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Entscheidungen

Zivilrecht

Rücktritt, Gebrauchtwagenkauf, Mängel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2015 - 12 U 39/14

Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine ihm aus dem Mandatsverhältnis obliegenden Pflichten, wenn er für einen Leasingnehmer eine Erklärung wegen Mängeln eines geleasten Fahrzeugs dahingehend abgibt, dass dieser vom Leasingvertrag zurücktritt, obwohl - Zug um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers - Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber im Leasingvertrag ausgeschlossen sind.
2. Diese Pflichtverletzung führt jedoch dann nicht zu einem Schaden des Mandanten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass an dem Fahrzeug Leasingfahrzeug in einem Umfang vorhanden waren, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten.


In pp.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2014 - Az. 9 O 221/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf bis zu 120.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen von ihm geleasten Pkw in Anspruch.
I.1.
Der Kläger hat am 15.11.2008 von der B. AG Niederlassung S. einen etwa vier Jahre alten B. X3 gekauft (Anlage K 13, Bl. 81). Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 79.900 km. Die Finanzierung erfolgte durch den Abschluss eines Leasingvertrages vom 19.11.2008 mit der B. L. GmbH, die sodann anstelle des Klägers in den Kaufvertrag eintrat (Anlage K 22, Bl. 129).
Der Kläger hat bei der B. Niederlassung in V. eine Vielzahl an Mängeln reklamiert. Insbesondere trug er vor, das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher. Unter anderem zeige das Display defekte Bremsen an, die Klimaanlage sei defekt und das Schiebedach schließe nicht.
Am 19.05.2009 erklärte der vom Kläger beauftragte Beklagte sowohl gegenüber der B. AG Niederlassung S. als auch gegenüber der B. L. GmbH den „Rücktritt vom Leasingvertrag“ (Anlage K 2 der der beigezogenen Akte des LG Stuttgart 8 O 273/09; im Folgenden als „Beiakte“ bezeichnet). Die B. AG wies in ihrer Antwort darauf hin, nicht Vertragspartner des Leasingvertrages zu sein. Weiter hielt sie Gewährleistungsansprüche für unbegründet (Anlage K 3 der Beiakte).
2.
Daraufhin erhob der Beklagte namens des Klägers gegen die B. AG Klage zum Landgericht Stuttgart auf Erstattung der Zahlungen an die Leasinggeberin in Höhe von 6.826,96 Euro. Der Rücktritt sei aufgrund der vom Kläger gerügten Mängel berechtigt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten im Vorprozess wird auf die dortige Klageschrift vom 06.07.2009 (Bl. 1 ff. der Beiakte) sowie die Duplik vom 19.08.2009 (Bl. 17 ff. der Beiakte) und den weiteren Schriftsatz vom 15.09.2009 (Bl. 29 der Beiakte) Bezug genommen. Die B. AG hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und das Vorhandensein der Mängel unter Beweisantritt bestritten (Klagerwiderung vom 29.07.2009, Bl. 10 ff. der Beiakte).
Mit Verfügung vom 05.09.2009 wies das Landgericht Stuttgart im Vorprozess den hiesigen Beklagten „allgemein auf die Konstruktion der Leistungen und Leistungsbeziehungen (auch im Rahmen einer Rückabwicklung) beim Leasing“ hin. Es werde angeregt, „die Zuordnung der geltend gemachten Ansprüche zu den nunmehr Beteiligten nochmals zu prüfen“ (Bl. 28 der Beiakte).
In der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses beantragte der hiesige Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers „die Rückzahlung des Kaufpreises an die B. L. GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges“ (Protokoll vom 22.09.2009). Das Landgericht Stuttgart wies im Vorprozess die Klage mit der Begründung ab, das Schreiben des hiesigen Beklagten vom 19.05.2009 sei nicht dahingehend auslegungsfähig, dass damit der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag erklärt worden sei, wozu er aufgrund der Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch die Leasinggeberin allerdings ermächtigt gewesen wäre (Urteil vom 14.10.2009, Anlagenkonvolut K1 sowie Bl. 35 ff. der Beiakte).
Gegen dieses Urteil legte der hiesige Beklagte namens des Klägers Berufung ein und trug erstmals vor, dass die Ehefrau des Klägers am 07.05.2009 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe (Bl. 58 der Beiakte). Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies den neuen Vortrag als verspätet zurück und folgte der Auffassung des Landgerichts zur Auslegung der Rücktrittserklärung (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2010 - 6 U 189/09, Anlagenkonvolut K1 sowie Beiakte Bl. 97).
Der Bundesgerichtshof ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu (Beschluss vom 07. Sept. 2011 - VIII ZR 119/10, Anlagenkonvolut K1 sowie Beiakte Band II, Bl. 33).
Die B. Bank GmbH (Nachfolgerin der B. L. GmbH) ließ das Fahrzeug im Februar 2012 abholen und veräußerte es an einen Händler. Zu diesem Zeitpunkt stellte der zur Bewertung des Fahrzeugs von der B. AG beauftragte Sachverständige eine Laufleistung des Fahrzeugs von 109.665 km fest (Anlage K 10, Bl. 49).
II.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen,bei einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wären seine Ansprüche durchsetzbar gewesen. Der Rücktritt wäre aufgrund einer Vielzahl an Mängeln berechtigt gewesen (vgl. den Schriftsatz vom 05.12.2012, Bl. 39 ff.). Alleine wegen der durch den Beklagten nicht klar formulierten Erklärung sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. Dieser ergebe sich aus der Inanspruchnahme durch den Leasinggeber auf Zahlung von Leasingraten in Höhe von 16.850,58 Euro, den Kosten des Vorprozesses von 15.470,15 Euro, angefallene Standkosten von 4.263,77 Euro, der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für 22.215,00 Euro, einem Schaden infolge der Kündigung der Bankverbindung von 46.395,40 Euro, nutzlosen Aufwendungen u. dgl. (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz vom 05.12.2012, Bl. 44 und die Begründung im Schriftsatz vom 04.02.2013, Bl. 74). Die Schadenspositionen wurden allerdings teilweise nur im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemacht.
Der Kläger beantragte in der ersten Instanz zuletzt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der B.-Bank GmbH in Höhe von 16.850,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger von einer Inanspruchnahme aus Kosten und Rechtsanwaltsgebühren aus dem von der B.-Bank GmbH gegen den Kläger beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 O 206/12 geführten Rechtsstreit freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus seiner Vertretung des Klägers in dem beim Landgericht unter dem Aktenzeichen 8 O 273/09, beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 6 U 189/09 und beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 199/10 geführten Rechtsstreit resultieren.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.470,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Zahlung treuhänderisch auf das Kanzleikonto der Klägervertreter Nr. 2 204 842 bei der B.-Bank S. (BLZ 600 501 01) zu erfolgen hat.
5. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.263,77 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 19.02.2012 zu bezahlen.
6. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.046,00 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2012.
7. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 149,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu bezahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.309,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 2.975,00 Euro an den Kläger zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2008.
10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 124,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 371,02 Euro zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2009.
12. Der Beklagte wird weiter verurteilt, einen Betrag in Höhe von 21.404,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 an den Kläger zu bezahlen.
13. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 85,00 Euro zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
14. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.447,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte in der ersten Instanz,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, dass es die Mängel am Fahrzeug gegeben habe. Selbst wenn die Mängel tatsächlich vorgelegen hätten, stellten sie keine erhebliche Pflichtverletzung dar. Weiter wurde die Schadenshöhe bestritten und die Anrechnung von Nutzungsersatz verlangt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es erkannte eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er nicht den erforderlichen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rücktrittserklärung der Ehefrau des Klägers erst in der Berufungsinstanz vorgetragen habe. Es habe sich bei der Anwendung des § 286 ZPO jedoch keine Überzeugung davon bilden können, dass ein Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag vorgelegen habe. Die Zeugin H. und der Zeuge W. hätten das Auftreten der Mängel zeitlich nicht sicher einordnen können. Die Zeugin H. habe zudem ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Sachverständige habe ohne Untersuchung des Fahrzeugs anhand der ihm vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Lichtbilder, keine erheblichen Mängel feststellen können.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2014 wurde dem Kläger am 05.03.2014 zugestellt (Bl. 225b der Akten). Die Berufung ging vorab per Fax am 17.03.2014 ein und wurde am letzten Tag der bis zum 05.06.2014 verlängerten Frist per Telefax begründet (Bl. 241, 242 der Akten).
III.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger greift im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts an und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2014 (Az. 9 O 221/12) aufzuheben und nach den klägerischen Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden.
Der Beklagte verteidigt die Beweiswürdigung des Landgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 26.08.2014, 02.12.2014 und 27.04.2015 verwiesen.
Der Senat hat - in wechselnder Besetzung - Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Kfz-Sachverständigen E. und Vernehmung des Zeugen W. sowie der Zeugin H.
Gründe
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1, §§ 611, 675 BGB wegen Verletzung des Anwaltsvertrages. Der Beklagte hat zwar eine vertragliche Pflicht verletzt, dies führte jedoch zu keinem Schaden des Klägers.
I.1.
Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei erklärt zu haben. Die Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt wird, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Laie als Auftraggeber schaltet den Fachberater u.a. deswegen ein, damit dieser das erwünschte rechtliche Ergebnis möglichst auch erreicht. Eine Auslegung setzt erst ein, wenn der Wortlaut einer Erklärung zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt; dazu darf es der Rechtsanwalt regelmäßig gar nicht kommen lassen (BGH, Urteil vom 04. Juni 1996 – IX ZR 51/95, juris Rn. 24).
Der Beklagte hat im vorangegangenen Rechtsstreit keine vom Land- bzw. Oberlandesgericht als solche anerkannte Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag abgegeben. Stattdessen hat er lediglich am 19.05.2009 den „Rücktritt vom Leasingvertrag“ erklärt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 keine eindeutige Erklärung dahingehend abgegeben, dass nicht der Rücktritt vom Leasingvertrag, sondern der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werde. Die - zwischen den hiesigen Parteien unstreitig - durch die Ehefrau des Klägers abgegebene mündliche Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag wurde erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen.
2.
Der Beklagte hat den ihm erteilten Auftrag fehlerhaft bearbeitet. Die Erklärung, vom Leasingvertrag zurückzutreten, führte ins Leere, da dem Kläger ein solches Rücktrittsrecht schon aus vertraglichen Gründen nicht zustand. In Ziffer XIII Absatz 1 der Leasing-Bedingungen (Anlage K 1 der Beiakte) ist, wie bei diesem Vertragstypus üblich, vorgesehen, dass dem Leasingnehmer gegen den Leasinggeber Ansprüche wegen Sachmängeln nicht zustehen. Als Kompensation tritt der Leasinggeber sämtliche Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer ab. Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, sie im eigenen Namen geltend zu machen. Bei einem berechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten und es erfolgt eine Abrechnung über die bezahlten Leasingraten (Ziffer XIII Absatz 3 der Leasing-Bedingungen).
Im Übrigen war ein gegenüber dem Verkäufer erklärter Rücktritt vom Leasingvertrag sinnlos und konnte diesem gegenüber keine Rückabwicklung des Kaufvertrages begründen.
II.1.
Durch die fehlerhafte Rücktrittserklärung ist dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden. Der Senat kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass an dem Fahrzeug Mängel in einem Umfang vorhanden waren, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten.
Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 233/95, juris Rn. 7, 12; BGH, Urteil vom 03. November 1955 – III ZR 62/54, NJW 1956, 140). Auch bei Anwendung des für den Kläger erleichterten Beweismaßstabes des § 287 ZPO kann nicht festgestellt werden, dass der Vorprozess ohne Anwaltsverschulden zu seinen Gunsten ausgegangen wäre.
2.
Ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag setzt das Bestehen eines Sachmangels im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB voraus. Der Kläger muss auch im Regressprozess die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang nachweisen, wobei er gemäß § 476 BGB lediglich den Mangel und ein Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang nachweisen muss. Da der Kläger ursprünglich das Fahrzeug selbst in seiner Eigenschaft als Verbraucher gekauft hat, streitet nach der genannten Vorschrift für ihn die Vermutung, dass ein nachgewiesener Mangel, der innerhalb von sechs Monaten aufgetreten ist, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Beklagte tritt demgegenüber in diesem Verfahren an die Stelle des früheren Prozessgegners und hat dasjenige darzulegen und zu beweisen, was Letzterer im Vorprozess darzulegen und zu beweisen hatte.
3.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann allenfalls festgestellt werden, dass das Schiebedach des Fahrzeugs nicht vollständig geschlossen werden konnte und dieser bereits innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Kfz festgestellte und gerügte Mangel - der gesetzlichen Vermutung folgend - bereits bei Gefahrübergang vorlag. Diesen Mangel hat der von der Leasinggeberin eingeschaltete Sachverständige R. (D.) bei Rücknahme des Fahrzeugs am 07.02.2012 festgestellt (Anlage K 10, Seite 3, Bl. 49). Allerdings ist es ausgeschlossen, dass es - wie die Zeugin H. aussagte - in das Fahrzeug hineingeregnet haben soll. Zum einen wurden im Innern des Fahrzeugs keine Wasserschäden festgestellt. Zum anderen hat auch der Zeuge W. bekundet, dass er keine Probleme darin gesehen habe, trotz des nicht vollständig geschlossenen Schiebedachs das Fahrzeug im Freien stehen zu lassen (Bl. 287). Im Übrigen konnte auch nach der Darstellung des Klägers bzw. der Zeugin H. bei einem Test von B. kein Wassereintritt festgestellt werden.
Die Reparaturkosten wurden vom Sachverständigen R. mit voraussichtlich 200,00 Euro angesetzt. Der gerichtliche Sachverständige E., der das Fahrzeug allerdings nicht besichtigen konnte, hat einen Bruttoaufwand von 500,00 bis 600,00 Euro für möglich gehalten (Bl. 288). Die von ihm ermittelten Maximalkosten von netto 1.500,00 Euro für den Fall, dass das Schiebedach komplett neu eingebaut werden mussten, sind nicht in Ansatz zu bringen. Ein derart gravierender Defekt ist auszuschließen. Ein solcher Schaden wäre mit Sicherheit vom Sachverständigen R. vermerkt worden, der als D.-Sachverständiger für seine Objektivität bürgt und, da vom Leasinggeber beauftragt, auch nicht in den Verdacht geraten kann, das Fahrzeug nur oberflächlich untersucht und die zu erwartenden Reparaturkosten zu gering geschätzt zu haben. Der Hinweis in dem Gutachten, dass u.U. eine Schadenserweiterung möglich ist, ändert hieran nichts, denn dem wird dadurch Rechnung getragen, dass die Zahlen des Sachverständigen E. zugrunde gelegt werden.
Zu der Zeit, als der Beklagte den Rücktritt hätte erklären müssen - spätestens im Verlauf des Vorprozesses - lag die hierfür erforderliche erhebliche Pflichtverletzung jedoch nicht vor (§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB). Beweisbelastet für die Unerheblichkeit des Mangels ist der Beklagte.
Der Kläger - bzw. die Leasinggeberin - hat das Fahrzeug zu einem Preis von 29.985,00 Euro gekauft. Im Verhältnis hierzu betragen die in Ansatz zu bringenden Aufwendungen zur Behebung des Mangels von maximal 600,00 Euro etwa 2 %. Auch im Rahmen der Gesamtabwägung, bei der für den Kläger noch die Reihe an Werkstattterminen und der damit für ihn verbundenen Aufwand einzustellen sind, genügt dieser Mangelbeseitigungsaufwand nicht zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle, die jedenfalls bei Beseitigungskosten von 5 % (1.500,00 Euro) anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, juris Rn. 30).
4.
Weitere Mängel lassen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen bzw. können für die Frage des Rücktrittsrechts nicht berücksichtigt werden.
a)
Soweit sich der Kläger auf Mängel berufen hat, die nach seinem eigenen Vortrag zwischenzeitlich behoben worden waren, hätte hierauf die Rücktrittsklage ohnehin nicht gestützt werden können. Dies betraf die Reparatur des Außenspiegels an der Fahrerseite, den Riss im Schmutzfänger, die ersetzte Kunststoffverblendung am Radkasten, den verschmutzten Holm, den Ölservice sowie das fehlende Frostschutzmittel (vgl. Bl. 43).b)
Die Klimaanlage war zwar unstreitig defekt. Ebenso unstreitig hat aber die B. AG nach Feststellung dieses Mangels den Austausch des Steuergerätes vorgesehen und das entsprechende Ersatzteil bestellt. Die Reparatur ist vom Kläger jedoch abgelehnt worden. Kurz danach hat er den Rücktritt erklärt.
c)
Auch vom Vorliegen folgender geltend gemachter Mängel (vgl. Bl. 43) kann sich der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugen:
- keine Inspektion (außer Ölnachfüllung)- schmierende Scheibenwischerblätter- defekte Netzbefestigung- poröse Türgummis- undichte Fenster- mangelhafte Innenverkleidung- defekte CD-Anlage- starke Klappergeräusche- defekte Beifahrertüre- defekte Bremsen- Rost an den Türschwellen- nicht funktionierende Freisprecheinrichtungd)
Die schmierenden Scheibenwischerblätter, die porösen Türgummis und der Rost an den Türschwellen stellen schon keine Mängel des Gebrauchtfahrzeuges im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Fahrzeug mangelhaft, wenn es bei der Übergabe nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein normaler Verschleiß ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens (BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Beanstandungen um über normalen Verschleiß hinausgehende Beeinträchtigungen handelte, sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
e)
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die angeblich defekten Bremsen, die bei einer Fahrt von H. nach S. am 06.09.2009 zu einem schleifenden Geräusch und einen Bremskraftverlust von 70 % geführt haben sollen (Bl. 186, 189). Bei einer - wie hier vorliegenden - Laufleistung von 20.000 bis 30.000 km nach Übergabe des Fahrzeugs kann nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen E. ausgeschlossen werden, dass die Bremsen bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sind (Bl. 288).
Der in der auf die Anhörung des Sachverständigen folgenden mündlichen Verhandlung überreichte, vom Kläger persönlich unterzeichnete Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen ist unzulässig und unbegründet.
Ergeben sich Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, sind sie grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Absatz 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, juris Rn. 7). Der Sachverständige wurde am 02.12.2014 angehört. Gründe, weshalb das Gesuch erst in der Verhandlung vom 27.04.2015 überreicht werden konnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Ablehnungsgesuch ist darüber hinaus unbegründet. Die klägerseits monierten angeblichen Unzulänglichkeiten des Gutachtens rechtfertigen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2012 – I-19 W 17/12, 19 W 17/12, juris). Auf die unterlassene Einholung von Auskünften bei unbeteiligten Personen kann der Befangenheitsantrag ebenfalls nicht gestützt werden. Hierzu ist der Sachverständige ohne Weisung des Gerichts nicht befugt (Musielak/Huber, ZPO, 12. Aufl. (2015), § 404a ZPO Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Sachverständige für die „Gegenseite sowie dessen Versicherung“ bereits Gutachten erstattet haben soll, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 14 W 45/01, juris Rn. 4), zumal die Ausführungen des Klägers hierzu nicht substantiiert sind.
f)
Der Sachverständige E. konnte keinen der genannten Mängel an dem Fahrzeug feststellen, wobei ihm allerdings im Wesentlichen lediglich Lichtbilder zur Verfügung standen (Bl. 165), die nach einem Verkehrsunfall gefertigt wurden (Bl. 183). Der Sachverständige konnte auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigen (Bl. 185), wonach Defekte an der Bremsanlage sowie ungewöhnliche Verschleißerscheinungen bei den Türdichtungen bauartbedingt seien. Nach den Angaben des Sachverständigen lag dem referenzierten Artikel der Autozeitschrift ein anders ausgestattetes Fahrzeug zugrunde (Bl. 195). Zudem ist nicht vorstellbar, dass an der Seitentür Scharniere herausgebrochen sein sollen, da sich die Türe sonst nicht mehr richtig öffnen oder schließen ließe (Bl. 288). Schließlich hat auch der Sachverständige R. in seinem Bewertungsgutachten vom 07.02.2012 einen Mangel am Türscharnier nicht festgestellt.
g)
Das vom Kläger in der Anlage K 8 vorgelegte Abnahmeprotokoll vom 25.11.2010 zur Feststellung vorhandener Mängel hat keinen Beweiswert. Der Zeuge W. von der Firma C., bei der das Fahrzeug ab November 2010 abgestellt war, soll darin bestätigt haben, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl an Mängeln vorgelegen haben soll. Das Fahrzeug soll nicht mehr fahrbereit gewesen sein.
Dieses Abnahmeprotokoll ist nachweislich falsch. Wie der Zeuge W. eingeräumt hat, wurde es erst nach dem 18.02.2012 erstellt. Er sei mit dem Kläger „fast befreundet“ gewesen. Das Protokoll sei ihm von dessen Ehefrau, der Zeugin H., vorgelegt worden mit der Bemerkung, sie brauche es für das Gericht (Bl. 287). Bei der Anlieferung auf den Hof sei das Fahrzeug gar nicht untersucht worden. Es sei aber festgestellt worden, dass es nicht mehr ansprang und die Bremsen in einem schlechten Zustand waren (ebenda).
Dass das Ausstellungsdatum vom 25.11.2010 nicht richtig sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass sich das Dokument auf eine Rechnungsnummer bezieht, die zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht vergeben war. Die Referenzrechnung Nr. 046563 wurde erst am 18.02.2012 ausgestellt. Schon wegen der Vorgaben des § 14 Absatz 4 Nr. 4 UStG, wonach eine Rechnungsnummer fortlaufend zu vergeben ist, konnte die Rechnungsnummer am 25.11.2010 noch nicht bekannt sein. Der Zeuge W. hat bestätigt, dass die Rechnungsnummer automatisch durch den Computer vergeben wurde und das Protokoll erst nach dem Rechnungsdatum erstellt worden sei (Bl. 287).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist beim Zeugen W. auch keine Belastungstendenz erkennbar. Er hat vielmehr zunächst die Behauptungen des Klägers gestützt und erst auf Vorhalt der Unstimmigkeiten die Vordatierung eingeräumt.
Das Protokoll weist ferner Unstimmigkeiten auf in Bezug auf den Kilometerstand und die Aussage, das Fahrzeug sei nicht mehr fahrbereit gewesen. Beides zusammen kann nicht zutreffen. Das „Abnahmeprotokoll“ gibt einen Kilometerstand von 101.300 an, der nach den Angaben, die der Zeuge W. noch in erster Instanz gemacht hat (Bl. 140), abgelesen worden sein soll. In der Berufungsinstanz gab der Zeuge an, es könne auch so gewesen sein, dass ihm der Kilometerstand zugerufen worden sei (Bl. 287). Der von der Leasinggeberin eingeschaltete Sachverständige, Herr R., hat im Februar 2012 dagegen einen Kilometerstand von 109.665 km abgelesen (Anlage K 10, Bl. 49). Dies bedeutet, dass entweder der Zustand des Fahrzeugs oder der Kilometerstand im Protokoll nicht richtig wiedergegeben wird.
Dafür, dass der Sachverständige R. den Kilometerstand falsch abgelesen habe - wie der Kläger meint (Bl. 149) - gibt es keine Anhaltspunkte. Seine Mutmaßung, das Fahrzeug sei noch bewegt worden, passt nicht zu den Angaben im Abnahmeprotokoll, wonach es schon im November 2010 gar nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Zudem hat der Zeuge W. angegeben, dass das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt, als es bei C. war, nicht mehr bewegt worden sei (Bl. 287).
h)
Auf die Angaben der Zeugin H., die bestätigt hat, dass die behaupteten Mängel vorgelegen hätten, lässt sich eine Verurteilung nicht stützen.
Die Glaubwürdigkeit kann der Zeugin zwar nicht aufgrund des Umstandes abgesprochen werden, dass sie als Ehefrau ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Dieses Interesse am Verfahrensausgang kam allerdings deutlich dadurch zum Ausdruck, dass sie dem Zeugen W. das bereits angesprochene, nachweislich zweckgerichtet manipulierte Abnahmeprotokoll zur Unterzeichnung vorgelegt hat, das eine Untersuchung durch ihn bei Übernahme des Fahrzeugs für die Zwecke der Anspruchsverfolgung dokumentieren soll (vgl. Bl. 287). Bereits dieser Vorgang beschädigt die Glaubwürdigkeit der Zeugin so nachhaltig, dass auch ihre sonstigen Angaben für eine Beweisführung nicht ausreichend sind.
Darüber hinaus gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin auch die vermeintliche Mängelanzeige vom 11.01.2009 nachträglich verfasst hat (Anlage K 11, Bl. 48). Unter Ziff. 8 wird darin moniert, dass die Bremsen nicht durchgesehen worden seien. Von diesem Umstand hat die Zeugin nach ihrer Aussage aber erst erfahren, als die Bremsen ihre Bremskraft verloren haben (Bl. 313). Dies war jedoch erst im September 2009 (Anlage K 24, Bl. 189). In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten kann sich der Senat auch aus der Vorlage des Rückscheines der Post vom 16.01.2009 (nach Bl. 49) nicht davon überzeugen, dass die Anlage K 11 bereits am 11.01.2009 gefertigt worden sei. Zudem war dem Beklagten diese angebliche Mangelanzeige unbekannt. Seine Behauptung ist auch nachvollziehbar, denn es hätte nahegelegen, diese bereits im Vorprozess vorzulegen.
Schließlich hat die Zeugin auch offensichtlich unzutreffende Angaben über den Umfang und die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs gemacht. Auf der Basis ihrer Angaben sind die sich aus den Gutachten zum Unfallschaden und zur Bewertung bei Rückgabe des Fahrzeugs festgestellten Kilometerstände, die eine Laufleistung ab Übergabe des Fahrzeugs von ca. 30.000 km belegen, nicht erklärlich.
5.
Dass der Vorprozess auch ohne das streitgegenständliche anwaltliche Verschulden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewonnen worden wäre, kann aus den genannten Gründen nicht festgestellt werden. Infolgedessen fehlt es hinsichtlich aller geltend gemachter Schadenspositionen an der Kausalität.
6.
Im Übrigen ist der geltend gemachte Schaden weit übersetzt. Insbesondere ein Anspruch auf Bezahlung des gekauften Ersatzwagens besteht nicht, weil die Ersatzbeschaffung auch bei einem erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich gewesen wäre. Zudem hätte der Kläger für eine Nutzung von 30.000 km eine Entschädigung zahlen müssen, die sich auf ca. 5.000,00 Euro belaufen hätte.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes wurden die Feststellungsanträge mit ca. 80 % der benannten, aber nicht als Zahlungsbetrag geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. Bl. 44) bewertet.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt. Die Klage scheitert an einer Beweiswürdigung des Einzelfalls.


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