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Entscheidungen

Zivilrecht

Verkehrssicherungspflicht, Karnevalsveranstaltung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Meschede, Urt. v. 13.05.2015 - 6 C 411/13

Leitsatz: 1. Der Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung hat durch fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen der Schallpegel und der Lärmdosis sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Musikanlage keine gesundheitsschädlichen Frequenzen für die Besucher erreicht werden.

2. Als Maßstab für die Beurteilung, welche Verpflichtungen für den Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung in einer Schützenhalle zum Schutz der Besucher vor übermäßiger und gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die bei der Veranstaltung abgespielte Musik bestehen, ist die DIN 15905 Teil 5 (Fassung November 2007) heranzuziehen.

3. Bei einem im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Karnevalsveranstaltung erlittenen Hörschaden spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Hörschaden für den Fall, dass der Veranstalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre - und die Messungen der Schallpegel vorgenommen hätte - , vermieden worden wäre.


In pp.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5) ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), zu 3) und zu 5) jeweils sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen jeweils daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten haben.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 4) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat und ferner mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3) und 4) sowie 88 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2) trägt 12 % der Gerichtskosten und 12 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Streithelfers. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2), der Beklagte und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1), 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von ihr vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Kläger verlangen Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung.

Am 10.02.2013 veranstaltete der Beklagte in der Schützenhalle in I. eine Karnevalsveranstaltung. Zu der Veranstaltung kamen mehr als 800 Besucher. Der Eintritt war kostenlos. Zur musikalischen Unterhaltung buchte der Beklagte einen Diskjockey. Messungen und Aufzeichnungen über die Schallpegel der abgespielten Musik nahmen der Beklagte und der Diskjockey nicht vor.

Die Kläger behaupten, dass sie die Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hätten. Die Musik bei der Karnevalsveranstaltung sei zu laut gewesen und es habe Rückkopplungsgeräusche gegeben. Der Beklagte habe die Vorgaben der DIN 15905 Teil 5 nicht eingehalten. Der zulässige Dauerschallpegel sei deutlich überschritten worden. Durch die laute Musik hätten sie jeweils einen – auch dauerhaften – Hörschaden erlitten.

Die Klägerin zu 1) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sie bei der Karnevalsveranstaltung Hörschmerzen und Hörprobleme bekommen habe. Sie habe sich daraufhin am 12.02.2013 in ärztliche Behandlung begeben. Der behandelnde Arzt habe eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Gehörs festgestellt. Insoweit wird auf den Inhalt der fachärztlichen Bescheinigung vom 24.06.2012, Bl. 11 d. A., Bezug genommen. Sie sei mit Kortison und Blutverdünnern behandelt worden und es seien ihr Schmerzmittel gespritzt worden. Sie sei insgesamt drei Tage arbeitsunfähig und schulunfähig gewesen. Die akute Beeinträchtigung habe eine Woche angedauert. Zudem habe sie an erheblichen Kopfschmerzen gelitten.

Die Klägerin zu 2) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass unmittelbar auf der Karnevalsveranstaltung gemerkt habe, dass ihre Ohren schmerzen und sich bei ihr Schwindelgefühle einstellen würden. Daraufhin habe sie die Veranstaltung direkt verlassen. Sie habe bereits auf der Heimfahrt gemerkt, dass sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und sie Übelkeit geplagt habe. Sie habe sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben. Dort sei ein erheblicher Hörschaden festgestellt worden. Der Arzt habe einen massiven Innenohrschaden festgestellt. Der Tinnitus sei medikamentös behandelt worden. Am 04.03.2013 habe sie erneut unter Tinnitus gelitten. Auf den Inhalt der ärztlichen Atteste vom 05.07.2013, Bl. 12 der Akte 6 C 44/14, und vom 18.06.2014, Bl. 72 d. A., wird Bezug genommen.

Der Kläger zu 3) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, er habe bei der Karnevalsveranstaltung einen erheblichen Hörschaden erlitten. Unmittelbar nach Verlassen der Veranstaltung habe er unter einem Hörsturz, Übelkeit und erheblichen Kopfschmerzen gelitten, die 3-4 Tage angedauert hätten. Am 11.02.2013 sei von seinem Arzt Herrn Dr. X. ein hochfrequenter Tinnitus links festgestellt worden, der mit einer durchblutungsfördernden Infusion behandelt worden sei. Am 21.02.2013 sei er erneut beim Arzt gewesen. Bei diesem Besuch habe der Arzt noch ein leichtes hochfrequentes Ohrgeräusch festgestellt. Insoweit wird auf den Inhalt des ärztlichen Attests vom 24.06.2013, Bl. 16 der Akten 6 C 46/14, Bezug genommen. Vom 15.02.2013 bis zum 21.02.2013 hätten fünf Infusionsbehandlungen durchgeführt werden müssen. Diesbezüglich wird auf das ärztliche Attest vom 17.06.2014, Bl. 68 der Akten 6 C 46/14, Bezug genommen. Bis heute sei es für ihn nicht möglich, die Geräusche in seiner Umgebung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er leide weiterhin unter erheblichen Schmerzen und Schwindelgefühlen. Ein Verweilen an öffentlichen und lauten Orten sei für ihn nicht möglich.

Die Klägerin zu 4) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sie unmittelbar nach Verlassen der Veranstaltung Schmerzen in den Gehörgängen gehabt habe und ihr schwindelig gewesen sei. Zudem habe sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und sie habe Übelkeit geplagt. Daraufhin sei sie am 11.02.2013 zum Arzt gegangen. Dieser habe bei ihr ein Lärmtrauma diagnostiziert. Am 21.02.2013 und 12.04.2013 sei sie erneut wegen Hörbeschwerden beim Arzt gewesen. Auf den Inhalt des ärztlichen Attests von Herrn Dr. V. vom 30.10.2013, Bl. 10 der Akte 6 C 59/14, wird Bezug genommen.

Die Klägerin zu 5) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sich bei ihr unmittelbar nach Verlassen der Karnevalsveranstaltung ein Hörsturz eingestellt und sie Schmerzen in den Gehörgängen gehabt habe. Auch sei ihr schwindelig gewesen. Ferner habe sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und es habe sie Übelkeit geplagt. Sie habe sich am 12.02.2013 in ärztliche Behandlung gegeben. Hier sei ein vorübergehender, aber erheblicher Hörschaden festgestellt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des ärztlichen Attests vom 18.06.2013, Bl. 11 der Akte 6 C 60/14, Bezug genommen. Ein Verweilen an öffentlichen und lauten Orten sei für sie nicht möglich, ohne einen Tinnitus zu erleiden.

Die Kläger machen geltend, dass ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass sie durch die bei der Karnevalsveranstaltung dargebotene Musik einen Hörschaden erlitten hätten und daraus folge, dass die Musik über die zulässigen Grenzwerte hinaus zu laut gewesen sei. Insoweit greife für sie eine Beweislastumkehr ein, weil der beklagte Verein entgegen der DIN 15905 Teil 5 keine Messungen und Aufzeichnungen darüber vorgenommen habe.

Ursprünglich haben die Kläger getrennt Klage gegen den Beklagten erhoben, die Klägerin zu 1) unter dem Az. 6 C 411/13, die Klägerin zu 2) unter dem Az. 6 C 44/14, der Kläger zu 3) unter dem Az. 6 C 46/14, die Klägerin zu 4) unter dem Az. 6 C 59/14 und die Klägerin zu 5) unter dem Az. 6 C 60/14. Mit Beschluss vom 25.06.2014 hat das Amtsgericht die Verfahren 6 C 411/13, 6 C 44/14, 6 C 46/14, 6 C 59/14 und 6 C 60/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 6 C 411/13 verbunden.

Die Klägerin zu 1) beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 1.500,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.

Die Klägerin zu 2) beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 800,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.

Der Kläger zu 3) beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass er am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.

Die Klage der Klägerin zu 4) ist dem Beklagten am 03.04.2014 zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das Amtsgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,00 EUR verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat. Gegen dieses Versäumnisurteil, dem Kläger am 08.05.2014 und dem Beklagten am 07.05.2014 zugestellt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2014, eingegangen bei Gericht am 16.05.2014, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin zu 4) beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin zu 5) beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 800,00 EUR nicht unterschreiten darf, zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch daraus entsteht, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Streithelfer um den bei der Karnevalsveranstaltung tätigen Diskjockey gehandelt habe, was die Kläger mit Nichtwissen bestreiten.

Die Lautstärke der Musik habe bei der Karnevalsveranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen erreicht. Der Streithelfer habe eine moderne Musikanlage mit sicheren Beschallungssystemen und wirksamen Endstufenlimitern verwendet, die dazu führen würden, dass die Höchstgeräuschentwicklung aus den einzelnen Musikboxen deutlich reduziert und unter die Höchstgrenzen gesetzt werde. Ferner hätten der Streithelfer und seine Mitarbeiter darauf geachtet, dass die Lautstärke der Musik nicht den gesundheitsgefährdenden Bereich erreichen würde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Herrmann, L., M., S., S1., T. und T1. und durch Einholung schriftlicher und mündlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.12.2014, Bl. 133 ff. d. A., und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015, Bl. 171 ff. d. A., Bezug genommen.

Das Gericht hat den Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung des Protokolls zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und der Klägerin zu 2) zudem, binnen dieser Frist ein ärztliches Attest über den unmittelbar nach der Karnevalsveranstaltung vorgenommenen Arztbesuch und den hierbei diagnostizierten Hörschaden vorzulegen. Hierzu haben die Kläger mit Schreiben vom 24.03.2015, Bl. 205 ff. d. A., und 05.05.2015, Bl. 219 ff. d. A., der Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2015, Bl. 231 ff. d. A., und der Streithelfer mit Schreiben vom 01.04.2015, Bl. 213 ff. d. A., Stellung genommen.

Entscheidungsgründe
A.
Die Klagen sind zulässig und haben in der Sache teilweise Erfolg.

I.
Die Klage der Klägerin zu 1) ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a) Die Klägerin zu 1) hat aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagten einen Hörschaden erlitten.

aa) Dass die Klägerin zu 1) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. X. vom 25.06.2012. Ausweislich dieser hat er am 12.02.2013 bei der Klägerin einen hochfrequenten diffusen Tinnitus diagnostiziert. Tonschwellenaudiometrisch wurde ein Tinnitus rechts bei 4 kHz mit 15 dB und links bei 8 kHz mit 30 dB verdeckt. Diese fachärztliche Bescheinigung hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.

bb) Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

(1) Der Beklagte hat als Ausrichter der Karnevalsveranstaltung die Pflicht, die Besucher vor Hörschäden durch übermäßige und gesundheitsgefährdende Lautstärke der abgespielten Musik zu schützen.

(a) Der Beklagte ist als Veranstalter nämlich grundsätzlich verpflichtet, die Besucher vor denjenigen Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Veranstaltung ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04). Mithin hat auch der Ausrichter einer Karnevalsveranstaltung, bei der musikalische Darbietungen erfolgen, die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen das in seiner Macht stehende zum Schutz der Besucher vor Hörschäden zu veranlassen (vgl. so BGH, Urteil v. 13.01.2001 – VI ZR 142/00 für Konzertbesucher). Die bei der Veranstaltung dargebotene Musik muss nach dem Schallpegel und ihrer Einwirkungsdauer in einer Weise abgespielt werden, dass eine Gehörsgefährdung der Besucher der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

(b) Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Diskjockey übertragen hat. Hierzu hätte es einer eindeutigen Absprache bedurft, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflicht zu erfüllen, insoweit hat er je nach Art und Umfang der Gefahrenquelle eine Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 50 m.w.N.). Nach Angaben des Vorstands des Beklagten ist mit dem Streithelfer jedoch über Schutzmaßnahmen für die Besucher und Messungen der Schallpegel zur Abwendung von Hörschäden nicht gesprochen worden.

(c) Die Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 1).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie mit der Klägerin zu 1) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 1) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 1) zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.

(2) Der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat nämlich keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die Besucher der Karnevalsveranstaltung vor Hörschäden zu bewahren. Er ist der sich aus der DIN 15905 Teil 5 ergebenden Vorgabe, während der Veranstaltung fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen über die Lautstärke und Einwirkungsdauer der abgespielten Musik vorzunehmen, nämlich nicht nachgekommen.

(a) Als Maßstab für die Beurteilung, welche Verpflichtungen für den Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung in einer Schützenhalle zum Schutz der Besucher vor übermäßiger und gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die bei der Veranstaltung abgespielte Musik bestehen, ist die DIN 15905 Teil 5 (Fassung November 2007) heranzuziehen.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen und ausweislich des Anwendungsbereiches der Norm ist die DIN 15905 Teil 5 nämlich auf die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung anzuwenden. Die DIN 15905 Teil 5 verhält sich ihrer Bezeichnung nach über „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik“. Die Norm enthält Festlegungen zum Erkennen einer tatsächlichen oder einer sich während der Darbietung abzeichnenden Überschreitung der in dieser Norm aufgeführten Richtwerte für die Beurteilungspegel, um bereits während einer Veranstaltung notwendige Maßnahmen zum Schutz der Besucher ergreifen zu können. Sie enthält Hinweise, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch Schallemissionen durch elektroakustische Beschallungstechnik in Abhängigkeit der zu erwartenden Schallexposition nachgekommen werden kann. Gemäß seinem Anwendungsbereich gilt die DIN-Norm ausdrücklich auch für elektroakustische Beschallungstechnik in Mehrzweckhallen, worunter auch die hier streitgegenständliche Schützenhalle fällt.

(b) Der Beklagte hatte durch fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen der Schallpegel und der Lärmdosis sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Musikanlage keine gesundheitsschädlichen Frequenzen für die Besucher erreicht werden.

Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es Ziel der DIN 15905 Teil 5, gehörgefährdende Pegel und Frequenzen für das Publikum zu vermeiden. Die in der DIN empfohlene fortlaufende Messung des Beurteilungspegels soll den Veranstalter in die Lage versetzen, bei Erreichen gesundheitsgefährdender Frequenzen Maßnahmen zu ergreifen, um die Besucher vor einer Gehörgefährdung zu schützen. Durch das eingerichtete Messgerät wird die verantwortliche Person unmittelbar – auch durch Aufleuchten einer Farbampel – gewarnt, sobald die Lautstärke der abgespielten Musik gesundheitsgefährdende Bereiche erreicht. Hierdurch wird der Verantwortliche in die Lage versetzt, den Schallpegel rechtzeitig herabzusetzen und in der Folge die Besucher vor Gehörschäden durch Überschreiten der in der DIN genannten Spitzenpegel und auch durch Überschreiten der Lärmdosis zu schützen. Überdies wird durch die Aufzeichnungen der Messungen sichergestellt, dass die Besucher, die ansonsten das Überschreiten der zulässigen Lautstärke nur schwer nachweisen können, die Schallpegel im Nachhinein überprüfen können.

(c) Der Pflicht zur Vornahme von Messungen und Aufzeichnungen der erreichten Schallpegel und Frequenzen steht auch nicht entgegen, dass die in der DIN 15905 Teil 5 empfohlenen Messungen und Aufzeichnungen nach den Ausführungen des Sachverständigen seiner Erfahrung zufolge bislang bei Veranstaltungen wie der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung nicht vorgenommen werden. Allein der Umstand, dass sich Ausrichter dieser Veranstaltungen – noch – weigern, die in der DIN-Norm enthaltenen geeigneten Maßnahmen zur Sicherheit der Besucher zu treffen, führt nicht dazu, dass diese Maßnahmen nicht für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters herangezogen werden können.

(d) Die Pflicht, während der Karnevalsveranstaltung fortlaufende Messungen über die Beurteilungspegel der dargebotenen Musik vorzunehmen, stellt für den Beklagten – insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – auch keine unzumutbare Belastung dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fallen für die Vornahme solcher Messungen nämlich überschaubare Kosten an.

(3) Die Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist ursächlich für den von der Klägerin anlässlich des Besuchs der Karnevalsveranstaltung erlittenen Hörschaden.

Es kommt nicht darauf an, ob die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5 überschritten wurden. Insoweit spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Hörschaden der Klägerin zu 1) für den Fall, dass der Beklagte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre – und die Messungen der Schallpegel vorgenommen hätte – , vermieden worden wäre.

(a) Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ist geboten, da sich der im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung erlittene Hörschaden als typische Folge der bei der Veranstaltung fehlenden Messungen darstellt. In dem Hörschaden hat sich nämlich gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der Messpflicht begegnet werden sollte. Hätte der Beklagte nämlich während der Veranstaltung die in der DIN 15905 Teil 5 vorgesehenen Messungen des Beurteilungspegels vorgenommen, hätte er die Schallpegel und Einwirkungsdauer kontrollieren und herabsetzen können.

(b) Den danach bestehenden Beweis des ersten Anscheins hat der Beklagte nicht erschüttert. Er hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass der Hörschaden der Klägerin auf eine andere Ursache als die Karnevalsveranstaltung zurückzuführen ist.

(aa) Soweit der Streithelfer und der Beklagte in dem Schreiben vom 01.04.2015 und 06.05.2015 in den Raum gestellt haben, dass der Hörschaden durch Zuschauergeräusche entstanden sei, fehlt es an einer substantiierten Darlegung zu den durch die Lautstärke der Zuschauer erreichten Schallpegeln.

(bb) Dass nicht andere Besucher der Karnevalsveranstaltung ähnliche Schäden geltend gemacht haben, vermag die Kausalität nicht in Frage zu stellen, weil dieser Umstand auch darauf zurückzuführen sein kann, dass andere Besucher entsprechende Schäden subjektiv nicht registriert haben, keine Ansprüche gegen den Beklagten gestellt haben oder Beeinträchtigungen wieder abgeklungen sind (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 01.12.2004 – 6 O 4537/03), wie etwa auch aus der Aussage der Zeugin S. zu entnehmen ist.

(c) Es kann in diesem Rechtsstreit auch nicht festgestellt werden, dass das Abspielen gesundheitsschädlicher Frequenzen bei der Karnevalsveranstaltung ausgeschlossen war.

(aa) Der Beweis, dass bei der Karnevalsveranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen abgespielt wurden, kann heute im Wege des Sachverständigenbeweises nicht mehr geführt werden.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es für ihn nämlich nicht mehr feststellbar, ob bei der streitgegenständlichen Veranstaltung tatsächlich keine gesundheitsschädliche Frequenzen durch die Musikanlage entstanden sind. Dies ist nach den Angaben des Sachverständigen zum einen darauf zurückzuführen, dass die streitgegenständliche Musikanlage nach den Angaben des Streithelfers tatsächlich in der Lage ist, einen gesundheitsschädlichen Bereich zu erreichen. Zum anderen sind auch keine Messungen über die Schallpegel, die Frequenzen und die individuelle Einstellung der Musikanlage vorhanden. Das von der Beklagten vorgelegte Datenblatt (vgl. Bl. 30 ff. d. A.) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen hierfür nicht ausreichend.

(bb) Es war auch nicht auf den Antrag des Beklagten der Streithelfer als Zeuge für den Beweis der behaupteten Tatsache, dass bei der streitgegenständlichen Veranstaltung keine gesundheitsschädlichen Frequenzen erreicht wurden, zu vernehmen.

Zunächst fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag des Beklagten, welche Schallpegel und Frequenzen in den unterschiedlichen Bereichen der Schützenhalle über welche Dauer eingewirkt haben. Überdies ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber auch nicht ausreichend, die Frequenzen, wie es nach Angaben des Streithelfers erfolgt ist, nach subjektiven Empfindungen zu messen. Nach den Angaben des Streithelfers haben seine Mitarbeiter und er bei der Einstellung der Lautstärke der Musik nämlich nicht auf Messgeräte, sondern vielmehr auf Erfahrungswerte zurückgegriffen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dies nicht ausreichend, da eine mögliche Beeinträchtigung nicht nur durch ein Überschreiten der Spitzenpegel, sondern vielmehr auch durch die längere Einwirkungsdauer eines geringeren Pegels erreicht werden kann, was bedeutet, dass auch ein geringerer Pegel über die Einwirkungsdauer zu Schäden am Gehör einer Person führen kann.

(4) Der Vorstand des Beklagten, dessen Verschulden ihm gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, hat die Verletzung der von ihm zu wahrenden Verkehrssicherungspflicht verschuldet. Hat der Schädiger sich objektiv pflichtwidrig verhalten und einen offensichtlich gefährlichen Zustand geduldet, so spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden.

cc) Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 1) ist nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.

(1) Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 1) in der Nähe von Lautsprachen aufgehalten hat.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind die in der DIN 15905 Teil 5 angegebenen Höchstwerte nämlich auch in dem Bereich vor den Lautsprechern einzuhalten. Die Klägerin muss sich wie die anderen Besucher nämlich darauf verlassen können, dass die Veranstaltung, so wie sie entsprechend ihrer Konzeption durchgeführt wurde, keine Gefahren für sie mit sich bringt. Dies gilt unabhängig von dem Platz, den der einzelne Besucher einnimmt, solange er sich dabei innerhalb der von dem Beklagten gesetzten Barrieren hält, zumal der Beklagte nicht einmal substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass sich die Klägerin zu 1) in dem Bereich vor den Lautsprechern aufgehalten hat.

(2) Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 1) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.

(3) Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.

b) Der Höhe nach hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin am 12.02.2013 ein hochfrequenter diffuser Tinnitus diagnostiziert wurde. Der Tinnitus konnte tonschwellenaudiometrisch rechts bei 4 kHz mit 15 dB und links bei 8 kHz mit 30 dB verdeckt werden. Ferner ist für die Bemessung maßgeblich, dass zur Behandlung eine rheologische Infusionsbehandlung eingeleitet wurde, wie sich ebenfalls aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.10.2011, 6 U 72/11). Hierbei war in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich die für Hörschäden zugesprochenen Schmerzensgelder bereits in leichteren Fällen in einem Rahmen von 1.000,00 bis 1.500,00 EUR bewegen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 13.07.2010 – 9 U 89/09 mit Verweis auf Hacks/Ring/Böhm Schmerzensgeldtabelle 2007 lfd. Nr. 523 und Nr. 576).

2. Auf den Antrag der Klägerin zu 1) war festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen.

a) Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat die Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99) und es aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung keinen Grund gibt, mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99). Das Feststellungsinteresse besteht jedoch nur hinsichtlich der zukünftigen, noch nicht entstandenen Schäden, da bereits entstandenen Schäden von der Klägerin grundsätzlich zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sind. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass sie Schäden erlitten hat, die bereits entstanden, jedoch noch nicht bezifferbar sind.

b) Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, weil die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen und im Hinblick auf den erlittenen Hörschaden der Eintritt eines Folgeschadens bei verständiger Würdigung möglich ist.

Die Feststellung war jedoch hinsichtlich der immateriellen Schäden zu beschränken. Mit dem geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag werden nämlich bereits alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen abgegolten(vgl. BGH, Urteil v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99).

II.
Die Klage des Klägers zu 3) ist teilweise begründet.

1. Der Kläger zu 3) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a) Der Kläger zu 3) hat aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.

aa) Dass der Kläger zu 3) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. X. vom 24.06.2013. Ausweislich der Bescheinigung hat der Arzt bei dem Kläger zu 3) am 12.02.2013 einen hochfrequenten Tinnitus links festgestellt. Der Arzt hat bei seiner Untersuchung nämlich eine Innenohrsenke links im Bereich von 3 bis 4 kHz von 20 bis 30 dB feststellen können. Der Tinnitus war linksseitig mit 30 dB bei 4 kHz verdeckbar. Diese fachärztliche Bescheinigung hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.

bb) Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.

Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber dem Kläger zu 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass er die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen J. und T. Die Zeugin J. hat in ihrer auch im Randgeschehen detailreichen Aussage glaubhaft bekundet, dass sie zusammen mit ihrem Freund, dem Kläger zu 3), die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hat. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen T., der bestätigt hat, seinen Sohn, den Kläger zu 3), von der Karnevalsveranstaltung abgeholt zu haben.

cc) Der Anspruch des Klägers zu 3) ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines etwaigen Mitverschuldens seinerseits zu kürzen.

(1) Ob sich der Kläger zu 3) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten kann, kann dahinstehen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.

(2) Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass der Kläger zu 3) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.
135

(3) Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass der Kläger zu 3) die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich der Kläger in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.

b) Der Höhe nach erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem ärztlichen Attest einen hochfrequenten Tinnitus links erlitten hat. Der Arzt hat bei ihm am 12.02.2013 eine Innenohrsenke links im Bereich 3 bis 4 kHz von 20 bis 30 dB festgestellt. Der Tinnitus war linksseitig mit 30 dB bei 3 kHz verdeckbar. Ferner war maßgeblich, dass der Tinnitus trotz durchblutungsfördernder Behandlung bei einem weiteren Arztbesuch am 21.02.2013 noch nicht vollständig abgeklungen war, sondern weiter behandelt werden musste. Der Arzt konnte nämlich ausweislich des Attests ein leichtes hochfrequentes Ohrgeräusch bei dem Kläger feststellen. Der Tinnitus war nämlich noch bei 3 kHz mit 20 dB verdeckbar, und musste durch durchblutungsfördernde Medikation weiter behandelt werden. Insgesamt musste sich der Kläger nach dem ärztlichen Attest vom 17.05.2014 vom 15.02.2013 bis zum 21.02.2013 fünf Infusionsbehandlungen mit durchblutungsfördernden Medikamenten unterziehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

2. Auf den Antrag des Klägers zu 3) war festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm noch daraus entstehen werden, dass er bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.

III.
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.05.2014 ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin zu 4) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a) Die Klägerin zu 4) hat aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.

aa) Dass die Klägerin zu 4) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. V. vom 11.02.2013. Ausweislich des ärztlichen Attests hat der Arzt bei der Klägerin ein Lärmtrauma festgestellt. Das Audiogramm ergab bei linksseitiger Normakusis eine rechtsseitige Hochtonsenke bei 6 kHz bis 35 dB. Dieses ärztliche Attest hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.

bb) Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.

Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 4). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie auch mit der Klägerin zu 4) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 4) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 4), seine Tochter, zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.

cc) Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 4) ist nicht zu berücksichtigen.

(1) Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 4) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.

(2) Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 4) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.

(3) Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.

b) Das Gericht erachtet für das erlittene Lärmtrauma eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR für gerechtfertigt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vornehmlich das ausweislich des ärztlichen Attests vom 30.10.2013 erlittene Lärmtrauma zu berücksichtigen. Der behandelnde Arzt hat bei der Klägerin nämlich am 11.02.2013 eine rechtsseitige Hochtonsenke bis 35 dB bei 6 kHz festgestellt. Auch ist maßgeblich, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.

Insbesondere entfällt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht durch den Umstand, dass die Klägerin in der persönlichen Anhörung angegeben hat, beschwerdefrei zu sein. Allein aus diesen subjektiven Empfindungen der Klägerin ist nämlich bei vernünftiger Würdigung nicht darauf zu schließen, dass mit Spätfolgen des erlittenen Hörschadens objektiv nicht mehr zu rechnen ist.

IV.
Die Klage der Klägerin zu 5) ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin zu 5) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a) Die Klägerin zu 5) hat aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten einen Hörschaden erlitten.

aa) Dass die Klägerin zu 5) einen Hörschaden erlitten hat, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. Y. vom 18.06.2013. Ausweislich dessen hat sich die Klägerin zu 5) am 12.02.2013 bei ihm in ärztliche Behandlung begeben. Der Arzt hat bei der Klägerin eine lärmbedingte Hörminderung festgestellt. Im Tonschwellenaudiogramm fand sich eine umschriebene Senke links bei 4000 Hz auf 30 dB. Dieses ärztliche Attest hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, darzutun, weshalb die von dem Arzt getroffene Diagnose unzutreffend ist. Das Vorbringen des Beklagten enthält jedoch keine Einwendungen dahingehend, dass die von dem Arzt anhand der Untersuchung und der Testergebnisse erfolgten Feststellungen nicht zu der getroffenen Diagnose führen können.

bb) Diese Körperverletzung beruht darauf, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) bb) Bezug genommen.

Diese Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin zu 5). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass sie die streitgegenständliche Karnevalsveranstaltung am 10.02.2013 besucht hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Aussagen der Zeugen T1., M. und S1. Die Zeugin S1. hat glaubhaft bekundet, dass sie auch mit der Klägerin zu 5) bei der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung gewesen sei. Ihre Aussage steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugin M., die bestätigt hat, sich mit der Klägerin zu 5) bei der Karnevalsveranstaltung unterhalten zu haben und des Zeugen T1., der bekundet hat, die Klägerin zu 5), seine Tochter, zu der Schützenhalle in I. gebracht zu haben.

cc) Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Klägerin zu 5) ist nicht zu berücksichtigen.

(1) Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 5) in der Nähe der Lautsprecher aufgehalten hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 1. a) cc) (1) Bezug genommen.

(2) Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und unter diesbezüglichem Beweisantritt dargetan, dass die Klägerin zu 5) bereits vor der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden hatte und dies seine Einstandspflicht eingeschränkt hat.

(3) Auch ist aufgrund der Einwendung des Beklagten, dass die Klägerin die Veranstaltung unmittelbar nach dem Bemerken des Schadens hätte verlassen müssen, kein Mitverschulden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin in Kenntnis des entstandenen Hörschadens vorwerfbar länger auf der Veranstaltung aufgehalten und hierdurch den Hörschaden vergrößert hat.

b) Der Höhe nach erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR gerechtfertigt.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests vom 18.06.2013 eine lärmbedingte Hörminderung erlitten hat. Im Tonschwellenaudiogramm konnte der Arzt eine umschriebene Senke links bei 4.000 Hz bis auf 30 dB feststellen. Auch ist maßgeblich, dass mit einem Hörschaden auch hierfür typische Symptome, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühle, einhergehen.

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags war die Klage abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. Bezug genommen.

Insbesondere entfällt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht durch den Umstand, dass die Klägerin in der persönlichen Anhörung angegeben hat, beschwerdefrei zu sein. Allein aus diesen subjektiven Empfindungen der Klägerin ist nämlich bei vernünftiger Würdigung nicht darauf zu schließen, dass mit Spätfolgen des erlittenen Hörschadens objektiv nicht mehr zu rechnen ist.

V.
Die Klage der Klägerin zu 2) ist hingegen unbegründet.

1. Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
196

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da die Klägerin zu 2) jedenfalls nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung einen Hörschaden erlitten hat. Das von der Klägerin eingereichte ärztliche Attest bezieht sich lediglich auf die Behandlung vom 18.03.2013 bis zum 19.04.2013, einem Zeitpunkt, der über vier Wochen nach der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung liegt. Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin zu 2) binnen der am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 gesetzten Frist kein ärztliches Attest vorgelegt, das im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Karnevalsveranstaltung steht. Das mit Schreiben vom 24.03.2015 eingereichte Attest bezog sich wiederum nur auf den Zeitraum ab dem 18.03.2013. Der Umstand, dass in dem ärztlichen Attest erwähnt wird, dass die Klägerin zu 2) unmittelbar nach der Karnevalsveranstaltung beim Arzt gewesen sei und dort in Hörschaden diagnostiziert worden sein soll, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da dies lediglich die gegenüber dem Arzt gemachten Angaben der Klägerin zu 2) und ihrer Mutter wiedergibt.

Insoweit ist auch der von der Klägerin zu 2) benannte Arzt Dr. U. nicht als sachverständiger Zeuge zu vernehmen, da die Klägerin zu 2) nach den Angaben aus dem Attest erst ab dem 18.03.2013 in dessen Behandlung war und er insoweit keine Angaben zu ihrem Gesundheitszustand im zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Karnevalsveranstaltung machen kann.

2. Mangels Schadensersatzpflicht ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 bis 3, 711 ZPO.
202

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird
für die Klage der Klägerin zu 1) auf 2.500,00 EUR (1.500,00 EUR sowie 1.000,00 EUR),
für die Klage der Klägerin zu 2) auf 1.300,00 EUR (800,00 EUR sowie 500,00 EUR),
für die Klage des Klägers zu 3) auf 3.500,00 EUR (2.000,00 EUR sowie 1.500,00 EUR),
für die Klage der Klägerin zu 4) auf 2.500,00 EUR (1.500,00 EUR sowie 1.000,00 EUR),
für die Klage der Klägerin zu 5) auf 1.300,00 EUR (800,00 EUR sowie 500,00 EUR),
insgesamt auf 11.100,00 EUR festgesetzt.


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