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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, ausgesetzte Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hanau, Beschl. v. 08.11.2016 - 55 OWi 2255 Js 21203/15

Leitsatz: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG fällt nicht an, wenn im Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann das Verfahren noch eingestellt wird.


Amtsgericht Hanau
08.11.2016
Strafprozessabteilung 55 OWi 2255 Js 21203/15
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Christoph Pfeifer, Ringstraße 11, 63517 Rodenbach
wegen Ordnungswidrigkeit
werden die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Hanau vom 04.08.2016 (Geschäftsnummer 55 OWi 2255 Js 21203/15) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 986,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 festgesetzt.

Gründe
Von den beantragten Auslagen wurden mit Zustimmung des Verteidigers die Fahrtkosten des Betroffenen von 7,20 € auf 6,00 € gekürzt, da für den Betroffenen lediglich 0,25 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können und nicht 0,30 € (analog § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG).

Darüber hinaus besteht die Frage, ob eine Gebühr Nr. 5115 W RVG entstanden ist. Hierzu wird von der Bezirksrevisorin mit Verweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.02.2012 (2 Ws 177/11) betreffend die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, welche den gleichen Zweck verfolgt wie die Nr. 5115 VV RVG, ausgeführt, dass diese Gebühr abzusetzen sei, da im Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und diese somit nicht mehr entbehrlich werden kann.

Dem hält der Verteidiger entgegen, dass die Gebühr dennoch entstanden sei, da eine weitere neue Hauptverhandlung entbehrlich wurde und verweist auf das Urteil des BGH vom 14.04.2011 (IX ZR 153/10). Der BGH führt aus, dass eine Einstellungsgebühr auch entstehen kann, wenn ein neuer Hauptverhandlungstermin, welcher nach einer Aussetzung stattfinden würde, entbehrlich wird.

Im vorliegenden Verfahren war die Hauptverhandlung für den 06.06.2016 anberaumt. Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 25.05.2016, also 12 Tage vor Hauptverhandlungs-termin, die Einstellung des Verfahrens. Er stellte in diesem Zusammenhang mehrere Beweis-anträge, die darauf abzielten, dass das vorliegende Messergebnis nicht verwertbar sei. Die Rücksprache mit der zuständigen Richterin ergab, dass die vorliegenden Beweisanträge und Eingaben des Verteidigers nicht ausreichten, um den anberaumten Termin aufzuheben. Vielmehr wurden in der Hauptverhandlung weitere Unterlagen vorgelegt, die die Richterin dazu veranlassten, den Termin zu vertagen, um den Beweisanträgen nachzugehen. Die daraufhin eingeholten Stellungnahmen führten letztendlich zur Einstellung des Verfahrens.

Dass die Mitwirkung des Verteidigers im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens beigetragen hat, steht außer Frage. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob tatsächlich ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich geworden ist. Diese Frage ist nach Ansicht des Gerichts zu verneinen.

Hätte die Richterin den Hauptverhandlungstermin auf Grund der Eingaben des Verteidigers aufgehoben, so wäre die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ohne Zweifel entstanden. Gleichzeitig wäre aber eine Terminsgebühr nicht angefallen.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall nicht, dass es zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin hätte kommen müssen. Letztendlich hatte sich im schriftlichen Verfahren bestätigt, was der Verteidiger mit Schreiben vom 25.05.2016 vorgetragen hatte. Es gab somit keinen Grund, einen weiteren Termin anzuberaumen. Somit wurde durch die Einstellung auch keine Hauptverhandlung entbehrlich und die Voraussetzungen der Nr. 5115 VV RVG sind nicht erfüllt. Die Gebühr war daher abzusetzen.


Einsender: RA C. Pfeifer, Rodenbach

Anmerkung:


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