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Entscheidungen

StPO

Fristversäumung, Wiedereinsetzung, eigenes Verschulden

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 - 4 Ws 412/16

Leitsatz: Beauftragt ein Rechtsmittelführer erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über das Sekretariat einer Anwaltskanzlei seinen Verteidiger mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, muss er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem - möglicherweise abwesenden - Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls wird der Verurteilte in solchen Fällen darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels am selben Tag abläuft, insbesondere, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Verteidiger das Datum des Fristablaufs nicht bekannt ist.


Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm 24.01.2017 beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe:
I.
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 9.9.1994 die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Die Maßregel wird seit dem 24.2.1995 vollzogen.

Zuletzt ordnete das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Paderborn am 2.11.2016 die Fortdauer der Unterbringung an. Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten ausweislich der sich in der Verfahrensakte befindlichen Zustellungsurkunde am 25.11.2016 zugestellt worden ist, hat er durch Schreiben seines Verteidigers vom 5.12.2016, eingegangen beim Landgericht Paderborn am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Nach Hinweis auf die versäumte Beschwerdefrist hat der Verurteilte mit am 27.12.2016 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er selbst am Tag des Fristablaufs, Freitag den 2.12.2016, nicht in seinem Büro anwesend gewesen sei. Seine Sekretärin habe folgenden Vermerk aufgenommen: „Anruf von Herrn I, Schriftsatz geht so in Ordnung“. Unter dem 30.11.2016 habe der Verteidiger an den Verurteilten unter anderem Folgendes geschrieben: „Bitte teilen Sie mir möglichst kurzfristig mit, ob ich gegen den Beschluss vorgehen soll. Dieser ist offenbar bei Ihnen zugestellt worden. Ab diesem Tag beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels. Wenn Sie also möchten, dass das Oberlandesgericht nochmals über die Sache entscheidet, melden Sie sich bitte kurzfristig bei mir.“ Der Verteidiger – so der diesbezügliche Vortrag - habe die Sekretärin nicht ausreichend instruiert, bei einem möglichen Anruf des Verurteilten den Fristablauf zu beachten. Eine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sei bei dem Verurteilten, der unter erheblichen Sprachschwierigkeiten und an einer frühkindlichen Hirnschädigung leide, nicht zu erwarten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gemäß §§ 44, 45 StPO zulässig.

Er ist aber in der Sache ohne Erfolg, da ein eigenes Verschulden des Verurteilten an dem Fristversäumnis nicht ausgeräumt, vielmehr bestätigt wird.

Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage – insoweit ist im Sinne der materiellen Gerechtigkeit eine großzügige Auslegung geboten – kommt es darauf an, ob bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Antragstellers verneint werden kann. Entscheidend ist insoweit die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt. Dazu müssen unter Beachtung der Eigenschaften und Verhältnisse des Antragstellers sowie der allgemeinen Umstände die Anforderungen und die Sorgfalt ermittelt werden, die ihm gerechterweise zuzumuten sind. Auf dieser Grundlage ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes eigenes Verschulden anzunehmen, wenn derjenige, der die Verfahrenshandlung – hier die Einhaltung der Rechtsmittelfrist – wahrzunehmen hatte, bei Beachtung der ihm nach Lage des Falles obliegenden Sorgfalt den Eintritt des Ereignisses – hier die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil – hätte abwenden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 1 Ws 61/99VRS 96, 374).

Da der Verurteilte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragte, musste er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem - möglicherweise abwesenden - Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Revision noch am selben Tage abläuft (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 StR 380/94BGHR StPO § 44 Verschulden 2).

Nach diesen Maßstäben hat der Verurteilte selbst die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu vertreten. Denn er hat gegenüber der Sekretärin seines Verteidigers keine eindeutigen Angaben gemacht und auch nicht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde noch am selben Tag abläuft. Nach der Mitteilung seines Verteidigers musste der Verurteilte davon ausgehen, dass diesem das Zustelldatum und damit der Fristablauf für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht bekannt waren. Gleichwohl hat der Verurteilte weder das Zustelldatum noch das Datum des Fristablaufs dem Verteidiger bzw. dessen Sekretärin mitgeteilt. Der Verurteilte hat seinem Verteidiger auch keine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilt. Die Mitteilung, „der Schriftsatz gehe so in Ordnung“, ist nicht eindeutig und missverständlich. Der Wille zur Einlegung der sofortigen Beschwerde geht auch unter Berücksichtigung des Bezugsschreibens seines Verteidigers vom 30.11.2016 nicht deutlich hervor. Es finden sich keine Anhaltspunkte in der Akte, dass der Verurteilte intellektuell nicht in der Lage ist, Daten zu erfassen, mitzuteilen oder eindeutige Erklärungen abzugeben. Nach dem Prognosegutachten der Dipl.-Psych. und Psycholog. Psychotherapeutin X vom 1.3.2010 liegt bei dem Verurteilten gerade keine leichte Intelligenzminderung nach dem ICD10-Katalog vor, da sein festgestellter IQ von 78 die Kriteriengrenze von einem kognitiven Leistungsniveau von 69 überschreitet.

2. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 67d Abs. 2 StGB statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde begann mit Zustellung des Beschlusses vom 2.11.2016 an den Verurteilten am 25.11.2016. Die Zustellung an den Verurteilten ist wirksam und setzt die Rechtsmittelfristen in Lauf, auch wenn ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016 § 145a Rn. 6). Damit endete die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO am 2.12.2016 und die am 5.12.2016 eingegangene sofortige Beschwerde ist verspätet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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