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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Auslandstat, Entziehung der Fahrerlaubnis, Bindungswirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2016 - 16 A 1237/14

Leitsatz: 1. Zur Frage, inwieweit eine im Ausland begangene Alkoholfahrt und die dort gemessene Atemalkoholkonzentration die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen können.
2. Das rechtskräftige ausländische Strafurteil als solches enthält für die Fahrerlaubnisbehörde keine bindende Feststellung dahingehend, dass die darin genannte Atemalkoholkonzentration vorgelegen hat.


In pp.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Der 1958 geborene Kläger war seit dem 15. August 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, C, BE, C1E, CE, M, S, L und T.

Am 6. März 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Ersatzführerscheins mit der Begründung, sein Führerschein sei in Polen wegen einer Alkoholfahrt mit 0,1 Promille von der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung eines gegen ihn von einem Schnellgericht verhängten zweijährigen Fahrverbotes eingezogen worden.

Unter dem 6. Januar 2014 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten Unterlagen aus Polen, darunter eine Kopie des am 2. Mai 2013 rechtskräftig gewordenen Urteils der II. Strafkammer des Amtsgerichts T. vom 25. April 2013. Darin wurde der Kläger wegen einer am 4. März 2013 mit einem Lkw nebst Anhänger auf der Autobahn A2 begangenen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft für schuldig erklärt, eine Straftat nach Art. 178a § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden gegen den Kläger eine Geldstrafe und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.

Unter dem 4. Februar 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 5. April 2014 auf. Aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/I sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, oder ob als Folge missbräuchlichen Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.

Dagegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, das in Polen gewonnene Messergebnis sei in Deutschland nicht verwertbar. Es werde bestritten, dass das zum Einsatz gekommene Atemalkolholtestgerät auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei. Es müsse von der Beklagten nachgewiesen werden, dass insoweit in Polen die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie in der Bundesrepublik Deutschland gelten würden. Weiter hinge die Verwertbarkeit des Testergebnisses davon ab, dass, anders als geschehen, eine zweite Messung erfolgt und die erforderliche Wartezeit von zwei mal zehn Minuten eingehalten worden sei. Es gebe auch keine klare Vorgabe für die Umrechnung eines Atemalkoholwertes in eine Blutalkoholkonzentration. Im Übrigen habe er die Atemalkoholprobe unmittelbar nach dem Anhalten abgeben müssen, was zur Unverwertbarkeit führe. Es sei auch nicht zulässig, mit Blick auf das Strafurteil des Amtsgerichts T. von bindenden Feststellungen auszugehen.

Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war, entzog ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 9. April 2014 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil ihm wegen der behaupteten Trunkenheitsfahrt nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe aufgegeben werden dürfen. Es sei nach wie vor unklar, welches Messgerät verwendet worden sei bzw. ob dieses den hier geltenden Standards entsprochen habe, desgleichen, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Es habe nur eine statt der erforderlichen zwei Messungen gegeben. Er, der Kläger, sei auch bei der Polizeikontrolle in Polen nicht über seine Rechte belehrt worden, zumindest habe er mangels hinreichender Sprachkenntnisse eine etwaige Belehrung nicht verstehen können. Erst nach 24 Stunden sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden; eine Blutentnahme sei von der Polizei abgelehnt worden. Entgegen der von Beklagtenseite angeführten Rechtsprechung könne auch weder von der Gleichwertigkeit noch von einer gesicherten Konvertierbarkeit von Atem und Blutalkoholwerten ausgegangen werden. In einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er habe auf ein Rechtsmittel gegen das in Polen ergangene Strafurteil verzichten müssen, um eine Inhaftierung zu vermeiden.

Der Kläger hat beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angegriffene Ordnungsverfügung verteidigt und unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch vorgetragen, dass im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Strafurteil die Grundlage für die Fahreignungszweifel beim Kläger sei.

Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger die vom Senat (Beschluss vom 3. November 2014) zugelassene Berufung eingelegt; er trägt über das bisherige Vorbringen hinaus noch vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei mit seinen Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit des Ermittlungs und Strafverfahrens gleichsam präkludiert, weil er nicht weiter gegen das Strafurteil des Amtsgerichts T. vorgegangen sei, gehe an dem von ihm unwiderlegt geschilderten Umstand vorbei, dass man ihn nur aus Polen habe ausreisen lassen, weil und nachdem er auf ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil des Amtsgerichts T. verzichtet habe. Außerdem bezögen sich seine Bedenken gegen das Messverfahren bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration auf die Abweichung von den in Deutschland anerkannten und zwingend einzuhaltenden Regeln, wohingegen ein Vorgehen gegen das Strafurteil nur bei einem Verstoß gegen die möglicherweise weniger strengen polnischen Bestimmungen Erfolg versprochen hätte; es müsse in Betracht gezogen werden, dass die Ermittlungen gegen ihn den polnischen Vorschriften entsprochen, aber gleichwohl nicht den hierzulande geltenden Standards genügt hätten. Es fehle weiterhin an authentischen Erkenntnissen über die näheren Umstände der Polizeikontrolle, die zu der Verurteilung in Polen geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig versäumt, die dortigen Akten anzufordern, und sich stattdessen mit einigen über das Kraftfahrt-Bundesamt angeforderten Informationen und dem ungeprüft übernommenen Ergebnis der Atemalkoholmessung zufriedengegeben. Ausländische Gerichtsentscheidungen könnten angesichts der höchst unterschiedlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze innerhalb Europas nicht unbesehen zur Grundlage für Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte gemacht werden. Die Ordnungsgemäßheit der Atemalkoholbestimmung durch die polnische Polizei sei in mehrfacher Hinsicht Zweifeln ausgesetzt. Es sei nicht bekannt, welches der in Polen verwendeten Analysegeräte benutzt worden sei, ob dieses den hiesigen Gepflogenheiten entsprechend geeicht gewesen sei und welcher Toleranzabzug vorgenommen werden müsse. Zudem habe nur eine Messung stattgefunden, und auch die erforderliche Wartezeit sei nicht eingehalten worden. Die Messung habe fünf Minuten nach dem Anhalten des Klägers stattgefunden, eventuell seien es sogar nur zwei oder drei Minuten gewesen. Bis unmittelbar zum Anhalten habe der Kläger geraucht; auch habe er noch kurz vor dem Anhalten Bier getrunken, zuletzt etwa die Hälfte des Inhalts einer 0,33 Liter Dose, so dass die Nichteinhaltung einer genügend langen Wartezeit das Ergebnis der Messung verfälscht haben könne.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es komme im hier einschlägigen Recht der Gefahrenabwehr nicht im Einzelnen auf die Auseinandersetzung mit dem polnischen Strafurteil und den vorangegangenen Ermittlungsmethoden an, sondern auf die Frage, ob eine deutsche Behörde berechtigt sei, die Tatsachenfeststellungen von Gerichten anderer europäischer Staaten zu hinterfragen bzw. ob analog zur Rechtslage bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nur anerkennungshindernde Sachverhalte berücksichtigungsfähig seien, die unmittelbar aus der ausländischen Gerichtsentscheidung hervorgingen. Das von der Polizei in Polen verwendete Atemalkoholmessgerät Alco Sensor IV sei im Übrigen außer in Polen auch seit Jahren in Kanada, Großbritannien und bei Bundesbehörden der USA zugelassen.

Der Senat hat eine Auskunft über den Ablauf der Verkehrskontrolle und der Atemalkoholbestimmung bei der Staatsanwaltschaft T. eingeholt. Wegen des näheren Inhalts der Auskunft, die das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft A. H., der X. der Polizei H1. X1. und des Kalibrierlabors für Atemalkoholgeräte U. International in Q. umfasst, wird auf die Gerichtsakte (Bl. 159 bis 164) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte des Klageverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ).

Die Fahrerlaubnis des Klägers war zu entziehen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes StVG und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV ). Es handelt sich dabei um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV.

Die hier in Rede stehende Problematik des Alkoholmissbrauchs findet in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV eine nähere Regelung. Nach Nr. 8.1 der Anlage ist im Falle des Alkoholmissbrauchs die Fahreignung für sämtliche Fahrerlaubnisklassen nicht gegeben. Ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach der Beendigung eines Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV).

Ob bei dem Kläger eine zum Ausschluss der Fahreignung führende Alkoholproblematik vorliegt, ist mangels ausreichender Feststellungen offen. Gleichwohl kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er ein von ihr gefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Die Gutachtensanordnung vom 4. Februar 2014 ist nicht zu beanstanden. Neben den hier nicht problematischen formellen Anforderungen ist auch der nach den §§ 11 ff. FeV erforderliche hinreichende Begutachtungsanlass gegeben.

Die materielle Befugnis der Beklagten, dem Kläger eine Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) abzuverlangen, folgt vorliegend aus der Bestimmung des § 13 FeV, die sich mit der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik befasst. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, wobei das normative Nebeneinander eines auf die Blutalkoholkonzentration und eines auf die Atemalkoholkonzentration bezogenen Grenzwertes die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach fehlenden Konvertierbarkeit einer Atemalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration gegenstandslos macht. Der Normgeber ist demnach keine Bedenken hervorrufend der Auffassung gewesen, dass jedenfalls für die Anordnung von Gefahrerforschungseingriffen auch das Erreichen eines bestimmten Atemalkoholwertes ausreicht.

Im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen.
Vgl. OVG M. V., Beschluss vom 27. März 2008 1 M 204/07 , NJW 2008, 3016 = DAR 2008, 714 = juris, Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 11 CS 10.786 , Blutalkohol 47 (2010), 368 = juris, Rn. 22.

Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend d. h. wie bei einer Inlandstat nachgewiesen sind.
Vgl. OVG M. V., Beschluss vom 27. März 2008 1 M 204/07 , a. a. O., juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 11 CS 10.786 , a. a. O., juris, Rn. 22.

Allgemein folgt indessen die insoweit zu fordernde Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen bzw. hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff nicht den strengen Maßstäben, die das Straf bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht an den Nachweis einer sanktionsbewehrten Tat knüpft. Vielmehr gilt im Fahrerlaubnisrecht wie allgemein im Ordnungsrecht, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine zum Tätigwerden der Ordnungsbehörde berechtigende und gegebenenfalls verpflichtende Gefahr begründet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 I C 31.72 , BVerwGE 45, 51 = NJW 1974, 807; Götz, Allgemeines Polizei und Ordnungsrecht, 14. Auflage (2008), S. 35; Schoch, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage (2005), S. 174 f.

Dies vorausgeschickt reicht es zur Annahme eines den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügenden Gefahrenverdachts nicht aus, dass der Kläger in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Vielmehr ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass die zum Teil noch erheblichen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union, die sich nicht nur auf das materielle Straßenverkehrsrecht bzw. die damit zusammenhängenden Straf oder Ordnungswidrigkeitenbestimmungen, sondern auch auf Regelungen und Gepflogenheiten im vorgelagerten Ermittlungsverfahren beziehen, einem unbesehenen Rückgriff auf das bloße Ergebnis eines ausländischen Straf oder Bußgeldverfahrens entgegenstehen.
Anders VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 -, juris, Rn. 32.

Vielmehr ist zu fordern, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen. Vorliegend ist der Senat jedenfalls auf der Grundlage der ergänzend eingeholten polizeilichen Auskunft davon überzeugt, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt war, weitergehende und gegebenenfalls auch eine Mitwirkung des Betroffenen einschließende Ermittlungen anzustellen; denn es ist von einer Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr auszugehen.

Zunächst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei der Polizeikontrolle in Polen am 4. März 2013 ein ungeeignetes Mess und Analysegerät eingesetzt worden ist. Aus der dienstlichen Notiz des Offizieranwärters N. L. von der X. der Polizei H1. X. geht hervor, dass die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Alco Sensor IV vorgenommen worden ist. Ausgehend von den beigefügten Angaben der in Q. ansässigen Firma U. International S. T1. u. W. G. Offene Gesellschaft Kalibrierlabor für Atemalkoholtestgeräte zeichnet sich dieser Gerätetyp durch eine geringe Messunsicherheit aus; diese wird bezogen auf die Referenzwerte 0,1 bzw. 0,25 mg/l mit 0,01 mg/l angegeben, was sich im Übrigen auch aus Internetveröffentlichungen mit hinlänglicher Gewissheit ersehen lässt.
Vgl. http://www.alcopro.com/product/alco-sensor-iv/

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich bei Referenzwerten von mehr als 0,25 mg/l anders als bei dem niedrigeren Referenzwert von 0,1 mg/l im Vergleich zum Referenzwert 0,25 mg/l die Messunsicherheit proportional zum Referenzwert erhöht, würde es sich bei Größenordnungen wie im vorliegenden Fall doch nur um eine Abweichung von wenigen etwa vier Prozentpunkten handeln, wobei überdies davon auszugehen ist, dass Abweichungen in beide Richtungen möglich sind.

Die von der Beklagten angeführten Erkenntnisse über die Anwendung dieses Gerätes in anderen Staaten (USA, Kanada, Großbritannien), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, gehen auch aus den Produktinformationen der Herstellerfirma Intoximeters Inc. aus St. Louis/Missouri (USA) hervor.
Vgl. http://www.intox.com/p-559-alco-sensor-iv.aspx

Schließlich erweist sich unter Berücksichtigung des Kalibrierungszertifikats der Firma U. vom 22. Januar 2013, dass das zum Einsatz gekommene Atemalkoholmessgerät an jenem Tag, also nur rund sechs Wochen vor der anlassgebenden Alkoholfahrt des Klägers, kalibriert worden ist. Es hat sich im Übrigen auch nicht um ein Altgerät gehandelt; als Anschaffungsjahr wird in dem Kalibrierungszertifikat das Jahr 2011 genannt.

Auch die nähere Durchführung der Atemalkoholmessung, das heißt insbesondere die Vornahme von mehr als nur einer Einzelmessung und die Einhaltung von Wartezeiten vor und zwischen den Messungen, ruft keine ernsthaften Zweifel daran hervor, dass die hierzulande anerkannten Standards für die Gewinnung eines möglichst realitätsnahen Messergebnisses im Wesentlichen auch bei der Messung beim Kläger in Polen beachtet worden sind.

Vgl. zum Ganzen etwa das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes über die Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1992, S. 10, 12 f., 17 und 21; BGH, Beschluss vom 3. April 2001 4 StR 507/00 , BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 = juris, Rn. 25.

Der bereits genannte Polizist N. L. hat in seinem Bericht vom 4. März 2013 festgehalten, dass beim Kläger drei Atemalkoholmessungen in größeren zeitlichen Abständen stattgefunden haben, und zwar um 1.56 Uhr, um 2.11 Uhr und um 2.31 Uhr. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die erste Messung wenige Minuten nach dem Angehaltenwerden erfolgt ist und er noch unmittelbar davor, das Ergebnis der ersten Messung möglicherweise verfälschend, geraucht bzw. Bier getrunken hat, liegen gleichwohl zwei weitere Messungen vor, die hinsichtlich der Wartezeiten bzw. des zeitlichen Abstandes voneinander auf ein insgesamt ordnungsgemäßes Messverfahren schließen lassen.

Berücksichtigt man weiter, dass der festgestellte Wert von 1,03 mg/l den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Grenzwert von 0,8 mg/l deutlich übersteigt, ist am Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung selbst dann nicht zu zweifeln, wenn eine größere Sicherheitsmarge veranschlagt würde als diejenige, die der theoretischen Messungenauigkeit des verwendeten Analysegerätes entspricht, oder wenn doch kleinere Fehler des Messverfahrens vorlägen.

Zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Messverfahren im strengeren Ordnungswidrigkeitenrecht bei deutlichem Überschreiten des Gefahrengrenzwertes vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2009 2 Ss OWi 737/09 , Blutalkohol 47 (2010), 37 = juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2010 4 Ss 369/10 , Blutalkohol 47 (2010), 360 = VRS 119 (2010), 372 = juris, Rn. 8; Saarl. OLG, Beschluss vom 2. April 2013 Ss (B) 133/12 (101/12 OWi) , Blutalkohol 50 (2013), 295 = juris, Rn. 17.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch einen Sachverständigen.

Es bedarf auch keines näheren Eingehens auf die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Polizeikontrolle vom 3./4. März 2013, aus denen er etwa eine mangelhafte Belehrung über Beschuldigtenrechte herleitet. Soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin mit der in der konkreten Situation kaum zu überwindenden Sprachbarriere zusammengehangen hat, wären aus eventuellen Verstößen gegen Beschuldigtenrechte keine Konsequenzen für das vorliegende Verfahren zu ziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 16 B 976/13 , juris, Rn. 3 ff. m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, und zuletzt Beschlüsse vom 26. November 2015 16 E 648/15 , juris, Rn. 12 bis 19, und vom 26. September 2016 16 B 685/16 ,

können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit wie im Fahrerlaubnisrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013, a. a. O.

An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 1 BvR 1837/12 , NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13.

Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015, a. a. O., m. w. N. auf u. a. die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, ihm sei trotz eines dahingehend geäußerten Wunsches keine Blutprobe entnommen worden, ist dies schon deshalb kein beachtlicher Verfahrensmangel, weil offensichtlich nicht nur das polnische Verkehrsstrafrecht, sondern auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einen hinlänglich hohen Atemalkoholwert als ausreichend erachtet, so dass es einer Absicherung durch eine Blutalkoholanalyse nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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