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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, faires Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.05.2017 - 302 Ds 442 Js 6961/16

Leitsatz: Zur Umbeiordnung des Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornographischer Schriften.


Amtsgericht Halle (Saale)
- Strafabteilung -
302 Ds 442 Js 6961/16
09.05.2017

Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
Pflichtverteidiger:
wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften u. a.
wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 03.01.2017 (Geschäftsnummer: 442 Js 6961/16) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung soll vor dem Strafrichter hier stattfinden.
Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt S. wird aufgehoben. Zugleich wird Rechtsanwalt Nikolai Odebralski aus Essen dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt.
Zwar ist kein objektiver Grund dafür zu erkennen, dass das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu Rechtsanwalt S. nachhaltig gestört sein könnte. Insbesondere ist Rechtsanwalt S. keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht vorzuwerfen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, alles geltend zu machen, was zu Gunsten seines Mandanten zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 17.02.2017 nicht zu beanstanden. Andererseits ist es, insbesondere bei einem so sensiblen und heiklen Anklagevorwurf wie dem vorliegenden, nicht sachgerecht, dem Angeklagten einen Verteidiger aufzuzwingen, den er nicht haben will. Zwar ist der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden, bevor das Gericht Rechtsanwalt S. bestellt hat. Andererseits hat der Angeklagte aber Rechtsanwalt Odebralski nur wenige Tage nach Ablauf dieser Frist beauftragt, so dass insbesondere angesichts der aus den Akten ersichtlichen Unbeholfenheit des Angeklagten im Schriftverkehr dem Angeklagten durch eine Fristüberschreitung um wenige Tage keine Nachteile entstehen sollen. Da das Gericht noch keine Termine festgesetzt hat, entsteht durch die Änderung der Beiordnung auch keine Verfahrensverzögerung. Ausnahmsweise erscheint es daher unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der prozessualen Fürsorge geboten, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen und Rechtsanwalt Odebralski beizuordnen.


Einsender: RA N. Odebralski, 45128 Essen

Anmerkung:


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