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Entscheidungen

Gebühren

Dolmetscherkosten, Täter-Opfer-Ausgleichs-Gespräch

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 05.07.2016 - 113 Qs 47/16

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Täter-Opfer-Ausgleichs-Gesprächen angefallen sind.


113 Qs 47/16
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
wegen Körperverletzung
hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., die Richterin am Landgericht pp. und die Richterin pp. am 05.07.2016 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen ppp. vom 05.04.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 21.03.2016 (51 Cs-972 Js 5998/14-496/14) dahingehend abgeändert, dass die Dolmetscherkosten der Frau pp. in Höhe von Euro 260,61 aus der Staatskasse erstattet werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 29.05.2014 (51 Cs 972 Js 5998/14) wurde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Euro 30,00 festgesetzt (Blatt 22 d.A.). Grundlage für den Strafbefehl war der Vorwurf, dass der Betroffene seiner Schwester, der Zeugin pp., im Rahmen einer verbalen Streitigkeit mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Der Verteidiger des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 20.11.2014 (Blatt 26a f. d.A.) Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem beantragte er, da der Betroffene türkischer Staatsbürger mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen ist, dort die unentgeltliche Bestellung eines Dolmetschers „für das gesamte Strafverfahren einschließlich der notwendigen Gespräche mit seinem Verteidiger gemäß § 187 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 6 Abs. 3c, Art. 6 Abs. 3e EMRK“. Mit Beschluss vom 24.11.2014 (Blatt 29 d.A.) erklärte das Amtsgericht Brühl – mit der Folge der Kostenübernahme durch die Staatskasse – sodann antragsgemäß die Hinzuziehung eines Dolmetschers „für die Sprache des Angeklagten bei Gesprächen des Angeklagten mit seinem Verteidiger“ für notwendig.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Blatt 45 f. d.A.) teilte der Verteidiger des Betroffenen dem Amtsgericht Brühl mit, dass – „gerade aufgrund des familiären Hintergrundes des Sachverhalts“ – ein Täter-Opfer-Ausgleich angestrebt werde und daher ein erster Termin des Betroffenen bei „die waage köln Verein zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs“ (im Folgenden auch als „die Waage Köln“ bezeichnet) vereinbart worden sei. Mit Schreiben vom 09.02.2015 (Blatt 48 f. d.A.) teilte der genannte Verein dem Amtsgericht Brühl sodann mit, dass der Betroffene mit seinem Anwalt und einer Dolmetscherin dort zu einem Erstgespräch gewesen seien. Die „Geschädigte pp.“ sei anschließend zweimal zu einem Erstgespräch geladen worden, allerdings nicht erschienen, so dass ein Ausgleichsgespräch nicht habe stattfinden können.

Mit Verfügung vom 11.02.2015 (Blatt 49 Rück) regte der Abteilungsrichter gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln daraufhin die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von Euro 300,00 durch den Betroffenen an. Dabei führte er aus, dass eine derartige Einstellung „jetzt gut vertretbar“ sei, da – wie sich aus dem Schreiben der Waage Köln ergebe – der Betroffene für „seinen Teil Verantwortung übernommen“ habe. Die Staatsanwaltschaft Köln stimmte der Anregung sodann mit Verfügung vom 17.02.2015 (Blatt 50 d.A.) zu, woraufhin das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 02.04.2015 (Blatt 56 d.A.) vorläufig und nach Zahlung der Auflage durch den Betroffenen mit Beschluss vom 05.10.2015 (Blatt 65 d.A.) schließlich endgültig eingestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger den Ausgleich der im Rahmen des Gesprächs bei der Waage Köln entstandenen Kosten für die Dolmetscherin in Höhe von Euro 260,61. Mit Schreiben vom 20.11.2015 und 02.03.2016 erklärte der Bezirksrevisor beim Landgericht Köln, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ergebe sich zudem „kein Recht des Angeklagten, von jeglichen Dolmetscherkosten freigestellt zu werden“.

Mit Beschluss vom 21.03.2016, dem Verteidiger des Betroffenen am 29.03.2016 zugegangen, hat das Amtsgericht Brühl den Antrag des Betroffenen auf Erstattung der Dolmetscherkosten zurückgewiesen, wobei es sich in der Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bezirksrevisors bezogen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.04.2016 (Blatt 96 f. d.A.), Eingang beim Amtsgericht Brühl am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diesen – worauf Bezug genommen wird – im Einzelnen begründet.

II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 311, 464b Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, da sie fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert von Euro 200,00 überschritten ist.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene hat einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse bezüglich der Dolmetscherkosten, die im Rahmen seines Gesprächs bei der Einrichtung die Waage Köln entstanden sind.

Im Einzelnen:
Es ist anerkannt (EGMR, Urt. v. 23.10.1978, Fundstelle: NJW 1979, 1091 f. nach beck-online; BGH, Beschl. v. 26.10.2000, -3 StR 6/00-, nach juris; Schmitt in: Meyer/Goßner, StPO, 59. Auflage 2016, Anh. 4 zu Art. 6 MRK Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), dass über die gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK dem Wortlaut nach garantierte unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren hinaus dem ausländischen Angeklagten, der der Landessprache nicht ausreichend mächtig ist, auch ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger ein Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zusteht. Hintergrund dieser weiten Auslegung des Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ist, dass nach den Maßstäben der EMRK der Anspruch des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakten kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (so ausdrücklich BGH, a.a.O. Rn. 20 bei juris).

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Sinne war es in Person des Betroffenen auch erforderlich, auf entsprechenden Rat seines Verteidigers hin, mit diesem einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB anzustreben und hierfür ein durch einen Dolmetscher begleitetes Erstgespräch bei dem für die Anbahnung einer derartigen strafprozessual anerkannten Verständigung von Täter und Opfer in den Räumlichkeiten des Vereins die Waage Köln zu führen. Dabei ist nämlich zu bedenken, dass die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB bzw. das Absehen von Strafe, das ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ermöglicht, anerkanntermaßen stets einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzt (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 46a Rn. 10a mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung), regelmäßig in Form eines Geständnisses des Täters (BGH, Urt. v. 19.12.2002, -1 StR 405/02-, nach juris). Dieser kommunikative Prozess ist vorliegend damit in Gang gesetzt worden, dass der Betroffene (mit seinem Verteidiger) die Tat und seinen Verantwortungsbeitrag aus seiner Sicht gegenüber der Mitarbeiterin der Waage Köln geschildert hat. Dieses Gespräch, für das der Betroffene aufgrund seiner nicht ausreichenden Deutschkenntnisse einen Dolmetscher benötigt hat, hat daher das Ziel verfolgt, eine günstigere strafrechtliche Beurteilung durch das erkennende Gericht zu erfahren, war daher also die Inanspruchnahme eines ihm durch die Strafprozessordnung in § 46a StGB zur Verfügung gestellten Rechts. Da dieses Gespräch demnach Teil des (vorbereitenden) Strafverfahrens, mithin einer wirksamen Verteidigung – was auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Verfahren aufgrund dieses Ausgleichversuchs schließlich eingestellt worden ist, wie sich aus der Verfügung des Abteilungsrichters vom 11.02.2015 ergibt –, gewesen ist, hatte der Betroffene auch einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK resultierenden Anspruch auf Erstattung der hierbei angefallenen Dolmetscherkosten.

Soweit der Bezirksrevisor und ihm folgend das Amtsgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt haben, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien, greift das zu kurz. Richtig ist daran lediglich, dass – wie bereits dargelegt – nicht sämtliche Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen anfallen, die ein Angeklagter unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers vor einem Strafverfahren führt, erstattungsfähig sind. Nicht erstattungsfähig sind jedenfalls solche Gespräche, die – wie z.B. Besuchsgespräche des Angeklagten in Untersuchungshaft (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.06.2002, -1 Ws 102/02-; nach juris) – in keinem Zusammenhang mit der Ausübung prozessualer Rechte bzw. einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten stehen. Um ein solches Gespräch mit einem „Dritten“ hat es sich aber vorliegend – wie im Einzelnen dargelegt – gerade nicht gehandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: Dipfl.Rechtspflegr M. Schaak, Köln

Anmerkung:


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