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Entscheidungen

Gebühren

Gebührenbemessung, Bußgeldverfahren, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2017 - 3 Qs 12/17

Leitsatz: 1. Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsord-nungswidrigkeiten.
2. In einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.


Landgericht Landshut
3 Qs 12/17
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Ziesche Markus, Herrenstraße 7, 93444 Bad Kötzting, Gz.: 149/16/MZ/ab
wegen Owi 0,25 mg/l. Alkohol in der Atemluft hier: sofortige Beschwerde
erlässt das Landgericht Landshut - 3. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 20.01.2017 folgenden

Beschluss
Die sofortige Beschwerde vom 03.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-gerichts Landau/Isar vom 28.12.2016 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

Gründe:

Die Zentrale Bußgeldstelle in Bayer. Polizeiverwaltungsamt erließ am 11.04.2016 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr geführt hat, mit einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR und einem Monat Fahrverbot. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 13.04.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016 legte der Verteidiger des Betroffenen Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Eine Begründung wurde nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Mit Verfügung vom 31.05.2016 legte die Staatsanwaltschaft Landshut den Vorgang dem Amtsgericht Landau/lsar vor. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2016 hatte der Verteidiger seine Vertretung auch gegenüber der Autobahnpolizei Wörth/lsar angezeigt und dort Akteneinsicht beantragt. Weitere Ausführungen enthielt der Schriftsatz nicht.

Nach erfolgter Akteneinsicht bemängelte der Verteidiger im 1 1/2-seitigen Schriftsatz vom 26.04.2016 die Ausführung der Atemalkoholmessung und führte aus, dass die Messung nicht nach der Gebrauchsanleitung durchgeführt wurde. Der vorgeschriebene Zeitabstand zwischen dem gesicherten Trinkende und dem Beginn der Atemalkoholmessung müsse mindestens 20 Minuten betragen. Diese Zeitspanne sei nicht eingehalten worden. Deshalb sei die Messung nicht verwertbar. Er beantragte, den Bußgeldbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Mit Verfügung vom 17.06.2016 forderte das Amtsgericht Landau/lsar von der Staatsanwaltschaft Landshut die Vervollständigung der Akten, insbesondere die Beigabe der Unterlagen zur Alkoholmessung (Protokoll und Ergebnis). Daraufhin übersandte die APS Wörth/lsar das Messprotokoll, aus dem sich ein Beginn der Kontrollzeit mit 17.18 Uhr und ein Beginn der Messung mit 17.30 Uhr und ein Messende mit 17.38 Uhr ergibt. Mit Verfügung vom 08.09.2016 teilte das Amtsgericht Landau/lsar der Staatsanwaltschaft Landshut mit, dass eine weitere Aufklärung nicht durchgeführt werden konnte. Nach derzeitigem Aktenstand gehe das Gericht davon aus, dass eine verwertbare Alkoholmessung nicht gegeben ist. Ohne weitere Tatsachen hätte daher ein Freispruch zu ergehen. Mit Verfügung vom 14.09.2016 stimmte die Staatsanwaltschaft Landshut einer Entscheidung im Beschlusswege zu. Daraufhin sprach das Amtsgericht Landau/lsar den Betroffenen mit Beschluss vorn 22.09.2016 frei und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 beantragte der Verteidiger, den Betroffenen freizusprechen und erklärte sich mit einer Beschlussentscheidung einverstanden. Der Schriftsatz besteht aus einem Blatt.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 beantragte der Verteidiger Kostenfestsetzung in einer Gesamthöhe von 975,80 EUR mit einer Grundgebühr gemäß 5100 VVRVG in Höhe von 170,-- EUR, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VVRVG in Höhe von 290,-- EUR, einer weiteren Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VVRVG in Höhe von 160,-- EUR und einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VVRVG i.V.m. Nr. 5109 VVRVG in Höhe von 160,-- EUR.

In der Kostenfestsetzungsentscheidung kürzte das Amtsgericht Landau/lsar die Nr.5100 auf 100,-- EUR und die Nr. 5103 auf 190,-- EUR. Die übrigen Kostenansätze wurden unverändert übernommen, so dass sich daraus der um 202,30 EUR niedrigere Kostenansatz in Höhe von 773,50 EUR errechnet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 02.01.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017, eingegangen beim Amtsgericht Landau/lsar am 05.01.2017, legte er hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte eine Kostenfestsetzung in unveränderter Höhe. Dabei nahm er Bezug auf seine bisherigen Begründungen. Demzufolge habe das Verfahren für den Betroffenen eine ganz entscheidende Bedeutung gehabt. Dieser sei dringend auf seinen Führerschein angewiesen. Die Grundgebühr sei deshalb im Rahmen der Höchstgebühr festzusetzen. Dies gelte auch für die Verfahrensgebühr.

Das Amtsgericht Landau/lsar hat den Vorgang der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 46 Abs. 1 UWG, 464 b, 403 Abs. 2 StPO, 103, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPf1G zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil das Amtsgericht Landau/lsar die angegriffenen Gebühren Nr. 5100 und 5103 VVRVG zutreffend festgesetzt hat.

Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten beinhaltet zahlreich auftretende alltägliche Verkehrsübertretungen, deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert erfolgt. Diese Verfahren weisen weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch erfordern sie einen umfangreichen Zeit- oder Begründungsaufwand bei der Bearbeitung, weder für die Verfolgungsbehörden noch für die Verteidigung. Deshalb erscheint es der Kammer nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Diese ist zugeschnitten auf den Durchschnittsfall aus allen Ordnungswidrigkeitenbereichen. Auch die große Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit der Mittelgebühr zu bewerten.

Vergleicht man das gegenständliche Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, so fällt auf, dass vom Amtsgericht Landau/Isar im Beschlusswege ein Freispruch ausgesprochen worden ist, ohne dass vorher irgendwelche umfangreichen Erörterungen oder Berechnungen aus dem Bereich der Ermittlung des Atemalkoholwertes angestellt wurden oder in die Tiefe gehende Ausführungen zu diesem Problemfeld vorgetragen wurden. In der Sache selbst ging es schlicht um einen einfachen Verstoß gegen die Bedienungsanleitung des Meßgerätes. Die vorgeschriebene Karenzzeit zwischen sicherem Trinkende und Meßbeginn wurde nicht eingehalten.

Das Amtsgericht Landau/Isar hat nach kurzem Hinweis des Verteidigers auf diesen Fehler die Messunterlagen angefordert und nach Einsichtnahme in diese ohne weitere Diskussion die durchgeführte Messung als unverwertbar eingestuft und im Beschlusswege entschieden. Vergleicht man diesen Verfahrensgang mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, so erreichen der Verfahrensaufwand und der Schwierigkeitsgrad nicht einmal Durchschnittswerte. Das gegenständliche Verfahren hebt sich lediglich durch das Fahrverbot von einem Monat und die Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR von anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten ab. Betrachtet man alle in Frage kommenden Bewertungskriterien, so ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum die Grundgebühr mit dem Höchstbetrag von 190,-- EUR angesetzt werden sollte und die Verfahrensgebühr 5103 geringfügig unter der Höchstgebühr (290,-- EUR). Vielmehr erscheint der Kammer der Gebührenansatz des Amtsgerichts Landau/Isar für die Grundgebühr (5100) mit 100,-- EUR durchaus angemessen und der Ansatz der Verfahrensgebühr 5103 mit 190,-- EUR (Mittelgebühr 160,-EUR) mehr als angemessen. Demzufolge hat es mit der Gebührenfestsetzung durch das Amtsgericht Landau/Isar sein Bewenden. Die sofortige Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.


Einsender: RA M. Ziesche, Bad Kötzting

Anmerkung:


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