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Entscheidungen

Zivilrecht

Jagdaufseher, Wildschweinunfall, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Urt. v. 12.09.2016 - 28 C 284/16 (70)

Leitsatz: Angesichts der Gefährlichkeit einer Rotte von Wildschweinen kann einem Jäger nicht vorgeworfen werden, wenn er sich mit einem Gewehr bewaffnet den Tieren nähert.


Verkündet am 12.09.2016
28 C 284/16 (70)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstr. 24, 66359 Bous Gerichtsfach 43 SLS
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand
Am Vormittag des 24.9.2015 durchbrachen in W. 2 große und 5 kleine Wildschweine den Maschendrahtzaun der Klägerin zwischen dem Anwesen pp. und dem Anwesen der Klägerin, pp. und landeten anschließend direkt in deren in den Boden eingelassenen Swimmingpool.

Die Tiere versuchten durch Beißen und Treten aus dem Pool zu gelangen, wodurch dieser beschädigt wurde.

Kurze Zeit später erschien der Beklagte bei der Klägerin. Dieser war in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher von einem Nachbarn herbeigerufen worden, da sich die Wildschweine zuvor im Garten auf dessen Anwesen befanden. Die Wildschweine durchquerten von dort mehrere Gärten, bevor sie dann auf das Grundstück der Klägerin gelangten.

Der Beklagte erklärte der Klägerin, er müsse die großen Tiere erschießen, obwohl dies im Wohngebiet eigentlich nicht erlaubt sei. Ansonsten würden die Wildschweine qualvoll ertrinken und nur so hätte er die Möglichkeit zumindest die kleinen Tiere aus dem Pool zu retten. Daraufhin erschoss der Beklagte die großen Tiere. Vier der kleinen Wildschweine konnten lebend aus dem Pool gezogen und abtransportiert werden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.1.2016 gegenüber der Gemeinde W. gemäß § 42 des Saarländischen Jagdgesetzes die Durchführung des Vorverfahrens auf Ersatz von Wild-und Jagdschäden beantragt. (21 GA) Mit Schreiben vom 12.02. 2016 wurde der Anspruch zurückgewiesen, da der Schadenfall nicht binnen einer Woche angemeldet worden sei und einer Erstattung von Wildschäden auf befriedetem Besitztum nicht in Betracht komme (22,23 GA).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Tiere auf dem Nachbaranwesen unsachgemäß vertrieben, indem er mit einem Gewehr im Anschlag hinter ihnen hergelaufen sei. Hierdurch seien die aufgescheuchten, in Panik versetzten Tiere auf das Grundstück der Klägerin gelangt und hätten am Pool einen Schaden in Höhe von insgesamt 2584,37 € Nettoreparaturkosten verursacht.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2584,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.12.2015 zu zahlen,
ferner den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche angefallene Kosten in Höhe von 334,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, bei seinem Eintreffen seien die Wildschweine vom Grundstück des Nachbarn bereits verschwunden gewesen. Daraufhin habe er sich auf die Suche nach den Tieren ge-macht und sie schließlich im Pool der Klägerin entdeckt.

Er ist der Auffassung, die Klägerin sei für ihren Schaden selbst verantwortlich, da das Grundstück nicht bzw. nur unzureichend gesichert gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.8.2016 (41 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB -zu. Er ist für den durch Wildschweine verursachten Schaden an deren Pool nicht verantwortlich.

Zunächst hat die Klägerin gemäß § 42 SJG (Saarländisches Jagdgesetz) ihren Anspruch auf Schadenersatz bei der zuständigen Gemeinde nicht binnen 2 Wochen schriftlich angemeldet und sind ohnehin nach § 41 SJG Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd nicht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, (§ 4 Nummer 1 SJG) nicht erstattungsfähig.

Der Beklagte hat sich auch nicht als von einem Grundstückseigentümer zur Hilfe gerufenes Mitglied bzw. Vorstand der Jagdgenossenschaft und damit Inhaber des Jagdausübungsrechtes beim Vertreiben der Tiere vom Grundstück eines Nachbarn der Klägerin pflichtwidrig verhalten.

Nach § 26 BJG (Jagdgesetz) ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, zur Verhinderung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Nichts anderes hat der Beklagte auf entsprechende Bitte eines Grundstückseigentümers nach seinem Herbeirufen getan. Sein Verhalten, auch wie von der Klägerin vorgetragen, war darauf gerichtet, die Tiere vom Grundstück des Nachbarn zu vertreiben und weitergehende Schäden durch diese zu verhindern.

Auch wenn unterstellt wird, dass der Beklagte bei seinem Eintreffen auf dem Nach-bargrundstück die Tiere noch vorgefunden hat und diese mit einem Gewehr im Anschlag vertrieben haben soll, kann hierin ein pflichtwidriges Verhalten, das zu einer Zurechnung des durch die Tiere nachfolgend verursachten Schadens führt, nicht gesehen werden. der Gefährlichkeit einer Rotte von Wildschweinen kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit einem Gewehr bewaffnet den Tieren genähert haben soll. Das nach § 26 BJG ausdrücklich erlaubte Verscheuchen umfasst deshalb auch eine entsprechende Vorgehensweise.

Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens war es hierbei nicht absehbar, dass die Tiere durch das Vertreiben über weiteres befriedetes Besitztum letztendlich auf das Grundstück der Klägerin gelangten und hierdurch einen Schaden am Pool verursachen konnten.

Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück der Klägerin gegen Eindringen von Wild ausreichend gesichert war. Dagegen spricht, dass es den Tieren gelungen ist, den Maschendrahtzaun zu durchbrechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 708 Nummer 11,711 ZPO.


Einsender: RÄin M. Zimmer-Gratz, Bous

Anmerkung:


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