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Entscheidungen

OWi

Verwerfung, Einspruch, Entschuldigungsgrund

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2016 - 2 Ss-OWi 222/16

Leitsatz: Die Mitteilung eines Verteidigers, dass eine Pflicht zum Erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe, ist nicht uneingeschränkt geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, muss der Betroffene diesen gegebenenfalls durch Nachfrage bei Gericht nachgehen.


2 Ss-OWi 222/16
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. September 2015 am 06. Mai 2016 gemäߧ§79 ff0WiGbeschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Kassel zurückverwiesen.

Gründe:
Das Regierungspräsidium Kassel verhängte mit Bußgeldbescheid vom 22. September 2014 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße in Höhe von 160,-- €. Daneben ordnete das Regierungspräsidium gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Kassel durch Urteil vom 14. September 2015 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war, obwohl er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist zulässig und hat auch in der Sache — zumindest vorläufig — Erfolg.

Die hinreichend ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit der unter anderem geltend gemacht wird, das Gericht habe den Einspruch verworfen, obwohl der im Hauptverhandlungstermin ausgebliebene Betroffene von seinem Verteidiger unterrichtet worden war, dass er wegen eines Terminverlegungsantrags nicht erscheinen müsse und demzufolge genügend entschuldigt gewesen sei, greift durch.

Da das Rechtsbeschwerdegericht bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG allein anhand der mitgeteilten Umstände prüft, ob das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat, müssen darin die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Ausbleiben entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein wie die Erwägungen des Tatrichters, sie nicht als Entschuldigung anzusehen. Diesen Anforderungen genügt das Verwerfungsurteil nicht. Ein damit gegebener Begründungsmangel ist allenfalls dann unschädlich, wenn die von dem Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Vorliegend sind den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen zu den vorgebrachten Entschuldigungsgründen sowie zu den Erwägungen zu entnehmen, aus welchen Gründen das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat.

Die Ablehnung des Terminverlegungsantrags vom 14.09.2015, der dem Amtsgericht im Termin vorlag, in den Urteilsgründen geht nicht auf die im Schriftsatz enthaltene Mitteilung ein, der Mandant sei darüber informiert worden, dass er nicht zum Termin anreisen müsse. Dieser Begründungsmangel ist nicht deshalb unschädlich, weil das Entschuldigungsvorbringen ohnehin für eine genügende Entschuldigung nicht ausreichend wäre. Die Mitteilung eines Verteidigers, dass eine Pflicht zum Erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe., ist zwar nicht uneingeschränkt geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, muss der Betroffene diesen gegebenenfalls durch Nachfrage bei Gericht nachgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, VRS 127,164-165(2014)). Da sich das angefochtene Urteil indes zu dem Entschuldigungsvorbringen nicht verhält, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht im vorliegenden Fall den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kassel zurückzuverweisen.


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