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Entscheidungen

Sonstiges

Rechtsanwalt, Bezeichnung Büro , irreführende Werbung

Gericht / Entscheidungsdatum: AGH NRW, Urt. v. 30.09.2016 - 1 AGH 49/15

Leitsatz: 1. Gegen die missbilligende Belehrung einer Rechtsanwaltskammer kann das betroffene Kammermitglied Anfechtungsklage erheben. Daneben ist eine Feststellungsklage, die den Inhalt der missbilligenden Belehrung – auch in negierender Fassung – zum Gegenstand hat, unzulässig.
2. Die Verwendung der Bezeichnung "Büro“ mit einer Ortsangabe durch einen Rechtsanwalt kann eine irreführende Werbung sein, wenn der Rechtsanwalt an dem angegebenen Ort kein vollwertiges Büro unterhält, sondern - ohne eigene vertragliche Grundlage - nur Bürodienstleistungen entgegennehmen kann, die auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses erbracht werden.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €

1
Tatbestand
2
I.
3
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer.
4
Mit Schreiben vom 22.10.2015, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger am 23.10.2015 zugestellt, teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem auf dessen Anfrage vom 12.05.2014 mit, dass ihr Vorstand nach Verhandlung in der Sitzung vom 7.10.2015 beschlossen habe, ihn auf folgendes belehrend hinzuweisen:
5
„Der von Ihnen verwendete Briefkopf als Rechtsanwalt mit den Angaben „Büro C“ und „Büro L“ mit und ohne den Zusatz „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft und die entsprechende Nennung dieser Angaben auf Ihrer Homepage www.dr-V.de ist nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar und daher die Verwendung von ihnen zukünftig zu unterlassen.“
6
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger unter der Adresse L-X- Ring 27-29, ##### L, eine Zweigstelle eingerichtet und diese entsprechend gemeldet habe. Nach seinen eigenen Angaben handele es sich um eine Adresse in einem Bürocenter, das nicht regelmäßig besetzt sei und wo auch keine eigenen Mitarbeiter des Klägers beschäftigt würden und auch dauerhaft keine eigenen Büroräume zur Verfügung stünden. Den Briefbogen seiner Kanzlei gestalte der Kläger unterschiedlich und verwende unterschiedliche Briefbögen. Im Internetauftritt der Kanzlei würden die gleichen Angaben verwandt. Gegenstand dieser Belehrung sei der Briefbogen, wie ihn der Kläger unter anderem im Schreiben vom 30.7.2014 an die Beklagte verwendet habe. Hinzu komme der Internetauftritt, wie er sich auf der Startseite und der Seite „Standorte“ dargestellt und zuletzt am 20.10.2015 von der Beklagten abgerufen worden sei. Er verwende dort folgende Angaben:
7
Büro C
8
T-Straße
9
##### C
10
Telefon …
11
Telefax …
12
Büro L
13
„c/o Dr. V2“als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)
14
L-X-Ring 27-29
15
##### L
16
Telefon …
17
Telefax …
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Zum Teil werde von dem Kläger der Hinweis „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft nicht verwendet. Die von ihm gewählte Formulierung „Büro L“ verstoße gegen das anwaltliche Berufsrecht, weil es sich um eine irreführende Werbung handele. Da es sich nach den eigenen Angaben des Klägers bei dem „Büro L“ um eine Zweigstelle seiner Einzelkanzlei handele, müsse auf einem Briefkopf und im Internet deutlich werden, dass es sich um eine Zweigstelle und nicht um einen weiteren Kanzleisitz handele. Dies gelte insbesondere, weil es sich bei dem Kläger um einen Einzelanwalt handele. Die Bezeichnung „Büro L“ vermittle dem rechtsuchenden Publikum den Eindruck, es werde ein weiterer Kanzleisitz in L unterhalten. Es sei dem Kläger als Einzelanwalt auch gar nicht möglich, an verschiedenen Standorten gleichwertige Kanzleisitze bzw. Büros zu unterhalten. Es werde aber durch die Bezeichnung „Büro L“ und „Büro C“ der irreführende Eindruck erweckt, dass an diesen Standorten eine physische Präsenz vorhanden sei. Das Vorhandensein einer bloßen Kommunikationsmöglichkeit reiche nicht aus und berechtige den Kläger nicht, den Begriff „Büro“ zu verwenden. Etwas anderes gelte nur für Kanzleien, an denen an verschiedenen Standorten verschiedene Rechtsanwälte tätig seien. Darüber hinaus werde durch die Angabe von zwei Büros der Eindruck einer Größe erweckt und das Vorhandensein von weiteren Kanzleisitzen vermittelt, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Durch die Verwendung des Wortes „Büro“ liege ein Verstoß gegen das Erfordernis der Kenntlichmachung einer Zweigstelle vor. Nach außen werde der Eindruck erweckt, es handele sich bei den zwei Büros um personell vollwertige und in der Erreichbarkeit vergleichbare Kanzleisitze. Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handele es sich jedoch vielmehr um Niederlassungen der Kanzlei, die sich danach unterschieden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfalte. Im Hinblick auf die Ansicht des AGH NRW in seinem Urteil vom 17.4.2015 – 1 AGH 38/14 -, in dem zwischen Hauptsitz und Standort unterschieden werde, sollte eine Abstufung in Gestalt der Unterscheidung zwischen „Hauptsitz“ und weiteren Standorten/ Zweigstellen erfolgen, damit nicht der Eindruck erweckt werde, dass alle Standorte gleichrangig seien. Deshalb handele es sich bei dem Standort des Klägers in L nicht um ein Büro, sondern um eine klassische Zweigstelle, die auch als solche kenntlich gemacht werden müsse. Dies ergebe sich auch aus der Vorschrift des § 10 Abs. 1 BORA, die vom Ausweis des konkreten Kanzleisitzes des jeweiligen Anwaltes ausgehe. Hinzu komme noch, dass bei dem Kläger zusätzlich die Angabe „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ verwendet werde. Damit werde auch gegen den Verschwiegenheitsgrundsatz eines Rechtsanwaltes verstoßen. Hier werde als Kanzleisitz eine Adresse eines Rechtsanwaltes als ein gewerbliches Unternehmen, das auch keine Rechtsanwaltsgesellschaft sei, angegeben. Damit sei für den Rechtsverkehr nicht sicher, was mit den dort getätigten Anrufen/Briefen etc. geschehe. Einem Rechtsanwalt sei die berufliche Zusammenarbeit in Form einer Sozietät mit nichtsozietätsfähigen Berufen untersagt. Hier werde aber genau der Eindruck erweckt, dass der Kläger als Anwalt eine Kanzlei in den Räumen eines gewerblichen Unternehmens unterhalte.
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Zum Klageantrag Ziffer 1 a trägt der Kläger wie folgt vor:
20
Er habe mit Schreiben vom 24.10.2015 bei der Beklagten angefragt, ob sie statt der Bezeichnung „Büro“ die Bezeichnung „Office“ für unbedenklich erachten würde. Mit Schreiben vom 28.10.2015 habe die Beklagte ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass auch die Bezeichnung „Office“ anstelle von „Büro“ unstatthaft sei. Die Beklagte habe dies ausdrücklich mit der Einlassung verbunden, dass er „natürlich die Möglichkeit [habe], gegen den belehrenden Hinweis zu klagen“. Hierbei habe es sich um mehr als nur um eine „invitatio“ gehandelt, sondern um eine implizite Aufforderung. Es bestehe somit auch über die Verwendung des Begriffs „Office“ ein feststellungsfähiger Streit zwischen den Parteien.
21
Offensichtlich sei es so, dass die Beklagte verkannt habe, dass - wie von § 5 TMG vorgeschrieben - sein Internetauftritt von einem Impressum begleitet werde, bei dem es heiße „der Hauptsitz der Kanzlei ist C“. Dies sei als Klarstellung ausreichend. Denn soweit ein Rechtsanwalt zu Pflichtangaben verpflichtet sei, genüge es, wenn er diese ins Impressum seines Internetauftritts aufnehme, soweit er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Angaben setze, wovon allerdings auch die Beklagte nicht ausgehe. Auch sei auf jeder Seite seines Internetauftritts ein Link zum Impressum vorhanden, wo die Besucher sämtliche der geschuldeten Pflichtangaben vorfänden. Eine irreführende Werbung liege in dem Internetauftritt daher nicht, da sich jeder Besucher anhand des Impressums zutreffend informieren könne.
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Auch irre die Beklagte in der Betrachtung, dass es sich bei seiner Zweigstelle in L nicht um ein vollwertiges „Büro“ handele; sämtliche Essentialien einer Anwaltsniederlassung seien in den L Räumlichkeiten gewahrt. Es treffe auch nicht zu, dass die L Niederlassung „nicht regelmäßig besetzt“ sei; auch sei dieses Kriterium für eine Niederlassung eines Rechtsanwaltes nicht maßgeblich. Es handele sich um eine Niederlassung in einem Bürocenter bei der S GmbH & Co. KG. Die „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt), die als sein Bürodienstleister fungiere, habe dort ein „virtuelles Büro“ angemietet. Diese überlasse die von ihr angemietete Einrichtung an seine, des Klägers, Kanzlei. Bundesweit machten viele Rechtsanwälte von der Möglichkeit eines „virtual Office“ Gebrauch.
23
Die Beklagte wende die Entscheidung des Senats vom 17.04.2015 (1 AGH 38/14) falsch an, da der Senat dort gerade keine Pflicht zur Unterscheidung zwischen „Hauptstelle“ und „Zweigstelle“ gefordert habe. Die dort gegebene Fallgestaltung sei mit der hier gegebenen nicht vergleichbar.
24
Zum Klageantrag Ziffer 1 b trägt der Kläger wie folgt vor:
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Die Auffassung der Beklagten, dass durch die Angabe zur Niederlassung in L „c/o „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ gegen den Verschwiegenheitsgrundsatz eines Rechtsanwaltes verstoßen würde, sei abwegig. Seine von der Beklagten genehmigte und dem Senat bekannte und nicht beanstandete Nebentätigkeit in der „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ fungiere für seine Kanzlei als Servicedienstleister und zur Absicherung eventuell gewerblicher Nebeneinnahmen, damit diese seine freiberuflichen Einkünfte steuerrechtlich nicht „infizierten“. Außerdem könne er über diese „V2“ Berufsausbildung betreiben, ohne auf das Berufsbild von Rechtsanwaltsfachangestellten festgelegt zu sein. Wenn der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der „V2“ - wie hier - Rechtsanwalt sei, an dessen Adresse von Mandanten Post zugestellt werden solle, sei nicht nachzuvollziehen, warum eine Lockerung der Verschwiegenheitspflicht drohe. Die „V2“ beschäftige neben ihm kein Personal. Als Rechtsanwalt unterliege er jedoch in Bezug auf seine Mandate der berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht. Es sei deshalb keine Konstellation vorstellbar, in der er als „V2“ Geschäftsführer von Mandanten etwas erfahren könnte, was nicht auch zugleich seine aus dem anwaltlichen Berufsrecht gegründete Schweigepflicht tangieren würde. Ein solcher Fall würde auch nicht eintreten, sollte die „V2“ zukünftig Personal beschäftigen. Diese wäre dann, da die „V2“ Bürodienstleister für die Kanzlei sei, beruflicher Gehilfe des Rechtsanwaltes. Die Beklagte habe seine Nebentätigkeit als „V2“ Geschäftsführer ausdrücklich genehmigt in voller Kenntnis aller Umstände. Des Weiteren legt der Kläger ausführlich dar, dass seine „V2“ keineswegs eine „bloße Spielerei“ sei, wozu der Kläger ausführlich auf die Entwicklung der deutschen Wirtschaft seit 2009 und eine Alkoholfahrt einer seiner Auszubildenden verweist. Er sei auf sein Modell „doch auch etwas stolz“ und wolle es sich daher nicht einfach verbieten lassen, da er es sich selbständig ausgedacht habe.
26
Zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses zum Klageantrag Ziffer 1 verweist der Kläger auf Veröffentlichungen in der Literatur (Deckenbrock AnwBl. 2015, 365; Quaas BRAK-Mit. 2014, 2; Kleine-Cosack AnwBl. 2009, 619). Die Beklagte bedrohe ihn mit einem Anschuldigungsverfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft. Um diesen Schritt zu vermeiden, habe er ein Interesse an gerichtlicher Feststellung.
27
Zum Hilfsantrag Ziffer 2 trägt der Kläger wie folgt vor:
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Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage verneinen sollte, greift der Kläger den Bescheid mit der Anfechtungsklage an. Es sei das Anliegen der Beklagten unausgesprochen Besonderheiten für den „Anwaltsstand“ zu kultivieren. Indem sie eine restriktive Handhalbung einnehme, möchte sie wohl eine Art Abgrenzung von bloßen Gewerbetreibenden erreichen. Die Daseinsberechtigung der Anwaltschaft werde jedoch langfristig nicht dadurch gesichert, dass sie sich selber Verbote und Beschränkungen auferlege, die über ihre Symbolik und Choreografie hinaus inhaltlich keinen Sinn ergäben und lediglich der Brauchtumspflege dienten. Die Herrenriege in den Kammervorständen könnte ihn ggf. bremsen; aufhalten könnten sie die jüngeren Kollegen jedoch nicht, neue Ideen zu entwickeln bzw. Anleihen bei der „gewerblichen Wirtschaft“ zu tätigen.
29
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.01.2016 folgende Anträge angekündigt hat
30
1. festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der Dr. H oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der Dr. H im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei,
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2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der Dr. H oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der Dr. H im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei,
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hat der Senat mit Beschluss vom 23.02.2016 das Verfahren zur gesonderten Entscheidung in dem Verfahren 1 AGH 11/16 abgetrennt.
33
Der Kläger beantragt,
34
1. festzustellen, dass
35
a) die auf seinem Briefkopf (Anlage K1, Seite 6) und in seinem Internetauftritt unter der Adresse www.dr-V.de (Anlage K1, S. 7) verwendete Bezeichnung „Büro C“ und „Büro L“, alternativ „Office C“ und „Office L“, zu den Niederlassungen seiner Kanzlei,
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b) der in seinem Briefkopf (Anlage K1, Seite 6) zur Zweigstelle seiner Kanzlei in Köln verwendete Adresszusatz „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“
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nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen in seinen Außenauftritten zukünftig nicht zu unterlassen ist,
38
2.
39
hilfsweise zu 1.), den belehrenden Hinweis der Beklagten vom 22.10.2015,
40
Az. III Abt. 163/2014 (Anlage K1), aufzuheben.
41
Im Hinblick auf seinen Vortrag, dass eine Umfirmierung von „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ auf „V2 Legal Services als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ erfolgen werde, hatte der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 22.03.2016 einen weiteren Antrag angekündigt, von dessen Stellung der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder Abstand genommen hat.
42
Die Beklagte beantragt,
43
die Klage abzuweisen.
44
Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig und den Anfechtungsantrag für unbegründet. Sie steht auf dem Standpunkt, dass ein Einzelanwalt nicht mehrere Büros unterhalten könne, die gleichberechtigt nebeneinander stünden.
45
Entscheidungsgründe
46
Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg.
47
1.
48
Die Hauptanträge des Klägers sind unzulässig.
49
1.1.
50
Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag zu Ziffer 1a) die Vereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht hinsichtlich der von ihm verwendeten Bezeichnungen „Büro Cl“ und „Büro L“ mittels der erhobenen Feststellungsklage festgestellt wissen will, ist dies die genaue Negation der seitens der Beklagten mit missbilligender Belehrung vom 22.10.2015 zum Ausdruck gebrachten Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht hinsichtlich dieser Bezeichnungen. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen, gegen die missbilligende Belehrung vom 22.10.2015 Anfechtungsklage zu erheben; mit seinem Hilfsantrag hat er von dieser Möglichkeit auch in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger kann durch diese Anfechtungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreichen. Die gleichwohl erhobene Feststellungsklage scheitert somit an der Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 VwGO.
51
1.2.
52
Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag zu Ziffer 1a) die Vereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Bezeichnungen „Office C“ und „Office L“ festgestellt wissen will, ist sein Feststellungsantrag ebenfalls unzulässig.
53
Der Auffassung des Klägers, dieser Feststellungsantrag sei als vorbeugende Feststellungsklage zulässig, kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag des Klägers lässt schon nicht erkennen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „Office“ tatsächlich ernsthaft in Betracht zieht. Zu dem Inhalt seines Schreibens an die Beklagte vom 24.10.2015 hat er allein vorgetragen, dass er darin eine Vergleichslösung mit der Beklagten habe „ausprobieren wollen“, ob man sich auf die Bezeichnung „Office“ einigen könne. Zwar hat ein Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 28.10.2015 die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Bezeichnung „Office“ nur um eine Übersetzung des Wortes „Büro“ ins Englische handele, was an der in dem Bescheid vom 22.10.2015 vertretenen Rechtsauffassung nichts ändere. Jedoch handelt es sich um eine weitere missbilligende Belehrung bei dieser E-Mail vom 28.10.2015 offenkundig nicht; als eine solche hat der Kläger diese E-Mail auch ersichtlich nicht verstanden. Damit ist ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bereits schon nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert bzw. individualisiert, dass ein Nichtbestehen oder Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden könnte. Auch nach der von dem Kläger zitierten Literaturauffassung ist ein Konkretisierungsgrad entsprechend dem Niveau einer missbilligenden Belehrung zu fordern, woran es hier fehlt. Überzeugend zieht die von dem Kläger selbst angeführte Literaturauffassung aus diesem Erfordernis die Schlussfolgerung, dass ein entsprechendes Schreiben einer Rechtsanwaltskammer als Belehrungsbescheid bereits angreifbar sei, so dass im Ergebnis die Rechtsfigur einer vorbeugenden Feststellungsklage für Fragen des anwaltlichen Berufsrechtes als entbehrlich erscheine. Hinzu kommt, dass das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hier nicht gegeben ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, wenn der Anwalt ansonsten „dem Damoklesschwert in Form eines drohenden berufsrechtlichen Verfahrens“ nicht entgehen könne (so die vom Kläger zitierte Literaturauffassung, könnte hier ein Feststellungsinteresse nicht angenommen werden. Denn auch nach Deckenbrock (AnwBl. 2015, 365, 371 ff) ist ein durch ein Interesse des Rechtsanwalt an Dispositionssicherheit begründetes Rechtschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn es die beklagte Rechtsanwaltskammer ablehnt, von der ihr offenstehenden Möglichkeit einer Verbotsverfügung Gebrauch zu machen oder sich ein solches Einschreiten noch nicht abzeichnet (a.a.O. S. 373). Hier ist eine solche Konstellation nicht gegeben: Hier ist nicht erkennbar, dass die Beklagte es abgelehnt hätte, dem Kläger einen belehrenden Hinweis zu erteilen.
54
Soweit der Kläger in der E-Mail eines Geschäftsführers der Beklagten vom 28.10.2015 „mehr als nur eine invitatio“ , nämlich eine Aufforderung zur Klageerhebung sehen will, so stellt dies ein offenkundiges Missverständnis in doppelter Hinsicht dar: Denn die Äußerung, dass der Kläger „natürlich“ die Möglichkeit habe, gegen den belehrenden Hinweis zu klagen, bezieht sich dem Sinn nach allein auf den im Einleitungssatz genannten belehrenden Hinweis der Beklagten vom 22.10.2015. Darüber hinaus ist in dieser E-Mail bei verständiger Würdigung keineswegs die Aufforderung enthalten, Äußerungen innerhalb dieser E-Mail im Wege der vorbeugenden Feststellungsklage zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof zu machen.
55
Soweit der Kläger schließlich in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Beklagte ihm mit einem Anschuldigungsverfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft gedroht habe, ist dem dort in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 22.10.2015 schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine solche „Drohung“ gegenüber dem Kläger im hier gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hätte.
56
1.3.
57
Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag zu Ziffer 1b) die Vereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht hinsichtlich des von ihm verwendeten Adresszusatzes „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ festgestellt wissen will, ist sein Feststellungsantrag ebenfalls unzulässig.
58
Die Vereinbarkeit des von ihm verwendeten Adresszusatzes „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit dem anwaltlichen Berufsrecht, die der Kläger mit seiner Feststellungsklage festgestellt haben will, ist auch hier die genaue Negation der seitens der Beklagten mit missbilligender Belehrung vom 22.10.2015 zum Ausdruck gebrachten Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht hinsichtlich dieses Adresszusatzes. Auch hier gilt, dass dem Kläger die Möglichkeit offen steht, gegen die missbilligende Belehrung vom 22.10.2015 Anfechtungsklage zu erheben; mit seinem Hilfsantrag hat er von dieser Möglichkeit auch in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger kann durch diese Anfechtungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreichen. Die gleichwohl erhobene Feststellungsklage scheitert auch insoweit somit an der Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 VwGO.
59
2.
60
Der Hilfsantrag des Klägers, gestellt für den – gegebenen – Fall, dass der Senat die Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage verneint, ist unbegründet.
61
2.1.
62
Die Klage des Klägers ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO).
63
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammervorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 Rn. 28 ff).
64
Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39, zuletzt etwa BGH Beschluss vom 18.07.2016 AnwZ (Brfg) 22/15 Rn. 10) namentlich dann, wenn sie ein Handlungsgebot oder Handlungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
65
Hier hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 eine – zudem optisch hervorgehobene - Entscheidungsformel verwendet und ein konkret formuliertes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Schreiben der Beklagten beschränkt sich damit nicht etwa darauf, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes zu vermitteln. Vielmehr hat sie sich durch die Entscheidungsformel und die im letzten Satz wiederholte Betonung des Bestehens einer Verpflichtung des Klägers zum Unterlassen, dass sie sich im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt. Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen. Für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich, dass die Belehrung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und förmlich zugestellt worden ist.
66
2.2.
67
Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.10.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
68
Die Verwendung der Bezeichnung „Büro L“ durch den Kläger ist berufsrechtswidrig, weil es sich hierbei um irreführende Werbung handelt.
69
Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, sofern die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Eine sachliche Information liegt dann nicht vor, wenn der wiedergegebene Inhalt nicht zutrifft oder geeignet ist, den Empfänger der Information irrezuführen.
70
Der Kläger verwendet auf Briefkopf und im Internet unterschiedslos die Formulierung „Büro C“ und „Büro L“. Dies stellt eine Irreführung dar, weil die Unterschiede zwischen den „Büros“ als derartig bedeutsam zu bewerten sind, dass die seitens des Klägers vorgenommene Gleichsetzung nicht gerechtfertigt ist.
71
Bei dem „Büro C“ handelt es sich um die angestammten Kanzleiräume, in denen der Kläger seit jeher den Beruf als Rechtsanwalt ausübt; der Kläger selbst bezeichnet C als den „Hauptsitz“ seiner Kanzlei.
72
Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei seiner Zweigstelle in L um kein vollwertiges Büro. Denn tatsächlich unterhält der Kläger in L kein eigenes Büro in eigenen oder gemieteten Räumen. Bei der angegebenen Anschrift handelt es sich vielmehr um ein Bürocenter der Fa. S L1, bei der nicht etwa der Kläger, sondern die „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ein „virtuelles Büro“ angemietet hat. Dabei fungiert die „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als Bürodienstleister des Klägers, indem sie vortragsgemäß „die von ihr angemietete Einrichtung“ an die Kanzlei des Klägers überlasse. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, steht er damit in keiner Vertragsbeziehung mit der Fa. S, sondern ausschließlich die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildende „Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Daraus folgt, dass der Kläger selbst in L weder ein reales noch ein virtuelles Büro unterhält. Sein Innehaben eines Büros in L beschränkt sich darauf, der „V2“ entgegengebrachte Leistungen in Empfang zu nehmen. Damit sind die vom Kläger für das „Büro L“ angegebene Anschrift sowie die angegebenen Nummern für Telefon und Fax solche, die die Fa. S der „V2“ – und nicht dem Kläger – zur Nutzung überlassen hat. Hierzu hat der Kläger vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Fa. S der „V2“ eine Weitervermietung untersagt hat. Damit gibt der Kläger eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die nicht ihm, sondern einer „V2“ zur Verfügung gestellt werden. Von dem Internetauftritt und dem Briefkopf geht, soweit dort unterschiedslos die „Büros“ in C und L erwähnt werden, eine Irreführung aus, weil der Kläger selbst in L weder ein Büro noch eine Büronutzungsmöglichkeit vorhält.
73
Anders als der Kläger meint, entfällt eine Irreführung für den Bereich des Internets nicht dadurch, dass es im Impressum des Internetauftritts des Klägers heißt (vgl. Bl. 34 oben GA):
74
„V.i.S.d. § 5 TMG:
75
Rechtsanwalt Dr. S2, Kontaktdaten
76
Der Hauptsitz der Kanzlei ist C“
77
Abgesehen davon, dass eine solche Angabe im Impressum des Internetauftritts des Klägers eine von dem von ihm verwendeten Briefkopf ausgehende Irreführung nicht aufheben oder geringer erscheinen lassen könnte, ist eine solche Wirkung auch für den Bereich des Internetauftritts zu verneinen. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass auf der „landingpage“ ein solcher Hinweis gerade nicht enthalten ist. Die bloße Möglichkeit von dieser Seite aus das Impressum aufzurufen, schließt eine von dieser „landingpage“ ausgehende Irreführung nicht aus. Dies schon deshalb nicht, weil die Wirkung der Eingangsseite von der bloßen Möglichkeit, die Impressumsseite anzuklicken und dort die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz nachzulesen, nicht berührt wird. Der Kläger hat selbst keine textliche Verknüpfung seiner Angaben zu den „Büros“ und dem Impressum hergestellt. Deshalb erschließt sich eine solche Verknüpfung auch nicht für den Besucher der Eingangsseite. Überdies lässt auch die Impressumsangabe nicht erkennen, dass dem Kläger selbst unmittelbar eine Raum- und Kommunikationsmittelnutzungsmöglichkeit nicht eingeräumt ist.
78
Die Irreführung entfällt für den Bereich der Verwendung von Briefköpfen nicht dadurch, dass der Kläger teilweise auf dem Briefkopf zu der Angabe „Büro L“ den Zusatz „c/o Dr. V2“ als Gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hinzugefügt hat. Denn der Zusatz „c/o“ wird herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung angesehen, die im postalischen Schriftverkehr der Erleichterung der Zustellung dient. Damit ist dieser Zusatz nicht geeignet, die vorerwähnte Irreführung in der gebotenen Klarheit entfallen zu lassen. Denn dem Betrachter eines solchen Briefkopfes des Klägers wird damit nicht vor Augen geführt, dass der Kläger in L an der angegeben Anschrift weder über ein eigenes Büro noch über eine ihm selbst seitens des Betreibers des Bürocenters eingeräumte Büronutzungsmöglichkeit verfügt.
79
Zudem stellt die seitens des Klägers praktizierte Handhabung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Satz 2 BORA dar. Denn tatsächlich nimmt der Kläger die Dienste von Unternehmen in Anspruch, indem er unmittelbar Bürodienstleistungen der „V2“ und mittelbar solche der Fa. S in Anspruch nimmt. Diese Unternehmen erhalten Kenntnis von verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 BORA allein schon dadurch, dass diese des Kommunikationsvorgangs zwischen Mandant und Anwalt gewahr werden. Der Kläger hat diesen Unternehmen die in § 5 Abs. 2 Satz 2 BORA genannte Pflicht berufsrechtswidrig nicht „auferlegt“.
80
Anders als die Beklagte meint liegt darin, dass der Kläger sein „Büro L“ nicht als „Zweigstelle“ kenntlich gemacht hat, keine Berufsrechtswidrigkeit. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil vom 17.04.2015 (1 AGH 38/14 = BRAK-Mitt 2015, 254). Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 24.09.2015 (AnwZ (Brfg) 31/15) kann für den hier gegebenen Zusammenhang nichts entnommen werden; dort wurde ein Verstoß gegen § 10 BRAO bejaht, weil ein Briefbogen eine Zuordnung der dort genannten Anwälte zu den Kanzleisitzen nicht erkennen ließ.
81
3.
82
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.
83
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
84
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
85
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
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• 89
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar


Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


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