Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Glatteisbildung, Winterdienst, Verkehrssicherungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2016 - 11 U 17/16

Leitsatz: Zur winterlichen Verkehrssicherungspflichten auf untergeordneten öffentlichen Straßen.


In pp.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines PKW Y aufgrund des Unfallgeschehens vom 14.01.2013 gegen 16.10 Uhr auf der Straße „K“ in P kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 2, 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NW, § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW zu.

Die Beklagte hat ihre Amtspflichten nicht verletzt, indem sie am Schadenstage bis zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Winterdienst auf der Straße vornahm.

Den Gebietskörperschaften obliegt als Folge der allgemeinen, in Nordrhein-Westfalen hoheitlich ausgestalteten Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen die Pflicht, innerhalb geschlossener Ortschaften bei Vorhandensein von Schnee- und Eisglätte Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (vgl. BGH, VersR 1991, S. 665; OLG Brandenburg, MDR 2010, S. 809). Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, hat der Sicherungspflichtige durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen (vgl. BGH, VersR 1985, S. 568; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000 zu 19 U 170/99, veröffentlicht bei juris). Allerdings gilt die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorhalt des Zumutbaren, sodass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3622). Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. OLG München, Urteil vom 22.07.2010 zu 1 U 1804/10 und OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010 zu 1 U 170/10, jeweils veröffentlicht bei juris).

Schon im Bereich geschlossener Ortschaften ist anerkannt, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3302). Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. BGHZ 112, S. 74). Erst danach sind die weniger bedeutenden Straßen- und Wegestrecken zu sichern. Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen (vgl. BGH, VersR 1995, S. 722). Auf wenig befahrenen Straßen besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich der Straßennutzer nicht einstellen kann (vgl. OLG München, OLGR 2005, S. 754; OLG Braunschweig, NZV 2006, S. 586; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rdn. 552).

Eine besonders gefährliche Stelle liegt vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Beschluss v. 20.10.1994 – III ZR 60/94 –, veröffentlicht bei juris; BGH, Beschluss v. 26.03.1987 - III ZR 14/86, BeckRS 1987, 30390074, beck-online; BGH, Urteil v. 13.12.1965 – III ZR 99/64 –, juris; OLG Braunschweig, NZV 2006, S. 586; OLGR München 2005, S. 754; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 – 2 U 36/03 –, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, S. 798; OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.07.1997 - 10 U 71/97, BeckRS 1997, 15938, beck-online; s. auch: OVG Münster NVwZ-RR 2014, 816; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 45 Rn. 57, 62; Hager in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, BGB § 823 E, Rn. E 136). Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen – wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit – an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. In einem Gebiet mit – wie vorliegend –neben der Straße befindlichen Waldbeständen muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.1984 – III ZR 19/84 –, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 – 2 U 36/03 –, juris; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2001 – 9 U 133/00 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1992 – 18 U 99/92 –, juris; Hager, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich keine Pflichtverletzung der Beklagten.

a) Da sich die Straße „K“, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und im Berufungsverfahren nicht streitig ist, außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, kommt es schon nicht entscheidend darauf an, ob am Unfalltage im Gemeindegebiet der Beklagten eine allgemeine Glätte herrschte oder die Straße „K“ verkehrswichtig ist. Im Übrigen sind beide Fragen entgegen der Auffassung des Landgerichts zu verneinen.

Auch wenn aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen F, X und S unzweifelhaft ist, dass die Straße „K“ im Unfallzeitpunkt eine erhebliche Glättebildung aufwies, lässt sich nicht feststellen, dass dies im gesamten Gemeindegebiet zumindest an zahlreichen Stellen der Fall war und nicht lediglich einzelne Glättestellen aufgetreten sind. Denn die Zeugen C und A haben lediglich einzelne Glättemeldungen im Gemeindegebiet bekundet, jedoch keine Glatteisbildung auf weiten Flächen.

Darüber hinaus fehlt der Straße „K“ auch die Verkehrswichtigkeit. Bei dieser handelt es sich um eine wenig befahrene Straße, die nur wenige Häuser mit insgesamt 40 Bewohnern an das allgemeine Straßennetz anschließt. Ein Durchgangsverkehr findet nicht statt, vielmehr beginnen hinter den Häusern ausgedehnte Waldgebiete. Allein der Umstand, dass die Anwohner der Straße mit ihren Fahrzeugen keine andere Möglichkeit haben, als über die Straße „K“ ihre Häuser zu erreichen und zu verlassen, begründet keine Verkehrswichtigkeit, weil insoweit ein objektiver und vergleichender Maßstab anzulegen ist.

b) Weiterhin ergibt sich eine allgemeine Streupflicht auch nicht aus der Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren vom 17.12.2004. Denn entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Straße „K“ – anders als die nicht streitgegenständliche B Straße – nicht in die Reinigungsklasse V eingestuft, in der ohnehin nach den Satzungsvorschriften nur eine nachrangige Winterdienstpriorität besteht, sondern in die Reinigungsklasse IX, in der gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung kein Winterdienst vorgesehen ist.

c) Eine Verpflichtung zum Winterdienst für die Beklagte ergab sich nicht aufgrund einer besonderen Gefährlichkeit der Straßenbenutzung für die Verkehrsteilnehmer. Vielmehr war in Anbetracht der völlig untergeordneten Verkehrsbedeutung der Straße „K“ die Durchführung des Winterdienstes der Beklagten nicht zumutbar. Sie konnte und durfte davon ausgehen, dass der beschränkte Benutzerkreis der Straße einer besonderen erhöhten Verantwortlichkeit beim Befahren bei winterlichen Verhältnissen genügen und notfalls Schneeketten anlegen oder vom Befahren der Straße Abstand nehmen und zu Fuß von und zu den Häusern gelangen würde. Andernfalls wäre die Beklagte in dem durch zahlreiche Höhenunterschiede geprägten Gemeindegebiet gehalten, eine Vielzahl von Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung abzustreuen, was einen unzumutbar hohen personellen und sachlichen Aufwand mit sich bringen würde.

Allein der Umstand, dass die Straße „K“ in Fahrtrichtung zum Wohnhaus des Klägers ein langgezogenes Gefälle mit einer Kurve aufweist, führt deshalb noch nicht dazu, dass die Beklagte verpflichtet war, beim Einsetzen winterlicher Witterung eine besondere Gefährlichkeit der Streckenbenutzung in Rechnung zu stellen und die Straße zu kontrollieren und abzustreuen. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es hier bereits in der Vergangenheit zu Glatteisunfällen gekommen ist. So hat auch die Zeugin F bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dass sie eine Situation wie am Unfalltage in der Vergangenheit noch nicht erlebt habe. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich, wie der Kläger vorgetragen hat, neben der Straße Quellen befinden, deren Wasser auf die Straße laufen und gefrieren kann. Die Richtigkeit dieser Behauptung erscheint ohnehin zweifelhaft, weil die Zeugin F bei ihrer Vernehmung ausgesagt hat, dass ihr als Anwohnerin und Ehefrau des Klägers von derartigen Quellen nichts bekannt sei.

Weiterhin war die Gefährlichkeit des Befahrens der Gefällstrecke bei den vorgefundenen Witterungsverhältnissen für einen aufmerksamen Straßennutzer unschwer erkennbar und haben auch die Zeuginnen F und E dies grundsätzlich erkannt, weil sich ausweislich ihrer Aussagen vor dem Landgericht beide darüber bewusst waren, dass das Befahren der Strecke schwierig werden würde.

d) Keine Verpflichtung der Beklagten zum sofortigen Abstreuen der Straße konnte schließlich dadurch begründet werden, soweit die Zeugin E entsprechend dem nach den landgerichtlichen Feststellungen unbewiesen gebliebenen Vorbringen des Klägers ein bis zwei Stunden vor dem Unfall der Zeugin F beim Straßenreinigungs-, Transport- und Baubetrieb der Beklagten angerufen und die Glättebildung im Bereich der Straße „K“ gemeldet und um Abhilfe nachgesucht hätte. Grundsätzlich ist eine Kommune nicht gehalten, einen Winterdienst in der Weise vorzuhalten, dass dieser von den Gemeindeangehörigen durch bloße Meldung von Glatteisbildung abgerufen werden kann, woraufhin sie unverzüglich tätig werden muss, ohne dass es auf die oben aufgeführten Kriterien für ein Tätigwerden noch ankommen könnte. Zwar wird es Fälle geben, bei denen sich bei zuverlässiger Kenntniserlangung von außergewöhnlichen Gefahrenlagen, bei denen eine Schädigung wesentlicher Rechtsgüter der Straßenbenutzer konkret vorhersehbar ist, auch auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung der Beurteilungs- und Ermessensspielraum einer Kommune, ob sie Winterdienst durchführt, dahin verengen kann, dass ein zügiges Tätigwerden geboten ist. Indes lagen diese Voraussetzungen durch den Anruf der Zeugin E – dessen Erfolgen entsprechend ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht bereits unterstellt – noch nicht vor. Denn die Zeugin E hatte zwar nach ihrer Zeugenaussage während des Anrufs den Sturz ihrer Kinder auf Glatteis und eine schwierige Befahrbarkeit des Weges geschildert, gleichwohl aber auch darauf hingewiesen, dass sie selbst den Weg heil habe befahren können, indem sie den unbefestigten Teil des Weges mitbenutzt habe. Auch ihre Kinder konnten über Wald- und Wiesenwege die Siedlung letztlich unbeschadet erreichen. Unter diesen Umständen hatte die Beklagte keine zwingenden Anhaltspunkte, dass die Gefährlichkeit der Benutzung der Straße derart erhöht war, dass es auch einem aufmerksamen und vorsichtigen Nutzer der Straße nicht mehr möglich sein würde, die Straße ohne Schaden zu nutzen und den Gefahrstellen auszuweichen. Die Vertretbarkeit dieser Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass es der Zeugin E etwa eine Stunde nach ihrem Anruf gelungen ist, die weiterhin nicht abgestreute Straße erneut unfallfrei in Aufwärtsrichtung zu befahren und ein weiteres Mal bergab, als der Unfall der Zeugin F bereits geschehen war. Auch die Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr vermochten unfallfrei zum Unfallort zu gelangen.

Eine Unvertretbarkeit der Einschätzung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass nach dem Unfall der Klägerin und dem Herbeirufen von Rettungsfahrzeugen zur Unfallstelle die Beklagte gehalten war, die Straße abzustreuen, um den Einsatzfahrzeugen der Polizei und Feuerwehr die Rückkehr zu ihren Einsatzzentralen zu ermöglichen. Vielmehr war das Abstreuen der Straße erst deshalb erforderlich, weil infolge des Einsatzes schwere Fahrzeuge in den tiefer gelegenen Bereich der Straße gelangt waren, deren Befahren der Strecke vor dem Unfall der Klägerin nicht absehbar war.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".