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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Karneval, Alkoholgenuss, Trunkenheitsfahrt, Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.2016 - 7 L 1951/16

Leitsatz: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens aufgrund mehrfacher Trunkenheitsfahrten


In pp.
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3933/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom 11. April 2016 die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – entzogen. Denn das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Im Falle des Antragstellers bestand nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV Anlass, die Frage der Kraftfahreignung durch Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Denn der Antragsteller ist am 16. Februar 2006 (Blutalkoholkonzentration – BAK – : 1,29 ‰) und erneut am 2. Dezember 2015 (Atemalkoholkonzentration – AAK – : 0,53 bzw. 0,51 mg/l) polizeilich aufgefallen, als er jeweils unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers räumt das unter dem 11. April 2016 erstellte Gutachten des TÜV Nord nicht aus. Nach den dort getroffenen Feststellungen ist vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Dieses legt im Ergebnis überzeugend dar, dass und warum beim Antragsteller von einer die Kraftfahreignung ausschließenden Alkoholproblematik auszugehen ist.

Das Gutachten geht hinsichtlich des Alkoholwertes bei der zweiten Trunkenheitsfahrt insbesondere nicht von falschen Anknüpfungstatsachen aus. Dem Antragsteller wurde zwar im Rahmen der Exploration bei der Befragung zur zweiten aktenkundigen Trunkenheitsfahrt am 2. Dezember 2015 eine (umgerechnete) BAK von 1,06 Promille vorgehalten (Bl. 9 des Gutachtens). Auf die Frage, ob die gemessene AAK 0,53 mg/l mittels hierfür zugelassenen Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential vom Gutachter zutreffend in den BAK-Wert 1,06 Promille umgerechnet wurde und ob wegen möglicher Messungenauigkeiten ein Abschlag (etwa von 5%) hätte vorgenommen werden müssen, soweit der Alkoholgehalt für die Ergreifung präventiver Maßnahmen zugrundegelegt werden soll,
vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 11 CS 09.69 -, juris Rn. 21 ff,
kommt es aber nicht an. Denn insofern dürfte es sich um eine griffweise Schätzung durch Umrechnung des AAK-Wertes gehandelt haben, die jedenfalls im Rahmen des Vorhalts nicht unzulässig ist, weil die Angaben in gängiger BAK-Promille der Vergleichbarkeit und Verständlichkeit für den Antragsteller gedient haben dürften. Zudem ist die (umgerechnete) BAK von 1,06 Promille nicht Grundlage der Begutachtung geworden. Denn unter „II. Überblick über die Vorgeschichte“ (Bl. 3 des Gutachtens) nimmt das Gutachten zutreffend die am 2. Dezember 2015 festgestellte AAK von 0,53 mg/l als Tatsachengrundlage in Bezug.

Das Gutachten geht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – weder von falschen Angaben zum Trinkverhalten des Antragstellers aus noch zieht es daraus falsche Schlüsse.

Das Gutachten geht nachvollziehbar von der Tatsache aus, der Antragsteller habe 8 bis 10 Kölsch am 8. Februar 2016 getrunken. Der Antragsteller muss sich an diesen in der Exploration im Rahmen der Begutachtung gemachten Angaben zu seinem Trinkverhalten seit der letzten Trunkenheitsfahrt, insbesondere an Karneval 2016, festhalten lassen. Die nunmehr erst im vorliegenden Verfahren bzw. Klageverfahren angegebene längere Trinkdauer derselben Menge Alkohol über den gesamten Karnevalszeitraum ist nicht glaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu seiner Angabe, er sei „da auf Karneval“ letztmalig betrunken gewesen. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller, wenn er eine Alkoholkonsummenge von 8 bis 10 Kölsch verteilt über mehrere Tage getrunken hätte, dadurch nicht – wie er aber erklärt hat – betrunken gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Mengenangaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum an Karneval sich auf das gesamte Wochenende beziehen, sind zudem aus der dokumentierten Exploration nicht ersichtlich. Seine Antwort auf die Frage, wann er letztmalig Alkohol getrunken habe, ist vielmehr eindeutig auf einen einzelnen Tag bezogen, soweit er angibt, „Karneval in Köln am 8. Februar 2016 da waren es 8 bis 10 Kölsch...“ (Bl. 9 des Gutachtens). Ob eine Trinkmenge von 8 bis 10 Kölsch generell auf ein problematisches Trinkverhalten schließen lässt oder ohne eine entsprechende Vorgeschichte mit alkoholbedingter Verkehrsauffälligkeit akzeptabel ist, namentlich wenn diese ausnahmsweise zu Anlässen wie Karneval konsumiert wird, bedarf hier keiner Bewertung.

Das Gutachten zieht aus dem Trinkverhalten des Antragstellers an Karneval 2016 keine unzulässigen Schlüsse auf den die Verhaltenssteuerung nachteilig beeinflussenden Berauschungsgrad. Die gutachterliche Beurteilung der Trinkmenge von 8 bis 10 Kölsch, die auf einen Berauschungsgrad schließen lasse, welcher eine gravierende, nachteilige Beeinflussung der rationalen Verhaltenssteuerung erwarten lasse (Bl. 13 des Gutachtens), ist nämlich in folgendem Kontext zu sehen: Im Kern ist für diese Schlussfolgerung des Gutachtens maßgeblich, dass der Antragsteller weder sein Alkoholkonsumverhalten grundlegend verändert hat noch eine ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Veränderung erkennen lässt. Es fehlt eine angemessene Bewertung seines früheren – als deutlich normabweichend einzuschätzenden – Alkoholkonsums im Sinne einer Selbstreflexion und zudem eine als hinreichend zu bewertende Reduzierung der Trinkmenge gegenüber früher. Die eigene Beurteilung des Antragstellers, sein Trinkverhalten sei seit der letzten aktenkundigen Trunkenheitsfahrt „super eingeschränkt“ (Bl. 9 des Gutachtens) ist nicht realitätsnah. Jedenfalls im Fall des Antragstellers bietet aber vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte – wie das Gutachten nachvollziehbar feststellt (Bl. 13 des Gutachtens) – nur eine geplante Dauer und Art des Alkoholkonsums bei konsequenter Einhaltung fester Obergrenzen hinreichende Aussicht auf die Vermeidung erneuten exzessiven bzw. problematischen Alkoholkonsums. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit nämlich gezeigt, dass er bereits bei BAK-Werten um ca. 1,3 Promille (erste aktenkundige Trunkenheitsfahrt am 16. Februar 2006) bzw. AAK-Werten um ca. 0,5 mg/l (zweite aktenkundige Trunkenheitsfahrt am 2. Dezember 2015) in seiner rationalen Verhaltenssteuerung derart nachhaltig beeinflusst ist, dass er in diesem Berauschungszustand mehrfach ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Die Prognose eines künftig weiterhin fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers, also weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss, infolge nachteiliger Beeinflussung der rationalen Verhaltenssteuerung durch schon geringere Alkoholmengen ergibt sich nachvollziehbar auch daraus, dass der Antragsteller bei der Begutachtung eingeräumt hat, er habe sich bei der zweiten Trunkenheitsfahrt „direkt nicht“ an die erste Trunkenheitsfahrt erinnert, er sei „…ja schon paarmal nach paar Bier gefahren, wurde aber nie angehalten..“ (Bl. 9 des Gutachtens).

Die Kammer vermag durchgreifende Widersprüche innerhalb des Gutachtens, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlung verkehrspsychologisch fundierter Maßnahmen, nicht zu erkennen. Nachvollziehbar kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstreflexion – trotz der Teilnahme an einer dreistündigen Intensivberatung – letztlich (noch) nicht erworben hat. Vor dem Hintergrund der erfolglosen Intensivberatung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich die bloße Teilnahme an einem (weiteren) Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ebenfalls nicht ausreichen werde, um eine ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit grundlegender Veränderung im Alkoholkonsumverhalten zu erzielen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass das Gutachten ihm letztlich aber Maßnahmen einer anderen Kategorie empfiehlt, nämlich verkehrspsychologisch fundierte Maßnahmen bei entsprechend qualifizierten Diplom-Psychologen, wo eine – über eine bloße Kursteilnahme hinaus – tiefgehende Aufarbeitung der bestehenden Alkoholproblematik erfolgen kann.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Ist der Antragsteller nämlich zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Zudem ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das demgegenüber geringere Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit – möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens – durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

Der weitere – wörtliche – Antrag,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig so zu stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 26. April 2016 hin noch keine Begutachtung des Antragstellers durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre,
mit dem das Ziel verfolgt wird, Eignungszweifel durch ein neues, fachlich einwandfreies Gutachten auszuräumen, kann keinen Erfolg haben, da die fehlende Kraftfahreignung des Antragsstellers nicht zweifelhaft ist, sondern durch das vorliegende ‑ aus oben genannten Gründen nicht zu beanstandende ‑ medizinisch-psychologische Gutachten vom 11. April 2016 bereits rechtmäßigerweise festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wäre der Antrag nicht zielführend, da die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne das vorgelegte Gutachten rechtmäßig sein dürfte. Denn der Antragsgegner dürfte im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers gem. § 11 Abs. 8 FeV schließen, da die Gutachtenanordnung zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV gestützt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.


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