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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsmessung, TraffiStar, Schlosssymbol, Bildbeschreibung, fehlende Bezugnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2017 - 3 Ss OWi 1630/16

Leitsatz: 1. Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Ver-gleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfo-to identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschrei-ben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hier-für nicht (Anschluss an BGHSt 41, 376).
2. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der mit dem Messgerät TRAFFIPAX Traf-fiStar S 330 ermittelt wurde, gibt der Umstand, dass auf dem zu den Akten ge-langten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, keinen Anlass, an der Authentizität und Integrität der Messdaten zu zweifeln.


In pp.
Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw auf einer BAB außerorts be-gangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h (§ 24 I StVG i.V.m. §§ 41 II, 49 III Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 II 2 BKatV ein Fahrverbot ange-ordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte auf die Sachrüge zur Urteilaufhebung mitsamt den getroffenen Feststellung insoweit, als sich diese auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen zur Tatzeit und die subjektive Tatseite beziehen.
Aus den Gründen:
I. Die statthafte (§ 79 I 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung ist hinsichtlich der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betr., von der sich das AG mittels des Messfotos überzeugt hat, lückenhaft. Denn sie ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob die tatrichterliche Überzeugungsbil-dung insoweit in rechtsfehlerfreier Weise erfolgt ist.
a) Zwar obliegt allein dem Tatrichter die Entscheidung, ob das Lichtbild die Identifizie-rung des Betr. als Fahrer zulässt (BGHSt 29, 18; BGHSt 41, 376). Allerdings müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung zu ermöglichen (BGHSt 41, 376).
b) Zur Erfüllung dieser Anforderungen hat der Tatrichter grundsätzlich 2 Möglichkeiten.
aa) Das AG kann entweder in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Licht-bild gemäß § 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bezug nehmen, sodass die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe wird (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5 und OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris]). Aufgrund dessen ist das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Messfoto vom Schärfegrad her und der Erkennbarkeit der einzelnen Körpermerkmale zur Identifizierung tauglich ist (BGHSt 41, 376). In diesem Fall sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des Fahrers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGH a.a.O.).
bb) Macht der Tatrichter indes – wie hier – von dieser erleichterten Darstellung der Urteilsgründe keinen Gebrauch, so ist er gehalten, das Foto so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbil-dung überprüfen kann (BGH a.a.O.). Dabei genügen weder die Mitteilung des Ergeb-nisses der Überzeugungsbildung noch die Aufzählung der zur Identifizierung herange-zogenen Merkmale. Vielmehr müssen in einem derartigen Fall Ausführungen zur Bild-qualität, insbesondere zur Bildschärfe, erfolgen und die abgebildete Person ist in ihren charakteristischen Eigenschaften präzise zu beschreiben (BGH a.a.O.).
c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Eine Bezugnahme nach § 267 I 3 StPO ist nicht erfolgt. Eine genaue Beschreibung des Bildes ist unter-blieben und auch die charakteristischen Gesichtsmerkmale der abgebildeten Person wurden nicht dargestellt. Vielmehr hat sich das AG auf die bloße Aufzählung von Ge-sichtsteilen der abgebildeten Person beschränkt. Es hat damit allein das Ergebnis sei-ner Bewertung, nicht aber einzelne Fakten genannt, die eine Überprüfung der Eignung des Lichtbilds zur Identifizierung ermöglichen würden.
2. Die übrigen Urteilsgründe zum (objektiven) Geschwindigkeitsverstoß lassen dagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung sind ausreichend. Insbesondere dringen auch die von der Rechtsbeschwerde erhobe-nen Verfahrensrügen, mit denen die Richtigkeit dieser Feststellungen angegriffen wer-den sollen, nicht durch.
a) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht musste sich nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen. Ein Aufklärungsbedarf folgt entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das „Schlosssymbol“, welches die Au-thentizität und Integrität der mit dem Messgerät ‚TRAFFIPAX TraffiStar S 330‘ ermittel-ten Messdaten belegen soll, nicht auf dem ausgedruckten Messbild ersichtlich ist. Denn nach der von der Rechtsbeschwerde zutreffend zitierten Bedienungsanleitung wird dieses Symbol zwar bei der Öffnung der digitalen Datei mit dem Auswerteprogramm angezeigt, damit sich der mit der Auswertung befasste Beamte von der Authentizität und der Integrität der Daten überzeugen kann. Allerdings wird das Sicherungssymbol bei der Abspeicherung des Tatfotos nach der Auswertung nicht mehr eingeblendet und erscheint deshalb auch nicht auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck. Damit sind gerade keine Umstände gegeben, welche an der Datenauthentizität und -integrität zwei-feln ließen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die mit der Auswer-tung betraute Beamtin das Vorhandensein aller relevanten Messdaten bestätigt hatte.
b) Die mit der gleichen Zielrichtung erhobene Beweisantragsrüge ist bereits unzulässig, weil die diesbezüglichen Ausführungen unvollständig sind und deshalb nicht den Anfor-derungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG gerecht werden. Zudem wäre sie aber auch aus den bereits genannten Erwägungen unbegründet.
II. Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels können der Schuldspruch und damit auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 79 III 1 OWiG, § 353 I StPO). Die dem Urteil zugrunde liegen-den Feststellungen werden jedoch nur insoweit aufgehoben, soweit sie von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 79 III OWiG, § 353 II StPO). Das sind hier lediglich die Feststellungen zur Fahreridentität, aber auch zur (möglichen) subjektiven Tatseite des Betr. Demgegenüber können die sonstigen objektiven Feststellungen des AG zum Geschwindigkeitsverstoß bestehen bleiben, weil sie durch die Gesetzesverletzung nicht betroffen sind (§ 353 II StPO). [...]


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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