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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Voraussetzung, Nachtatverhalten, Strafhöhe, Korrektur

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2016 - 1 Ss 197/16

Leitsatz: 1. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen und prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat.
2. Die Bemessung der Freiheitstrafe in Höhe von "1 Jahr 3 Monaten und 2 Wochen“ verstößt gegen § 39 StGB. Da sich die erkannte Strafe nicht in das System der Vorschrift einfügen lässt, ist die verhängte Strafe auf das in den Einheiten des § 39 StGB auszudrückende, nächstniedrige Maß zu korrigieren.
3. Zur Frage des Härteausgleichs in einem solchen Fall.


BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen 1. ppp. und 2. ppp.
wegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 16.02.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 04.11.2016
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 16.02.2016
1. bezüglich des Angeklagten zu 1. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist,
2. bezüglich des Angeklagten zu 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Kammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn hat die Angeklagten durch Urteil vom 27.08.2015 wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Limburg a.d. Lahn am 16.02.2016 die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen, wobei der Angeklagte zu 1. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und der Angeklagte zu 2. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde. Die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht Limburg a.d. Lahn verworfen.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte zu 1. am 22.02.2016 und der Angeklagte zu 2. am 23.02.2016 jeweils Revision eingelegt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision rügt der Angeklagte zu 1. allgemein die Verletzung formellen Rechts sowie die Verletzung materiellen Rechts, wobei sich seine Sachrüge insbesondere gegen den Strafausspruch richtet. Der Angeklagte zu 2. erhebt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge, wobei mit Letzterer insbesondere die unterbliebene Strafaussetzung zu Bewährung angegriffen wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2016 beantragt, die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt keine beschränkte Revision vor, da das Urteil insgesamt durch die Angeklagten angegriffen wurde und dabei nur „insbesondere“ die Strafzumessung gerügt wurde.

II.
Die Revision des Angeklagten zu 1. ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die allgemein erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, da eine solche nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt.
2. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 1. ergeben.
3. Hingegen hat die Überprüfung des Strafausspruchs mehrere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 1. erbracht, wobei sich diese aber auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränken.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, da er allein in der Lage ist, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur in den Fällen eingreifen, in denen Rechtsfehler vorliegen (st. Rspr. vgl. Senat, Beschl. v. 09.05.2008 – 1 Ss 67/08, juris [Rn. 12] = NStZ-RR 2008, 311 [insoweit nicht abgedr.]; Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 9]; Senat, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ss 8/15, juris [Rn. 5] = StV 2015, 643 [nur Ls.]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (Senat, Beschl. v. 09.05.2008 – 1 Ss 67/08, juris [Rn. 12] = NStZ-RR 2008, 311 [insoweit nicht abgedr.]; Senat, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ss 8/15, juris [Rn. 5] = StV 2015, 643 [nur Ls.]). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt namentlich auch dann vor, wenn die Darlegungen zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht ausreichend oder fehlerhaft sind (vgl. nur Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 9]).

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus § 46 Abs. 3 StGB folgende Verbot der Doppelverwertung vor. Das Landgericht durfte die konkret festgestellten massiven psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten des Wohnungseinbruchdiebstahls strafschärfend werten (s. nur BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – 2 StR 39/11, juris; BGH NStZ-RR 2010, 374 [375]). Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersphäre verbunden und kann zu ernsten psychischen Störungen führen. Jedoch setzt die Erfüllung des Tatbestands nicht voraus, dass es im Einzelfall tatsächlich zum Eintritt einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten gekommen ist (s. nur BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – 2 StR 39/11, juris m.w.N.).
b) Hingegen hat die Überprüfung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB mehrere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 1. erbracht.
aa) Zunächst hat das Landgericht die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, maßgeblich mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten zu 1. und einer insoweit nicht gegebenen positiven Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 und 2 StGB begründet. Nach dem Landgericht werde sich der Angeklagte zu 1. nicht allein durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, da dieser „während des laufenden Berufungsverfahrens wenige Wochen vor der Berufungshauptverhandlung in fremdem Wohnraum aufgefunden und verhaftet [wurde]. Anhaltspunkte für einen berechtigten Aufenthalt in der fremden Wohnung liegen nicht vor“ (UA S. 11 f.).
Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen und prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (BGH StV 1995, 521; BGH StV 1993, 458 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 13]; BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 139/12, juris [Rn. 8] = NStZ 2013, 36 [insoweit nicht abgedr.]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Un-schuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (BGH StV 1993, 458 [459]).
Vorliegend hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, dass gegen den Angeklagten zu 1. ein anderes Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Woh-nungseinbruchdiebstahls am ...12.2015, 18:31 Uhr, in der A-straße ... in Stadt1 – Az. .../15 – anhängig ist (UA S. 3). Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist in dieser Sache vom Amtsgericht Stadt2 am ...12.2015 ein Haftbefehl erlassen worden und nach Anklageerhebung vom 11.01.2016 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stadt2 für den 03.03.2016 anberaumt worden (UA S. 3). Der Haftbefehl und die Anklageschrift wurden nach den Urteilsgründen auch verlesen (UA S. 7 f.).
Eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigung hat das Landgericht hingegen nicht getroffen. Jene Beschuldigung hätte daher auch nicht zum Nachteil des Angeklagten zu 1. berücksichtigt werden dürfen.
bb) Darüber hinaus hat das Landgericht die nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 1. nicht vorgenommen.
Das Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB allein mit der Begründung abgelehnt, dass das „eingeschränkte Geständnis“ des auf frischer Tat betroffenen Angeklagten zu 1. keinen solchen Umstand darstelle (UA S. 12). Weitere Erwägungen zu dieser Frage sind nicht angestellt worden, obgleich das Landgericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 1. in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise hätte vornehmen müssen (s. nur BGH StV 2014, 598 = NStZ-RR 2014, 138). Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Geständnis des Angeklagten zu 1. an einer anderen Stelle des Urteils – hierzu in unauflösbarem Widerspruch stehend – noch als „nahezu umfassend“ und „frühzeitig“ bewertet worden war (UA S. 10).

Die Revision des Angeklagten zu 2. ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 2. erbracht.
2. Hingegen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs mehrere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 2. ergeben.
a) Zunächst ist die Bestimmung der ausgesprochenen Strafe von 1 Jahr und
3 Monaten für den Angeklagten zu 2. rechtsfehlerhaft erfolgt.
Das Landgericht hat für die angeklagte Tat eine „Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und 2 Wochen“ für tat- und schuldangemessen erachtet (UA S. 11). Im Anschluss daran hat es einen Härteausgleich vorgenommenen, da die Gesamtstrafenfähigkeit der im Strafbefehl des Amtsgericht Stadt3 vom 15.10.2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen weggefallen sei, und die Freiheitsstrafe auf
1 Jahr und 3 Monate reduziert (UA S. 11).
Nach § 39 StGB ist eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr jedoch nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen. Die Bemessung der Freiheitstrafe in Höhe von „1 Jahr 3 Monaten und 2 Wochen“ verstößt hiergegen. Da sich die erkannte Strafe nicht in das System der Vorschrift einfügen lässt, ist die verhängte Strafe auf das in den Einheiten des § 39 StGB auszudrückende, nächstniedrige Maß zu korrigieren (Wolters, in: SK-StGB, Bd. 2, 9. Aufl. 2016, § 39 Rn. 4; Häger, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2006, Bd. 2, § 39 Rn. 5). Das bedeutet, dass bereits wegen der angeklagten Tat auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten in der Sache zu erkennen war.
Vor diesem Hintergrund wirkt sich auch der vom Landgericht vorgenommene Härteausgleich nicht mehr aus, da bereits ohne seine reduzierende Wirkung von
2 Wochen auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zu erkennen gewesen wäre.

Der Senat sieht sich gleichwohl aber außer Stande, nach einer Korrektur gemäß § 39 StGB und einem Härteausgleich von 2 Wochen selbst auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten und 2 Wochen zu erkennen, obgleich dies grundsätzlich und als Ausnahme von § 39 StGB möglich wäre (s. nur BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Härteausgleich 13; BGH NStZ-RR 2016, 240). Das Urteil enthält insoweit nämlich keine Feststellungen dazu, ob die gegen den Angeklagten zu 2. erkannte Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10,- Euro aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt3 bereits vollstreckt ist (vgl. UA S. 4, 8, 11 f.). Nur bei deren bereits erfolgter Vollstreckung schiede eine Anwendung des § 55 StGB aus, sodass auf den Härteausgleich zurückzugreifen wäre.
b) Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.
aa) Die Ablehnung einer positiven Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 und 2 StGB für den Angeklagten zu 2. weist mehrere Rechtsfehler auf.
Zum einen ist der Vorderrichter bei der Beurteilung dieser Frage nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte zu 2. nach den Feststellungen in den Urteilsgründen eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000,- Euro an den Geschädigten geleistet hat, obgleich dies als Verhalten nach der Tat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 StGB ausdrücklich zu berücksichtigen gewesen wäre.
Zum anderen lag der bislang einzigen Verurteilung des Angeklagten zu 2. durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt3 vom 15.10.2015, der maßgeblich zur Ablehnung einer positiven Sozialprognose führte, weder eine einschlägige (stattdessen: exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB) noch eine gewichtige Tat zu Grunde. Letzteres zeigt sich schon an der Verurteilung zu einer Geldstrafe von lediglich 25 Tagessätzen.
Schließlich konnte auch der Umstand, dass der bereits im Tatzeitpunkt in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Angeklagte zu 2. die Tat maßgeblich zugunsten eines Dritten begangen hat, nicht als negatives Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Angeklagte zu 2. trotz seiner aktuell immer noch geregelten wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit wieder zu einer solchen Tat zugunsten eines Bekannten entschließen werde. Die insoweit vom Landgericht angenommene konkrete Wiederholungsgefahr ist aus den Feststellungen des Urteils nicht ersichtlich.
bb) Des Weiteren hat das Landgericht die nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 2. nicht vorgenommen.
Das Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB allein mit der Begründung abgelehnt, dass weder das „eingeschränkte Geständnis“ des auf frischer Tat betroffenen Angeklagten zu 2. noch zusätzlich dessen Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000,- Euro einen solchen Umstand darstellen (UA S. 12). Weitere Erwägungen zu dieser Frage sind nicht angestellt worden, obgleich das Landgericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 2. in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise hätte vornehmen müssen (s. nur BGH StV 2014, 598 = NStZ-RR 2014, 138).
Des Weiteren weist der Senat auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Geständnis des Angeklagten zu 2. an einer anderen Stelle des Urteils noch als „nahezu umfassend“ und „frühzeitig“ bewertet worden ist (UA S. 10).

IV.
Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO). Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).


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