen: Bei dem Verhalten des Zeugen ppp. auf der Bundesstraße 109 handelt es sich offensichtlich um einen Einzelfall, einen Ausnahmefall zur Beseitigung eines Tierkadavers als potentiell verkehrsgefährdendes Hindernis. Eine die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, etwa Grundsatzfragen des Tierschutzes, steht vorliegend nicht zur Diskussion. Ebensowenig handelt es sich bei dem Zeugen ppp. um eine "öffentliche Person", die gegebenenfalls die in Rede stehenden Äußerungen "aushalten muss". Nach Auffassung der Kammer gibt es insoweit kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einer Individualisierung und persönlichen Herabsetzung des Zeugen ppp., woraus sich legitimerweise Einschränkungen für den Persönlichkeitsschutz des Zeugen ergeben könnten.

Schließlich ist bei der Angemessenheit der Interessenwahrnehmung im Sinne von § 193 StGB zu berücksichtigen, dass herabsetzende Behauptungen dann unangemessen sind, wenn sie den Sachverhalt verfälschen oder einseitig darstellen oder einen Verdacht als feststehendes Faktum erscheinen lassen (vgl. LK, StGB, a.a.O., § 193 Rz. 25). Durch den Text nebst Foto wird nämlich - wie bereits erwähnt - suggeriert, dass der Jäger das Reh nicht nur gejagt und erlegt hat, sondern mit einem Seil bis zu seinem endgültigen Bestimmungsort gezogen hat. Ein solch suggerierter Sachverhalt lag jedoch objektiv nicht vor. Ebensowenig wurde der Zeuge ppp. als Gesetzesbrecher zur Verantwortung gezogen, was der Angeklagte in dem Artikel jedoch als Tatsache für die Leserschaft in den Raum stellte.

Soweit es die Verwendung des Begriffes "Drecksjäger" betrifft, hat sich der Angeklagte ebenso wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht:

Bei dem genannten Begriff handelt es sich unzweifelhaft um eine Formalbeleidigung. Der Begriff "Drecksjäger" wurde von dem Angeklagten zwar nicht selbst gewählt, sondern aus den sozialen Netzwerken aufgriffen und in dem besagten Artikel als Zitat eingebaut. Der Angeklagte hat jedoch im Rahmen seiner Einlassung ausgeführt, es als angemessen gehalten zu haben, diesen Begriff in seinem Artikel anzuführen. Wer aber die Äußerung eines Dritten verbreitet, muss sich diese nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenen Auffassung der Fachgerichte als eigene Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt. Ein Zueigenmachen liegt insbesondere dann vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2003 - 1 BVr 865/2000 - zitiert nach Juris). Bei der Verwendung des Begriffes "Drecksjäger" hat der Angeklagte es nicht nur an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlen lassen, vielmehr hat er diesen Begriff so in seinen eigenen Gedankengang eingefügt, dass hierdurch der von ihm gewählte Begriff "Rabauken-Jäger" nicht nur unterstrichen wurde, sondern eine zusätzliche Schärfe erlangte.

Der Angeklagte hat sich somit gerade nicht darauf beschränkt, lediglich die öffentliche Meinungslage - gleichsam wie auf einem Markt der Meinungen - wiederzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 - 6 ZR 386/94, zitiert nach Juris), sondern hat den Begriff "Drecksjäger" gezielt in einem Zusammenhang mit dem von ihm gewählten Begriff "Rabauken-Jäger" verwendet, um seiner eigenen Empörung Ausdruck zu verleihen. Insoweit hat sich der Angeklagte diese Formalbeleidigung zurechnen zu lassen. Bei einer derart herabsetzenden Äußerung tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (BVerfGE 93, 266, 294).

Der Angeklagte hat sich somit sowohl mit der Verwendung des Begriffes "Rabauken-Jäger" als auch mit der Verwendung des Betriffes "Drecksjäger" nach § 185 StGB strafbar gemacht. Soweit es den Begriff "Rabauken-Jäger" betrifft, mag der Angeklagte zwar dem Irrtum unterlegen gewesen sein, die Meinungsfreiheit rechtfertige diesen Begriff in dem hier maßgeblichen Zusammenhang. Dieser Verbotsirrtum war jedoch für den Angeklagten in jeder Hinsicht vermeidbar, da er - nicht zuletzt aufgrund seiner besonderen Kenntnisse bezüglich der Vorgaben des Pressekodex - sich hätte rechtzeitig erkundigen können, unter welchen Voraussetzungen eine hier erfolgte identifizierende Berichterstattung überhaupt zulässig ist.

VI.

Auch die Kammer hielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je ppp. € für tat- und schuldangemessen.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und der von ihm verfasste Artikel in der "ppp.-Zeitung" vom 03.06.2014 von der Leitung der Lokalredaktion des "ppp." gebilligt wurde. Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass er in dem genannten Artikel gleich zwei ehrenrührige Äußerungen über den Zeugen ppp. verbreitet hat und sowohl diese Äußerungen als auch die gesamte Presseberichterstattung den Zeugen - wie noch in der Berufungshauptverhandlung eindrücklich zu spüren war - erheblich psychisch und sozial beeinträchtigt haben. Allein das Verschlechterungsverbot hat die Kammer daher gehindert, eine höhere Geldstrafe zu verhängen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: entnommen juris

Anmerkung:


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