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Entscheidungen

Zivilrecht

Haftraum, Nichtraucher, Raucher, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schwerin, Urt. v. 04.05.2015 – 4 O 165/15

Leitsatz: Zum Nichtraucherschutz in der U-Haft und zur Bemessung eines Schmerzensgelde für die Unterbringung eines Nichtrauchers in einem Haftraum mit Rauchern.


In pp.
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 83 % und das beklagte Land zu 17 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung des beklagten Landes wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Der Kläger begehrt als Nichtraucher von dem beklagten Land die Zahlung von Schmerzensgeld wegen seiner Unterbringung in einem Haftraum mit zwei Rauchern.

Der Kläger befand sich vor seiner strafrechtlichen Verurteilung in der Zeit vom 27.02.2010 bis zum 12.04.2011 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stralsund. Er hatte am Aufnahmetag und auch danach darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mit Rauchern in eine Zelle gelegt werden wolle. Gleichwohl wurde er vom 27.02.2010 bis zum 03.03.2010 in einem 3-Personen-Haftraum zusammen mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Bei den Mitgefangenen handelte es sich um starke Raucher, die auch während der Nacht mehrmals geraucht haben.

Trotz Lüftung durch Öffnen des Fensters - soweit möglich - war ein ständiger Rauchgeruch vorhanden und der Kläger war nach der ersten Nacht wegen Beschwerden in ärztlicher Behandlung.

Mit am 29.11.2010 beim Landgericht Stralsund gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Kläger die Feststellung begehrt, dass die „Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe“ rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hatte seinen Antrag zurückgewiesen und mit Beschluss vom 03.03.2011 hatte das Oberlandesgericht Rostock (AZ: I Ws 45/11) die vom Kläger eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2012 (Anlage K1, Bl. 15 d.A.) die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund und des Oberlandesgerichts Rostock wegen der Verletzung von Grundrechten des Klägers aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.

Das Landgericht Stralsund hat mit Beschluss vom 17.12.2013 festgestellt, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Gefangenen vom 27.02.2010 bis zum 03.03.2010 rechtswidrig gewesen ist (vgl. Anlage K 2, Bl. 19 d.A.).

Der Kläger gibt an, er habe aufgrund des Rauches bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Er habe während der ganzen fünf Tage verstärkt unter Kopfschmerzen und Atembeschwerden gelitten.

Weiterhin trägt der Kläger vor, dass es auch nach der Umverlegung der rauchenden Gefangenen aus dem Haftraum am 03.03.2010 noch mehrere Tage gedauert habe, bis die Luft im Haftraum halbwegs akzeptabel gewesen sei.
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Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass das beklagte Land ihm gegenüber seine Amtspflichten verletzt habe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das er mit zumindest 3.000,00 € beziffert, verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land behauptet, dass es zur Unterbringung des Klägers mit zwei Rauchern zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative gegeben hätte. Aufgrund der Einstufung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt als suizidgefährdet, habe keine Möglichkeit der Abhilfe bestanden. Die Möglichkeit der Zusammenlegung des Klägers in eine Zweierzelle mit einem Nichtraucher sei, sobald dies möglich gewesen sei, dann auch durchgeführt worden. Das beklagte Land ist insoweit der Auffassung, dass die Unterbringung des Klägers rechtmäßig gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M-V rechtmäßig gewesen sei.

Weiterhin ist das beklagte Land der Auffassung, dass der Kläger nicht hinreichend zu von ihm erlittenen und einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld rechtfertigenden körperlichen Beeinträchtigungen vorgetragen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet und im übrigen abzuweisen.
I.

Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. € 500,00 (1.) sowie einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen (2.).

1. Der Kläger hat gem. §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. € 500,00 wegen seiner Unterbringung als Nichtraucher mit zwei stark rauchenden Mithäftlingen im Zeitraum vom 27.02.2010 bis zum 03.03.2010.

a. Das beklagte Land hat durch die Unterbringung des Klägers als Nichtraucher im Zeitraum vom 27.02. bis zum 03.03.2010 mit zwei starkenden Rauchern in einem Haftraum seine Amtspflichten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

- Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013 ( Anlage K 2), denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

- Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn die vom beklagten Land vorgetragenen Umstände - die zudem vom Kläger bestritten worden sind - rechtfertigen die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung nicht, auch nicht für einen Zeitraum von fünf Tagen. Das beklagte Land hat durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die - wie vom beklagten Land angeführt - besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.

b. Das Gericht geht auch davon aus, dass es durch diese rechtswidrige Unterbringungsentscheidung beim Kläger durch das damit verbundene unfreiwillige „Passivrauchen“ zu nicht nur ganz unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen sowie Belästigungen gekommen ist.

- Dass Passivrauchen per se eine nicht ausschließbare gesundheitliche Gefährdung darstellt, ist inzwischen eine anerkannte Tatsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, AZ: 2 BvR 1915/91, juris) und entsprechend hat der Häftling auch einen Anspruch auf Schutz vor dieser Gefährdung durch rauchende Mitgefangene und rauchendes Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2007, AZ: 2 BvR 1987/07 ). Unstreitig hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und dem Rauchen der Mithäftlinge auch nicht ausgesetzt sein wollte. Damit ist der Kläger unfreiwillig einer nicht ausschließbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und bereits damit in nicht nur unerheblichen Maße körperlich beeinträchtigt und belästigt worden.

- Unstreitig ist weiterhin, dass sich trotz Lüftung über den gesamten Zeitraum Dunstwolken im Haftraum befunden haben. Soweit das beklagte Land diese Angabe des Klägers als widersprüchlich ansieht, kann sich das Gericht dieser Wertung nicht anschließen. Vielmehr spricht das Vorhandensein von Dunstwolken trotz Lüftung für eine starke Rauchentwicklung/-intensität.

- Das Gericht geht auch davon aus, dass sich der Kläger nach der ersten Nacht wegen der von ihm angeführten Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung befand. Es ist weder erkennbar noch vom beklagten Land vorgetragenen worden, dass diese - unstreitige ärztliche Behandlung - auf andere Ursachen beruhte. Das pauschale Bestreiten des beklagten Landes ist insoweit unerheblich.

- Ebenfalls geht das Gericht auch davon aus, dass es beim Kläger zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen ist. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf das beklagte Land zu Recht hinweist - konkrete Angaben zu Intensität und Zeitdauer fehlen. Denn gleichwohl lässt sich hinreichend nachvollziehbar und glaubhaft aus den weiteren Angaben des Klägers ( ärztliche Behandlung, Schmerztabletten, ununterbrochene Dunstwolke) ableiten, dass es zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen ist.

c. Dem Kläger steht daher gegenüber dem beklagten Land die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, wobei das Gericht die Zahlung eines Betrages i.H.v. € 500,00 für angemessen aber auch ausreichend hält.

(a) Der Schmerzensgeldanspruch erfüllt grundsätzlich eine Doppelfunktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich seiner nicht vermögensrechtlichen Schäden und Genugtuung für die erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen bieten, wobei das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung hier im Vordergrund steht.

(b) Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs waren daher die folgenden Gesichtspunkte:

- Der Kläger ist unfreiwillig als Nichtraucher dem Rauch zweier stark rauchender Mithäftlinge auf engstem Raum - sowohl tagsüber als auch nachts - ausgesetzt gewesen, wobei es trotz Lüftung zu einer starken Rauchentwicklung im Haftraum gekommen ist. Der Kläger war damit für fünf Tage durch dieses unfreiwillige „Passivrauchen“ einer nicht ausschließbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

- Es ist beim Kläger auch zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen. Allerdings ist - soweit der Kläger diese mit „stark“ angibt - eine über das mit Kopfschmerzen in der Regel verbundene allgemeine Unwohlsein hinausgehende Intensität sowie die Dauer und Form einer damit ggf. verbundenen starken Lebensbeeinträchtigung mangels Darlegung hinreichend konkreter und objektivierbarer Beschwerdeumstände nicht feststellbar.

Den hierzu erfolgten Beweisangeboten des Kläger war insoweit auch nicht nachzugehen. Weder für die Beiziehung der Gefangenenakte noch für die Vernehmung der angebotenen Zeugen lagen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Sie waren vielmehr auf Ausforschung gerichtet und daher unzulässig, zumal es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus einer Akte die maßgebenden Umstände herauszusuchen. Ebenfalls war auch der Kläger nicht als Partei zu vernehmen, da weder das beklagte Land dieser zugestimmt hat, noch die Voraussetzungen des § 448 ZPO vorlagen.

- Der Kläger befand sich wegen dieser Beschwerden nach der ersten Nacht in ärztlicher Behandlung. Weitere Behandlungen haben erkennbar nicht stattgefunden.

- Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass es zu weiteren erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Soweit der Kläger das Auftreten von „Atembeschwerden“ behauptet ist mangels hinreichend konkreter Angaben zu den tatsächlichen Beschwerdeumständen (Form, Intensität, Zeit, Dauer) nicht von einer damit verbundenen erheblichen Lebensbeeinträchtigung auszugehen.

Daher war auch zu diesem Umstand den Beweisangeboten des Kläger ebenfalls nicht nachzugehen. Weder für die Beiziehung der Gefangenenakte noch für die Vernehmung der angebotenen Zeugen lagen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Sie waren auf Ausforschung gerichtet und daher unzulässig und der Kläger war auch nicht als Partei zu vernehmen, da weder das beklagte Land dieser zugestimmt hat noch die Voraussetzungen des § 448 ZPO vorlagen.

- Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung erst durch ein langwieriges Verfahren über mehrere Instanzen erreichen konnte sowie dass dem Kläger gegenüber - erkennbar - zum damaligen Zeitpunkt für die getroffenen Unterbringungsentscheidung keinerlei Begründung/Erklärungen abgegeben worden sind.

- Einzubeziehen ist auch der Umstand, dass der Entscheidung der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt - erkennbar - kein schikanöses Verhalten zugrunde gelegen hat. Das beklagte Land hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher besonderer Umstände es zu dieser Entscheidung gekommen ist. Dies lässt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zwar nicht entfallen, gleichwohl ist dies bei der Bemessung der Höhe einer möglichen Entschädigung zu berücksichtigen.

- Zu berücksichtigen ist zudem, dass es über die fünf Tage hinaus zu keinen weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und insbesondere auch zu keinen dauerhaften Gesundheitsschäden gekommen ist.

- Auch handelt es sich bei den fünf Tagen, in denen der Kläger der erheblichen Rauchentwicklung durch die stark rauchenden Mitgefangenen ausgesetzt war, um einen relativ begrenzten Zeitraum.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.


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