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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 06.07.2016 - 2 Ws 176/16

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Sicherungspflichtverteidgers.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 176/16
In der Strafsache gegen pp. u.a.,
hier nur gegen pp.
wegen unerlaubten bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 6. Juli 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom selben Tag aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:

I.

Der Vorsitzende der Strafkammer 34 des Landgerichts Berlin ordnete mit Beschluss vom 31. Mai 2016 dem Beschwerdeführer neben dessen bereits beigeordneten Ver-teidiger Rechtsanwalt B. „zur Sicherung des Verfahrens“ als weiteren Pflichtverteidi-ger Rechtsanwalt S. bei. Zuvor hatte der Vorsitzende dem Verteidiger Rechtsanwalt B. eine Frist zur Benennung eines weiteren Verteidigers gesetzt und bis zum 30. Mai 2016, 11.00 Uhr verlängert, da er aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts vom 11. Mai 2016 davon ausging, dass dieser nicht an allen Terminstagen anwesend sein könnte. Der Verteidiger sicherte eine Rücksprache mit seinem Mandanten zu. Mit Fax vom 31. Mai 2016, beim Landgericht um 11:40 Uhr eingegangen, teilte der Ver-teidiger mit, dass er nunmehr an sämtlichen Terminstagen teilnehmen könne. Um 12:57 Uhr versandte das Landgericht ein Fax mit dem Beiordnungsbeschluss vom 31. Mai 2016 u.a. an Rechtsanwalt B. Wiederum mit Fax vom 31. Mai 2016 verlang-te dieser die Aufhebung der weiteren Beiordnung, was das Landgericht mit weiterem Beschluss vom selben Tag ablehnte.


II.
1.) Die gegen den Beiordnungsbeschluss in der Fassung des Nichtabhilfebeschlus-ses gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 StPO zulässig und ins-besondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffe-ne Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hier-von unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl. KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 – mit weit. Nachweisen; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 141 Rdn. 10a, § 305 Rdn. 5). Die Beschwerde ist ausdrücklich im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben.

Der Angeklagte ist durch die Aufrechterhaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger auch beschwert.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt hierzu aus:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zwar im Grundsatz für den Angeklagten nicht belastend, weshalb sie einer Anfechtung auch regelmäßig entzogen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2012 – 3 Ws 653/12 –; vom 4. Dezember 2012 – 3 Ws 683/12 –; und vom 29. Januar 1999 – 3 Ws 60/99 –). Das gilt auch für die Be-stellung eines weiteren Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 3 Ws 60/99 – [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2000 – 1 Ws 568/00 – [juris]; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 1 Ws 173/12 – [ju-ris]). Es ist aber anerkannt, dass die Beschwerde dann zulässig sein kann, wenn der Angeklagte substantiiert geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt, etwa weil die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO nicht beachtet wurde, kein Vertrauensverhältnis besteht, der bestellte Verteidiger unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen oder dass durch den weiteren Verteidiger das mit dem ersten Verteidiger abgestimmte Verteidigungskon-zept des Angeklagten durch insoweit unpassende Sach- oder Prozessanträge ge-stört wird. Der Angeklagte wird dann nämlich dazu gezwungen, sich entgegen sei-nem Willen mit zwei statt nur einem Verteidiger abzustimmen, wodurch seine Vertei-digung beeinträchtigt sein kann (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 Ws 119/08 – [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2000 – 1 Ws 568/00 – [juris], Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 143 Rdn. 15; ein-schränkend Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 1 Ws 173/12 – [juris]). Aus diesem Grund ist es geboten, in solchen Fällen die Möglichkeit einer Überprüf-barkeit der Verteidigerbestellung im Beschwerderechtszug zu eröffnen, zumal wenn sie dem ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten widerspricht und dieser anderwei-tig verteidigt ist.

So ist es hier, denn der Angeklagte rügt, dass die Bestellung eines zweiten Verteidi-gers nicht geboten und die Ablehnung der Rücknahme objektiv willkürlich sei, nach-dem der erste Verteidiger nunmehr an allen geplanten Verhandlungstagen die Ver-teidigung wird wahrnehmen können.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

2.) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Es kann hier offen bleiben, ob der Vorsitzende im Zeitpunkt der Beiordnungsent-scheidung am 31. Mai 2016 bereits von der Mitteilung des Rechtsanwalts B., dass dieser doch an sämtlichen Terminen teilnehmen könne, Kenntnis gehabt hat. Jeden-falls liegen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine weite-re Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.

a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierig-keit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahr-nehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensver-lauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsge-mäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehen-den Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrens-stoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusam-menwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom
20. September 2013 – 4 Ws 122/13 –; vom 15. August 2011 – 4 Ws 75/11 –; vom 21. Juli 2003 – 4 Ws 126/03 –; und vom 5. November 1997 – 4 Ws 236, 237/97 –; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; 262 jeweils mit weit. Nachweisen).

b) Nach derzeitiger Aktenlage kann ein solcher Ausnahmefall nicht angenommen werden.

aa) Zur Sicherung des geordneten und zügigen Verfahrensablaufs in der Haftsache bedurfte es der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zumindest nicht mehr wegen einer möglichen Verhinderung des Rechtsanwalts B. Dessen ursprüngli-cher Vortrag, er könne nicht an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teilnehmen, hat sich durch seine Mitteilung vom 31. Mai 2016 erledigt. Hierdurch ist die Durchführung der Hauptverhandlung an den durch das Gericht bisher bestimmten Terminstagen in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt B. gewährleistet.

bb) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze der-gestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen (hier derzeit zehn Tage) die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung be-ruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahr-scheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebe-nenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986; KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 –). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit un-ter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätig-werden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weite-ren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers. Die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 –, OLG Brandenburg a.a.O.).

Da die Hauptverhandlung binnen eines Monats abgeschlossen sein soll, liegt keine außergewöhnliche Dauer des Verfahrens vor. Die Kammer hat außerdem vorab die Urlaube sämtlicher Zeugen abgefragt und bei der Terminierung berücksichtigt, so-dass insoweit keine Verzögerungen zu erwarten sind. Schließlich hat die Kammer an den letzten drei Verhandlungstagen keinerlei Beweisprogramm vorgesehen, sodass für unvorhergesehene Entwicklungen im Verlauf der Verhandlung ein ausreichend großes Zeitpolster besteht.

cc) Ferner rechtfertigen weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-lage noch ein ungewöhnlicher Umfang des Verfahrens eine Beiordnung. Es ist nur ein Fall des bandenmäßigen, bewaffneten und unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Hierzu werden überwiegend Poli-zeizeugen gehört, die teilweise nur Angaben zu Ermittlungsvorgängen machen kön-nen. Das Verfahren besteht aus fünf Aktenbänden und drei sehr übersichtlichen und kurzen Sonderbänden Finanzermittlung. Aufgrund der Auffindesituation anlässlich der erfolgten Durchsuchung müsste die Beweisaufnahme innerhalb des vorgesehe-nen Zeitrahmens durchführbar sein.

dd) Schließlich gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens unter dem Gesichts-punkt der Waffengleichheit nicht die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers.

Es gibt bereits keinen allgemeinen Grundsatz, wonach einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, nur weil ein Mitangeklagter einen solchen hat (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2012, 351; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 1 Ws 273/02 – BeckRS 2002, 17722 Rdn. 5f). Dies muss dann erst recht gelten, wenn der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat und keinen weiteren möchte.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RiKG K.- P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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