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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messunterlagen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stadtroda, Beschl. v. 14.12.2016 - 8 OWi 1286/16

Leitsatz: Der Verteidiger hat im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen betreffend Messgeräte zugänglich gemacht werden.


8 OWi 1286/16
Beschluss
In Sachen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Stadtroda durch Richter am Amtsgericht am 14.12.2016 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen. D. Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
Der Verteidiger des Betroffenen beanstandet, dass ihr/ihm im Vorverfahren bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden, insbesondere hier die Einsicht in den Beschilderungsplan, den Schulungsnachweis des Messbeamten und die Bedienungsanleitung zum Messgerät PoliScan M1HP.

Diese Unterlagen sind bislang nicht Aktenbestandteil geworden, so dass sie im Wege der Akteneinsicht auch nicht zugänglich gemacht werden können.

Der auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gültige strafprozessuale Aktenbegriff erfasst die von der Verfolgungsbehörde dem Gericht vorgelegten Akten, die danach entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten. Die Bestimmung des § 147 StPO gibt insbesondere keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes.

Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen nebst hiervon gefertigten Abschriften zugänglich gemacht werden, dass gerade in dem gegen die Betroffene eingeleitete Ermittlungsverfahren angefallen ist. Dies trifft aber auf die Bedienungsanleitung und die anderen Unterlagen nicht zu. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in anderen Bereichen der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten geboten sind, die auf dem von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen.

Richter am Amtsgericht


Einsender: RA M. Lengtat, 09212 Limbach-Oberfrohna

Anmerkung:


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