Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 - 5 U 165/15
Leitsatz: Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am 05.07.2016
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Schadensersatz
hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.02.2015, 6 O 593/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils teilweise abgeändert und diese wie folgt neu gefasst wird:
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76%.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil, wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am pp. 2013 in Leinefelde-Worbis ereignete. Die Klägerin war Halterin eines Geschäftsführerfahrzeugs VW Phaeton und die Beklagte der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen hundertprozentige Haftung unstreitig ist.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts Mühlhausen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 94,20 nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von an den Sachverständigen S. gezahlten 94,20 netto.
Soweit die Klägerin weitere Mietwagen kosten aus einer Mietdauer von insgesamt 66 Tagen geltend mache, könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der durch die Klägerin in Anspruch genommene Mietwagen der Autohaus G. GmbH überteuert gewesen sein könnte. Die Mehrforderung scheitere vielmehr bereits an der Mietdauer von 66 Tagen. In seinem Schadensgutachten vom 17.04.2013 halte der Sachverständige S. eine Reparaturdauer von 10 bis 14 Arbeitstagen für gerechtfertigt.
In seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013 habe der Sachverständige konstatiert, dass die reine Reparaturdauer 18 Arbeitstage betragen habe. Selbst wenn man der Klägerin zugute halte, dass hier eine gewisse Überlegungszeit einzuräumen gewesen sei, nachdem sie am 21.04.2013 das Schadensgutachten vom 17.04.2013 erhalten habe und sie deshalb bis zum 26.04.2013 zuwarten durfte, um den Reparaturauftrag zu erteilen, so ließen sich doch die weiteren Abläufe bis zur Fahrzeugfertigstellung am 25.06.2013 allein aus dem Reparaturablaufplan nicht erschließen. Nach Erteilung des Reparaturauftrages am 26.04.2013 sei tatsächlicher Reparaturbeginn erst am 02.05.2013 gewesen. Nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 20.05.2013 sei am 31.05.2013 mit den Reparaturabschlussarbeiten begonnen worden, das Fahrzeug sei aber erst am 25.06.2013 fertig gestellt, ohne dass sich hieraus auch nur ansatzweise schließen ließe, welche Art Reparaturabschlussarbeiten von rund dreieinhalbwöchige Dauer es gewesen sein könnten. Mit der Feststellung des Sachverständigen S., dass die reine Reparaturdauer 18 Tage betragen habe, ließe sich dies jedenfalls nicht in Einklang bringen. Hier wäre die Klägerin gefordert gewesen. Zwar sei die Reparaturwerkstatt nicht ihre Erfüllungsgehilfin, doch sei es an ihr, eine derart eklatante Abweichung der tatsächlichen Reparaturdauer zu der vom Sachverständigen zunächst kalkulierten und nach Reparaturausführung festgestellten, gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei dem in ihrem Auftrag tätigen Reparaturbetrieb zu erhellen. Erst gegenüber solchen näheren Angaben wäre die Beklagte mit Blick auf § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet.
Ebenfalls erfolglos bleibe die Klage insoweit, als weitere außergerichtliche Anwaltskosten begehrt würden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu Recht die Klägerin darauf verweise, dass hier lediglich eine 1,3 Gebühr gerechtfertigt gewesen wäre, die Beklagte habe bereits in Höhe einer 1,5 Gebühr reguliert. Eine 1,8 Gebühr sei hier allerdings nicht gerechtfertigt. Es handele sich um einen Verkehrsunfall, der bis auf die Streitpunkte Mietwagenkosten und Rechnung für die Nachbegutachtung, insbesondere zur Frage der Alleinhaftung des Schädigers nicht von außergewöhnlich hohen Anforderungen gekennzeichnet sei.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts Meiningen, dass der Klägerin am 13.03.2015 zugestellt worden ist, hat diese am 12.03.2015 Berufung eingelegt und nach erneuter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15.06.2015 diese mit Schriftsatz vom 11.06.2015, bei Gericht eingegangen am 15.06.2015, begründet.
Die Klägerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Hauptgegenstand des Berufungsverfahrens seien die von ihr an die Reparaturwerkstatt gezahlten Mietwagenkosten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Auffassung vertreten, dass allein der Reparaturablaufplan nicht genügen solle, um die tatsächliche Mietdauer von 66 Tagen zu belegen. Das Landgericht habe die zur Reparaturdauer angebotenen weiteren Beweismittel, insbesondere den angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis, nicht erhoben. Das Landgericht habe übersehen, dass die Klägerin die Geschädigte eines allein fremdverschuldeten Verkehrsunfalles gewesen war. Auf die Dauer der Reparaturzeit habe sie keinerlei Einfluss gehabt Die beauftragte Werkstatt habe ihr bei Auftragserteilung auch eine möglichst zügige Reparatur zugesagt.
Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Reparaturwerkstatt im Endeffekt als Erfüllungsgehilfin der Beklagten aufgetreten sei. Entsprechend seien Fehler der Werkstatt bzw. dort verursachte Verzögerungen nicht das Problem der Klägerin, sondern dasjenige der Beklagten. Die Klägerin habe nicht selbst zu einer Verzögerung beigetragen. Sie habe sich bereits überobligatorisch verhalten, indem sie einen Reparaturablaufplan bei der Reparaturwerkstatt angefordert und vorgelegt habe. Auf die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Planes habe sie keinerlei Einfluss. Auch die Klägerin selbst könne sich eine mehrwöchige Dauer von Reparaturabschlussarbeiten nicht erklären. Sie habe als Geschädigte das Recht darauf zu vertrauen, dass die Reparatur ordnungsgemäß und ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werde. Sie habe das Fahrzeug zu einer angesehenen VW Marken- und Fachwerkstatt gegeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts treffe die Klägerin keine Nachfrageobliegenheit bei der Werkstatt. Es treffe insoweit auch nicht zu, dass erst nach weiteren Angaben der Klägerin die Beklagte mit Blick auf § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet gewesen sein sollte.
Das Landgericht habe überhaupt nicht geprüft, wie viele Tage denn letztendlich erstattungsfähig seien.
Ferner wendet sich die Klägerin mit der Berufung gegen die Kürzung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Es stelle eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, dass eine 1,8 fache Geschäftsgebühr als hier nicht gerechtfertigt bezeichnet werde, ohne dieses in irgendeiner Art und Weise - insbesondere durch Einholung eines zu Beweiszwecken angebotenen Gutachtens - überprüfen zu lassen. Dies gelte umso mehr, als sich eine 1,8 fache Gebühr sogar noch im Toleranzrahmen der Beklagtenseite regulierten 1,5 fachen Gebühr bewege und damit jedenfalls nicht unangemessen überhöht sein könne. Es treffe nicht zu, dass keine hohen Anforderungen bestanden hätten. Dies habe das Landgericht überhaupt nicht geprüft. In Anbetracht der überdurchschnittlich umfangreichen intensiven Korrespondenz, der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, die Notwendigkeit von in kurzer Zeit anzustellenden Vergleichsüberlegungen zwischen Reparaturkosten/Totalschadensabrechnung usw. sei und bleibe eine 1,8 fache Gebühr mindestens angemessen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.395,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2013 bis 22.10.2013 aus 7.659,84 und seit 23.10.2013 (weiterlaufend) aus 4.395,84 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 421,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt habe, warum eine Mietdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen sei. Die Klägerin verkenne, dass es auch nicht Aufgabe des Landgerichts sei, aus dem nicht substantiiertem Vortrag zur Reparaturdauer zu einer nachvollziehbaren Mietdauer zu gelangen. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, zu der nicht nachvollziehbaren Reparaturdauer dezidiert vorzutragen. Soweit nun vorgetragen werde, dass die beauftragte Werkstatt der Klägerin bei Auftragserteilung auch eine möglichst zügige Reparatur zugesagt habe, werde dieser Vortrag als verspätet gerügt und mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für den Vortrag, dass die Klägerin bei der Reparaturwerkstatt wegen der verzögerten Reparaturfertigstellung nachgefragt habe.
Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit sei weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519 5620 ZPO). Zwar ist der Eingangsstempel der Klägervertreter auf dem Empfangsbekenntnis (Bl./190 a), mit dem das Urteil zugestellt wurde, nicht lesbar. Allerdings folgt aus dem Eingangsstempel 13.02.2015, Justizzentrum Mühlhausen, dass das Urteil spätestens am 13.02.2015 zugestellt sein muss. Die Berufung am 12.3.2015 ist fristgerecht eingelegt. Allerdings ist sie in der Sache nicht begründet.
Da in der Berufungsinstanz die Sachverständigenkosten nicht mehr streitgegenständlich sind, war über die Erstattung restlicher Mietwagenkosten sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.
Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 115 VVG i. V. m. §§ 17 StVG, 249 ff BGB zusteht.
1. Auf die Mietwagenkostenrechnung vom 10.07.2013 (Anlage K2, Bl./7) in Höhe von 7.565,64 netto für die Mietdauer vom 16.04.2013 bis 21.06.2013 (66 Tage) hatte die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 3.264 gezahlt. Streitgegenständlich ist demnach noch ein Betrag in Höhe von 4.301,64 .
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (BGHZ 132, 374 m. w. N.). Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.
Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).
Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin am Unfalltag, dem 16.04.2013, das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt bringen ließ und sogleich einen Auftrag für das Gutachten erteilte. Problematisch aber ist bereits die Dauer bis zur Erteilung des Reparaturauftrages. Am 17.04.2013 ist das Schadensgutachten erstellt worden und die Klägerin hat - bei einem streitigen Zugang des Gutachtens am 21.04.2013 - den Auftrag zur Reparatur am 25. April per E-Mail und am 26.4.2013 schriftlich erteilt. Dem Reparaturablaufplan ist die Erteilung des Reparaturauftrags am 26.4.2013 zu entnehmen. Zwischen Unfallereignis und Reparaturauftrag waren bereits 10 Tage vergangen. Grundsätzlich gehört zwar auch zu dem ersatzfähigen Zeitraum die für die Einholung eines Gutachtens erforderliche Zeit sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. (vergl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 442, OLG Celle VersR 1963, 567; NJW 2008, 446; 2008, 447). Der vorliegende Zeitablauf liegt aber bereits außerhalb des Rahmens der Überlegungsfrist (drei bis vier Tage), die dem Geschädigten zugebilligt werden muss.
In jedem Fall nicht nachvollziehbar ist der Zeitraum zwischen Rückgabe von der Lackiererei am 22.05.2013 bis zur Rückgabe an den Kunden am 26.06.2013. Für diesen Zeitraum von fünf Wochen fehlt schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, welche Maßnahmen seitens der Reparaturwerkstatt noch erforderlich waren, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die vom Gutachter erwartete Reparaturdauer von 18 Tagen steht in einem so auffälligen Missverhältnis zu den tatsächlich begehrten 66 Tage, dass sich die Klägerin nicht auf die Position zurückziehen kann, dies liege im Verantwortungsbereich der Werkstatt, auf die sie keinen Einfluss habe, mit der Folge der Erstattungsfähigkeit sämtlicher geltend gemachter Mietwagenkosten.
Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht erforderlich nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)
Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).
Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.
Der klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz, bei Beauftragung sei eine zügige Reparatur zugesagt worden und sie habe in der Werkstatt zwischenzeitlich nachgefragt, ist zum einen nicht hinreichend substantiiert (wann? bei wem?) und des Weiteren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Gleiches gilt für den Vortrag im Schriftsatz vom 02.06.2016, dass das Fahrzeug - insbesondere nach begonnener Reparatur im Autohaus G. in Kassel - nicht mehr fahrfähig gewesen sei und somit sowieso nicht zu einer anderen Werkstatt hätte verbracht werden können. Auch eine andere Werkstatt in der hiesigen Region habe die Reparatur nicht schneller durchführen können.
Dass die Beklagte vorgerichtlich fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens die dort in Aussicht gestellten 18 Tage Reparaturdauer reguliert hat, ist nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. Auf die ursprüngliche Rechnung in Höhe von 7.565,64 für 66 Tage hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.264 für 18 Tage gezahlt. Dies ergibt einen Tagespreis in Höhe von 181,33 , den die Beklagte gezahlt hat. Dieser Betrag ist wesentlich höher als die in Rechnung gestellten Kosten zu einem Tagespreis von 114,63 .
2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 421,80 zu.
Die Beklagte hat die Kostenrechnung der Klägerin vom 08.10.2013 (Anlage K3/Bl. I/141) auf Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr beglichen. Ein Anspruch auf den Differenzbetrag zu einer 1,8 Geschäftsgebühr in Höhe von 421,80 besteht nicht.
Dass die außergerichtliche Schadensregulierung so schwierig und umfangreich war, dass die in Ansatz zu bringende 1,8 Gebühr angemessen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Der Klägervertreter hat hierfür nicht substantiiert vorgetragen. Erstinstanzlich ist lediglich die Rede von einer überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Korrespondenz (Bl. 131). Hierfür wird Beweis durch eine Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Zu Recht ist das Landgericht diesem Ausforschungsbeweis nicht nachgegangen.
Nach dem RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nummer 2300 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
Bei Ausübung seines Ermessens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Anwalt einen allgemein anerkannten Toleranzspielraum von 20%. Deshalb ist die von dem Anwalt bestimmte Gebühr nicht als unbillig zu beanstanden, wenn sie die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20% übersteigt. In diesem Fall kommt eine gerichtliche Herabsetzung der Gebühr nicht in Betracht, weil das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen darf. Nur wenn die anwaltliche Bestimmung auch unter Berücksichtigung des Toleranzspielraum von 20% unbillig ist, setzt das Gericht die Gebühr auf den angemessenen Betrag fest jetzt indessen ohne Toleranzzuschlag.
Vorliegend ist der Toleranzspielraum von 20% bei einer 1,8 fachen Gebühr überschritten. Die Grenze liegt bei 1,56%. Mehr als die von der Beklagten beglichene 1,5 fache Gebühr steht der Klägerin nicht zu. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich, da es sich hier nicht um eine Honorarklage handelt.
III. Korrekturbedürftig ist die erstinstanzliche Entscheidung lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung.
Die Kostenquote von 44% für die Beklagte und 56% für die Klägerin ist nicht zutreffend ermittelt.
Dass die Kosten der Teilklagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Beklagten auferlegt worden sind, ist noch korrekt begründet. Allerdings ist es nicht richtig, die Kostenquote im Verhältnis des zurückgenommenen Teils zum ursprünglichen Streitwert zu errechnen, entsprechend eines Teilunterliegens. Dabei fände keine Berücksichtigung, dass die Terminsgebühren der Rechtsanwälte nur noch nach dem infolge der Klageermäßigung verringerten Streitwert anfallen. Auf der anderen Seite fallen die mit dreifachem Satz erhobene Nummer 1210-Gebühr und die Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV nach dem ursprünglichen Streitwert und daher auch für den zurückgenommenen Teil an.
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, wie die Kostenquote bei einer teilweisen Klagerücknahme zu berechnen ist. Der Senat wendet die sogenannte Mehrkostenmethode an. Danach wird die Kostenquote dadurch ermittelt, dass die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Mehrkosten errechnet und diese in Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits gesetzt werden. Steuern und Nebenkosten werden außer Acht gelassen.
Danach sind insgesamt Kosten in Höhe von 2.127 entstanden (Gerichtskosten: 3 × 303 = 609 , Anwaltsgebühren: eine Verfahrensgebühr in Höhe von 456 und eine Terminsgebühr in Höhe von 303 = 759 × 2). Wären von vornherein nur 4.195,84 eingeklagt worden, wären Kosten nur in Höhe von 1.650 entstanden (Gerichtskosten: 3 × 146 = 438 , Anwaltsgebühren: eine Verfahrensgebühr in Höhe von 303 und eine Terminsgebühr in Höhe von 303 = 606 × 2). Dies ergibt eine Differenz in Höhe von 477 . Geteilt durch die insgesamt entstandenen Kosten von 2.127 errechnet sich eine Quote von 22% zulasten der Beklagten. Unter weiterer Beachtung des teilweise Unterliegens in Höhe von 94,20 , gleich 2%, ergibt dies eine Kostenquote von 24% zu 76%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 in Verbindung mit 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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