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Entscheidungen

Haftfragen

Sitzungshaftbefehl, Verhältnismäßigkeit, Stufenverhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.07.2016 – 4 Ws 104/16161 AR 30/16

Leitsatz: Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur dann ergehen, wenn und soweit der Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters anders nicht gesichert werden kann. Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 104/16161 AR 30/16

In der Strafsache
gegen pp.
wegen versuchter Strafvereitelung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Juli 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. Februar 2016 wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich der versuchten Strafvereitelung zugunsten der Mitangeklagten G schuldig gemacht zu haben, die ihrerseits des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge beschuldigt ist. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe am 25. September 2015 anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme im Kiosk der G in B. der Wahrheit zuwider angegeben, das dort aufgefundene, in Konsumeinheiten portionierte und zum Verkauf vorgesehene Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,652 Gramm THC habe ihm und nicht der G gehört, um diese vor Bestrafung zu bewahren. Eine solche Erklärung habe er am 14. Oktober 2015 schriftlich wie-derholt.

Die Hauptverhandlung ist seit dem 27. April 2016 zunächst gegen insgesamt sechs Angeklagte durchgeführt worden. Sie war ursprünglich auf 15 Tage bis zum 29. Juni 2016 terminiert, bevor am 23. Mai 2016 weitere Fortsetzungstermine auf den 4., 25. und 27. Juli 2016 bestimmt wurden.

Der Angeklagte erschien an den ersten sechs Verhandlungstagen beanstandungs-frei, bevor er sich am 7. Tag, dem 1. Juni 2016, um 20 Minuten verspätete. An diesem Tag verhängte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, weil er „unentschuldigt verspätet erschienen“ war, ohne dass aus dem Hauptver-handlungsprotokoll ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die beabsichtige Verhängung des Zwangsmittels rechtliches Gehör gewährt worden ist, und ob er zum Grund der Verspätung etwas vorgebracht hat. Eine nähere Be-gründung oder die Bezugnahme auf eine gesetzliche Grundlage enthält der – nicht angefochtene – Beschluss nicht.

Der für den 6. Juni 2016 vorgesehene Hauptverhandlungstag fand nicht statt, wo-bei der Senat dem ihm zugeleiteten Aktenauszug den Grund hierfür nicht entneh-men kann. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 8. Juni 2016, erschien der Beschwerdeführer zu der um 9.39 Uhr begonnenen Hauptverhandlung erneut ver-spätet, erst um 9.50 Uhr, was ohne erkennbare gerichtliche Reaktion blieb.

Nachdem auch die für den 13. und 15. Juni 2016 vorgesehenen Verhandlungstage aus dem Senat unbekannten Gründen nicht durchgeführt worden waren, blieb der Beschwerdeführer am 9. Verhandlungstag, dem 20. Juni 2016, aus. Das Landge-richt stellte fest, dass eine Entschuldigung für das Ausbleiben nicht vorliege, wo-rauf der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, gegen den Angeklagten Ordnungshaft zu verhängen. Die Strafkammer beschloss nach einer kurzen Un-terbrechung hingegen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abzutrennen und gegen diesen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil er „wiederholt (…) unentschuldigt verspätet bzw. nicht erschienen“ sei. In dem Sit-zungshaftbefehl selbst ist zur Begründung der Haftanordnung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 20. Juni 2016 unentschul-digt nicht erschienen sei.

Der Senat vermag dem Aktenauszug nicht zu entnehmen, ob – was mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Fehlen einer neuen Hauptverhandlungspla-nung nicht ganz unproblematisch wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 2 Ws 428/12 – [juris-Rz. 29]) – der Beschwerdeführer aufgrund des Haft-befehls bereits zur Festnahme ausgeschrieben ist.

Der Angeklagte erhob unter dem 23. Juni 2016 gegen den Haftbefehl „sofortige“ Beschwerde. Er beanstandete die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-zes und des Übermaßverbotes; zudem brachte er vor, gar nicht unentschuldigt ausgeblieben, sondern vielmehr mehrere Tage verhandlungsunfähig erkrankt ge-wesen zu sein, was einem beigefügten ärztlichen Attestes vom 22. Juni 2016 zu entnehmen sei. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Beschwerde-schriftsatz und das beigefügte Attest.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nach einer Kammerberatung in nicht be-kannter Besetzung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es mit Verfügung des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 30. Juni 2016 ausgeführt, dass das eingereichte Attest keine ausreichende Entschuldigung darstelle. Der Haftbefehl sei verhältnismäßig, weil mildere Mittel keinen Erfolg versprächen. Mit einem blo-ßen Vorführbefehl sei die Durchführung der Hauptverhandlung nicht sicherzustel-len. Denn obwohl der Vorsitzende den Angeklagten am 1. Juni darauf hingewiesen habe, dass bei einer erneuten Verspätung der Erlass eines Haftbefehls nach
§ 230 Abs. 2 StPO geprüft werde, sei der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 ausgeblieben. Das verhängte Ordnungsgeld habe bei dem Angeklagten offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen.

Das als einfache Beschwerde anzusehende (§ 300 StPO) Rechtsmittel des Ange-klagten hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Nach allgemeiner Mei-nung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der Beschwerde angegriffen werden (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 5 Ws 3/02 – mwN; Senat, Beschluss vom 1. November 2001 – 4 Ws 168/01 –; beide bei juris).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Dabei kann die Frage einer genügenden Entschuldigung des Beschwerdefüh-rers dahin stehen. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht ge-halten ist, vor seiner Entscheidung – dies gilt auch für das Nichtabhilfeverfahren – den Sachverhalt freibeweislich aufzuklären (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Sep-tember 2011 – 4 Ws 74/11 – mwN). Etwaige Fragen hinsichtlich des Inhalts und der Aussagekraft eines ärztlichen Attests dürfen nicht offen gelassen und eine dem Beschwerdeführer ungünstige Würdigung des unklaren Sachverhalts darf der Entscheidung nicht ohne mögliche Ermittlungen zugrunde gelegt werden; dies ist hier durch die Bezugnahme des Landgerichts auf die entsprechenden Ausführun-gen der Staatsanwaltschaft indessen geschehen.

b) Darauf kommt es allerdings ebenso wenig an, wie auf die Frage der Gerichts-besetzung bei der Nichtabhilfeentscheidung; denn der Haftbefehl kann keinen Be-stand haben, weil er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

aa) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur dann ergehen, wenn und soweit der legitime An-spruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und ra-sche Bestrafung des Täters anders nicht gesichert werden kann. Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptver-handlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklag-ten zu sanktionieren (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN;
s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbe-fehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28).

Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stu-fenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – näm-lich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen. Nur dies wird dem verfassungs-rechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mit-tel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVer-fGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313). Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vor-geführt werden kann (vgl. Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 –
Vf. 26-IV-14 – [juris] mwN).

Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 4 Ws 69/12 –; LG Berlin ZJJ 2014, 47). Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum aus-nahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müs-sen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvoll-ziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. Sächs. VerfGH aaO, juris-Rz. 12; s. auch LG Dresden, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 3 Qs 155/06 – [juris] mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht gerecht. Lediglich die in unbekannter Besetzung ergangene Nichtabhilfeentschei-dung enthält überhaupt Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage. Auch die-se Entscheidung vermag den Anforderungen indessen nicht zu genügen, sondern erscheint eher als Versuch, den Erlass des Haftbefehls zu rechtfertigen. Mit dem Umstand, dass die aktenkundigen zwei Verspätungen des Beschwerdeführers kein großes Ausmaß hatten, und insbesondere mit deren Folgen auf den Verfah-rensgang hat sich das Landgericht nicht befasst. Nicht erkennbar ist, dass sich das Gericht am 20. Juni 2016 mit der Möglichkeit einer Vorführung auseinander-gesetzt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer – anstelle der mit er-heblichen Nachteilen verbundenen Abtrennung des Verfahrens – eine nur vo-rübergehende Abtrennung oder eine Verfahrensweise nach § 231 Abs. 2 StPO mit dem Ziel einer Fortführung – ggf. auch erst am nächsten Verhandlungstag – nach einer Vorführung des Beschwerdeführers erwogen und weshalb es diese Möglich-keiten verworfen hat. Zu bedenken ist ferner, dass im Rahmen der Verhältnismä-ßigkeit auch der bei einem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich be-deutungslose Umstand Gewicht gewinnt, in welchem Umfang der Anklage der Tatverdacht gegen den Angeklagten dringend ist und mit welcher Strafe der An-geklagte konkret zu rechnen hat (vgl. KG, Beschluss vom 2. Dezember 2002
– 5 Ws 652/02 –). Mit diesen Aspekten hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht befasst. Dies war nicht etwa entbehrlich; hier dürfte nicht besonders nahe liegen, dass der wegen des Versuchs einer Strafvereitelung angeklagte und bislang ledig-lich mit einer Geldstrafe belangte Angeklagte mit einer so erheblichen Bestrafung zu rechnen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Gesichtspunkt der Straferwar-tung überflüssig war.

3. Der Senat hebt hiernach den angefochtenen Haftbefehl auf. Angesichts des Fehlens eines neuen Hauptverhandlungstermins sieht er davon ab, selbst schon jetzt über die Vorführung des Angeklagten als milderes Mittel zu entscheiden. Die-se Entscheidung erfordert ggf. auch eine nähere Überprüfung der Entschuldi-gungsfrage, die im Beschwerdeverfahren nicht sachgerecht ist, zumal bei der Ent-scheidung auch die geplante weitere Verfahrensgestaltung, die dem Senat nicht bekannt ist, bedacht werden muss. Die Entscheidung über die Zwangsmaßnahme obliegt vielmehr der Strafkammer, die dabei die durch die Verfahrensabtrennung eingetretene neue Sachlage und auch den Fortgang des Verfahrens zur Vortat und dessen Ergebnisse berücksichtigen wird, die dem Senat ebenfalls nicht be-kannt sind.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).


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