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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Parteiverrat, Weisung des Mandanten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 - 4 Ws 227/14

Leitsatz: Zum Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten einen Vergleich schließt.


Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 09.10.2014 - 4 Ws 227/14 beschlossen:
1. Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wird angeordnet (§ 175 StPO).
2. Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der folgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Münster.

Gründe
I.
Die Antragsteller werfen dem Beschuldigten vor, sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt während eines Klageverfahrens vor dem BVerwG des Parteiverrats nach § 356 StGB und einer versuchten Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB strafbar gemacht zu haben.
Der Beschuldigte ist als Rechtsanwalt tätig. Im Herbst 2011 erhob er für die Antragsteller sowie die Stadt C, eine städtische Stiftung, die Wohnungsbaugesellschaft C2 und drei weitere private Kläger acht selbständige Klagen vor dem BVerwG in Leipzig. Aus Gründen der Prozessökonomie und Kostenersparnis wurden diese Prozesse miteinander verbunden und später in zwei Verfahren (Az.: 7 A 22.11 und 7 A 28.12) aufgeteilt. Darüber hinaus betrieben die Kläger ein Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen unter dem Az.: 7 VR 13.11.
Hintergrund dieser Klagen ist, dass die Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven für den Güterverkehr von und zum Jade-Weser-Port "ertüchtigt" werden sollte. Die vorhandene Strecke sollte für den Schienenverkehr als TEN-Hochleistungsstrecke mit den Zielen Hannover-Berlin-Warschau und Hannover-Rheintal-Genua ausgebaut werden. Da die Binnenwasserstraßenanbindung des Hafens über den Rheinhafen in Duisburg erfolgen sollte, sollte dieser ebenfalls per Bahn erreicht werden. Zur "Ertüchtigung" der Bahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven unterteilte die DB Projektbau ihr Vorhaben in sechs Abschnitte und begann mit denjenigen Abschnitten, die kapazitative "Engstellen" betrafen. Durch diese Planungen sahen sich die Stadt C und zahlreiche Bürger bereits in ihren Rechten betroffen. Da der Ausbau nördlich der Stadt nach den Prognosen der Deutschen Bahn (DB) bereits zu einer höheren Belastung der Strecke in Oldenburg führen würde, forderten die Oldenburger schon bei diesen Planungen Lärmschutzmaßnahmen für ihre Stadt ein. Die DB wollte dies aber erst im Planabschnitt PFA 1 für Oldenburg berücksichtigen. Sie berief sich darauf, dass bei einer zulässigen Unterteilung eines Bauvorhabens in einzelne Abschnitte der eventuell erforderliche Immissionsschutz erst dann zu erfolgen habe, wenn dieser Abschnitt gebaut werde. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) teilte diese Auffassung der DB und lehnte in den Planaufstellungsbeschlüssen PFA 2 und 3 Lärmschutzmaßnahmen für Oldenburg ab.
Dagegen erhoben die Stadt C, eine städtische Sozialstiftung, eine Wohnungsbaugesellschaft und weitere private Kläger, die von den Vereinen D und D2 als Musterkläger ausgesucht worden waren, Klage.
Diese inhaltlich gleichen Anfechtungsklagen richteten sich gegen die Planaufstellungsbeschlüsse (PFA 2 und 3) des EBA, mit denen auf Antrag der DB der abschnittsweise Ausbau einer Bahnstrecke, deren Anlieger alle Kläger sind, genehmigt wurden. Die Kläger hielten das Vorgehen von DB und EBA für rechtswidrig, wonach der Immissionsschutz für Oldenburg erst in einem späteren Planabschnittsverfahren beschlossen werden sollte, obwohl bereits der Ausbau der Strecke aufgrund der angefochtenen Beschlüsse zu einer wesentlich höheren Lärmbelästigung führte.
Ziel aller Klagen war es, einen "interimistischen" Lärmschutz bis zur Umsetzung des angekündigten Planfestsetzungsbeschlusses (PFA 1) für Oldenburg zu erreichen. Dieser grundrechtliche Lärmschutzanspruch sollte in erster Linie durch Betriebsregelungen (Fahrplanoptimierungen, Nachtfahrverbote für Güterzüge, Langsamfahrgebote usw.) verwirklicht werden.
Die Gegenseite, welche sich aus der DB und dem EBA zusammensetzte, wollte hingegen eine Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Betriebsregelungen zum Immissionsschutz verhindern. In dem vorgeschalteten Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz deutete das BVerwG an, eine für die Kläger positive Entscheidung zu treffen.
Im Verlaufe des Prozesses änderte sich die Zielsetzung und Interessenlage bei drei der acht klagenden Parteien. Die Stadt, die städtische Stiftung und die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigten auf Rat des Beschuldigten, sich mit einem von der DB angebotenen Vergleich zufrieden zu geben, während die restlichen Kläger mit diesem Vergleich nicht zufrieden waren. Aus diesem Grund wollten sie an ihrem ursprünglichen Ziel festhalten und weiterhin versuchen, einen vollständigen Grundrechtsschutz durch eine Entscheidung des Gerichts zu den Befahrensregelungen zu erreichen. Auch mit einer teilweisen Beendigung des Rechtsstreits durch die Stadt waren die vergleichsunwilligen privaten Kläger nicht einverstanden. Sie fürchteten eine Schwächung ihrer Prozesschancen, wesentlich höhere Kosten bei Wegfall der Stadt als Prozessfinanzierer, da diese die Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Auslagen übernehmen wollte, und eine Verfestigung der Planungen der DB zum Ausbau der Stadtstrecke, wenn nach dem Vergleichsvorschlag kostenintensive Lärmschutzfenster eingebaut würden und der Lärmschutz nicht durch kostenlose Betriebsregelungen erfolgte. Die Stadt hingegen wollte die Beendigung aller Prozesse erreichen, weil die DB davon den Abschluss des Vergleichs und die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits abhängig gemacht hatte.
Trotz dieser divergierenden Ziele unter den Klägern vertrat der Beschuldigte weiterhin beide Klägergruppen im Prozess.
Da die vergleichsunwilligen Kläger befürchteten, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen den Prozess beenden würde, untersagten sie ihm schriftlich sowohl den Abschluss des beabsichtigten Vergleichs als auch jede Maßnahme, die zu einer Beendigung des Prozesses vor dem Berichterstatter führen könnte und eine Verhandlung vor dem gesamten Senat des BVerwG unterlaufen würde. Die Kläger beabsichtigten weiterhin, eine Verhandlung vor dem gesamten Senat und ein Grundsatzurteil zur Frage der Betriebsregelungen zu erreichen.
In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 5.7.2012 erklärte der Beschuldigte allerdings entgegen der Weisung, nun auch die Prozesse der Antragsteller zu beenden. Dabei strebte er es an, einen Vergleich auf Widerruf abzuschließen. Ein solcher Vergleich kam allerdings durch die Intervention des Berichterstatters nicht zustande, da dieser den Abschluss des Widerrufsvergleichs unterbunden hat, nachdem ihm die schriftlichen Weisungen der Antragsteller an den Beschuldigten vorgelegt wurden.
Aufgrund des gescheiterten Vergleichs gab der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Prozesses der Gegenseite (DB) den rechtlichen Ratschlag, zu Protokoll des Gerichts eine einseitige rechtlich verbindliche Zusage an die vergleichsunwilligen Kläger auf vollen passiven Lärmschutz zu machen. Diese Zusage ging weit über den im Vergleich angebotenen Lärmschutz hinaus und erreichte die Werte des sogenannten "Grundrechtsschutzes". Die Gegenseite folgte dem Ratschlag des Beschuldigten und begründete für die privaten Kläger sofort vollstreckbare Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen ohne jeden Abzug, dessen Ermittlung und Durchsetzungsverfahren sich der Höhe nach nach §§ 42, 43 BImSchG i.V.m. der 24. BImSchV richtete.
Der Beschuldigte verfolgte dabei das Ziel, durch eine solche Zusage die Unzulässigkeit der Klage seiner Mandanten herbeizuführen und eine Sachentscheidung des Senats über die Befahrensbeschränkungen zu vermeiden.
Des Weiteren veranlasste der Beschuldigte den Oberbürgermeister der Stadt C am 26.7.2012, an die vergleichsunwilligen Kläger einen Brief zu schreiben, in welchem der Oberbürgermeister den Antragstellern in Aussicht stellte, dass sie sich Schadenersatzansprüchen i.H.v. 35.000-40.000 Euro gegenüber der Stadt aussetzen würden, wenn sie das Angebot der DB nicht annähmen und den Prozess nicht beenden würden. Zugleich wies der Oberbürgermeister darauf hin, dass sich die Stadt nicht mehr an ihre Zusage zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtsgebühren gebunden sehe, wenn die privaten Kläger ihre Prozesse fortsetzten.
Anschließend verfasste der Beschuldigte am 29.7.2012 selbst Briefe an alle fünf vergleichsunwilligen Kläger, in welchen er auf das Schreiben des Oberbürgermeisters hinwies. Dieses Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass die Kommunalaufsicht die Stadt zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zwingen könne. Zudem behauptet der Beschuldigte in diesem Schreiben, dass sich die betroffenen Kläger einem Kostenrisiko von 80.000 Euro aussetzen, falls sie ihre Prozesse nicht bis zum 7.8.2012 beenden würden.
Nach dem Erhalt dieser Briefe erklärten sich drei der Musterkläger bereit, sich auf das Angebot der DB einzulassen.
Die Antragsteller kündigten dem Beschuldigten am 15.7.2012 sein Mandat fristlos, während die Prozesse der vergleichswilligen Kläger beendet wurden. Trotz dieser Kündigung nahm der Beschuldigte am 21.11.2013 als Zuhörer an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teil. Dabei beriet er sich in den drei Verhandlungs- und Beratungspausen mit den Gegnern seiner ehemaligen Mandanten, den Vertretern des EBA und der DB.
Daraufhin änderte das EBA kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Planaufstellungsbeschlüsse und verfügte Schutzauflagen zu Gunsten der Kläger, die sachlich identisch mit der bereits für die vergleichsunwilligen Kläger am 5.7.2012 begründeten Ansprüche der DB waren.
Das Urteil des BVerwG vom 23.11.2013 gab den vergleichsunwilligen Klägern jedoch in vollem Umfang Recht. Die Beklagte wurde verpflichtet, eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des EBA um Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Planfeststellungsbeschlüsse wurden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstanden. Zur Begründung führt das BVerwG aus, dass auch für den Schienenverkehr betriebsregelnde Nutzungsbeschränkungen oder Geschwindigkeitsregelungen zum Lärmschutz der Bahnanlieger grundsätzlich möglich seien. Insbesondere wenn es um einen interimistischen Lärmschutz -etwa infolge einer Abschnittsbildung eines einheitlichen Planungsvorhabens- gehe, sei Lärmschutz durch Befahrensbeschränkungen zur Vermeidung nutzloser finanzieller Aufwendungen angezeigt.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller erstattete am 1.7.2012 bei der Staatsanwaltschaft Münster eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Parteiverrats. Unabhängig davon erstatteten die Antragsteller mit Schreiben vom 20.7.2012 wegen der Vorkommnisse am 5.7.2012 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Parteiverrats. Unter dem 27.8.2012 erfolgte eine weitere Strafanzeige nebst Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einer versuchten Nötigung.
Aufgrund dieser Anzeigen wurde im weiteren Verlauf der Ermittlungen ein Tonträger über eine Aufzeichnung der Sitzung des Allgemeinen Ausschusses der Stadt C vom 9.7.2012 sichergestellt. Zudem wurden die privaten Kläger F, F2, F3, F4, F5, F6 und F7 vernommen. Der Beschuldigte selbst ließ sich zu den Tatvorwürfen dahingehend ein, dass die äußeren Tatumstände zwar zutreffend seien, er aber die Interessen der DB zu keiner Zeit beratend oder vertretend wahrgenommen habe. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2012 angestellten rechtlichen Erwägungen stellten keine beratende Tätigkeit dar. Zudem habe er mit seiner Erklärung im Termin dafür gesorgt, dass die Antragsteller eine gesicherte Rechtsposition erhalten hätten. Er habe ausschließlich im Interesse der von ihm vertretenen Parteien gehandelt, da er den Vergleich für optimal gehalten und stets nur das Interesse aller seiner Mandanten im Auge gehabt und gefördert habe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung sei es zutreffend, dass er seine ehemaligen Mandanten darauf hingewiesen hätte, dass sie bei der Fortführung des Prozesses ein erhebliches finanzielles Risiko bis zu 80.000 Euro eingingen. Seine anwaltlichen Nachsorgepflichten hätten auch noch nach Kündigung des Mandats diesen Hinweis erforderlich gemacht.
Mit Verfügung vom 7.11.2013 stellte die Staatsanwaltschaft Münster das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Zwar ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte im Termin vor dem BVerwG am 5.7.2012 der Gegenseite geraten hat, bestimmte verbindliche Entscheidungen abzugeben, die nach seiner Ansicht geeignet waren, die Fortführung des Prozesses offensichtlich aussichtslos zu machen. Dabei habe der Beschuldigte auch das Wort "klaglosstellen" verwendet. Die Verwendung dieses Wortes sei jedoch unglücklich gewesen, da der Beschuldigte lediglich bestimmte Ansprüche als aussichtslos gemeint habe und sein Rat nicht die Klage insgesamt unzulässig gemacht hätte. Dem Beschuldigten sei nicht zu widerlegen, dass er in dem Vergleich das optimale Ergebnis gesehen habe. Der Beschuldigte habe stets die Interessen seiner Mandanten wahrgenommen. Welche Weisungen die Antragsteller ihm gegeben hätten, sei für die Tatbestandsverwirklichung des § 356 StGB irrelevant, da diese allenfalls das Innenverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Mandanten beträfen.
Den Vorwurf der versuchten Nötigung verneinte die Staatsanwaltschaft mit dem Argument, dass das Schreiben der Antragsteller weder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel enthalte noch die Zweck-Mittel-Relation verwerflich sei. Der Beschuldigte habe die Antragsteller dadurch lediglich zur Annahme des von ihm als optimal bewerteten Vergleichs bewegen wollen.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 10.12.2013 zugestellten Einstellungsbescheid legte der Bevollmächtigte am 12.12.2013 Beschwerde ein, welche am 13.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft einging.
Begründet wurde die Beschwerde unter anderem damit, dass der Beschuldigte die Gegenseite (DB) vorsätzlich und arglistig mit Rat und Tat unterstütze und wider besseren Wissens die Chancen auf einen Prozesserfolg schlecht geredet sowie abwegige Schadensersatzansprüche und Kostenrisiken konstruiert habe, um seine eigenen Mandanten zur Beendigung des Prozesses zu bewegen.
Mit seiner Entscheidung vom 26.5.2014, die dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 3.6.2014 zugestellt wurde, weist der Generalstaatsanwalt die Beschwerde mit einer zum Teil von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Begründung zurück.
Der Generalstaatsanwalt verneint bereits deshalb die Tatbestandsmäßigkeit eines Parteiverrats, weil der Beschuldigte gar nicht als Rechtsbeistand für die Gegenseite gehandelt habe. Dazu führt er aus, dass kein Parteiverrat vorliege, wenn ein Rechtsanwalt nach einer privaten Beratung oder in abhängiger Funktion eine Partei unterstützt und einer anderen Partei anwaltlich dient. Eine Tätigkeit für die Beklagte oder die Beigeladene als deren Rechtsbeistand sei nicht ansatzweise ersichtlich. Hilfsweise stützt sich der Generalstaatsanwalt auf die Ausführungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft Münster. Danach sei das Handeln des Beschuldigten erkennbar von dem Willen getragen worden, den Vergleichsabschluss für die vergleichswilligen Kläger zu retten.
Auch eine Nötigung läge nicht vor. Zum einen drohe das Schreiben des Oberbürgermeisters noch nicht mit Schadensersatzansprüchen, sondern kündige nur deren Prüfung an. Zum anderen stelle auch die Warnung des Beschuldigten keine Drohung dar, weil der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Entstehung der Kosten habe.
Gegen diese Entscheidung des Generalstaatsanwalts richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.6.2014, welcher am 2.7.2014 bei Gericht eingegangen ist. Danach wird eine gerichtliche Entscheidung beantragt, welche die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Parteiverrats nach § 356 Abs.1 StGB und versuchter Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB anordnet.
Hilfsweise wird beantragt, die Staatsanwalt Münster unter Aufhebung ihres Einstellungsbescheides vom 26.11.2013 anzuweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Insbesondere genügt die Antragsschrift den strengen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO. Der Senat teilt die Auffassung des Generalstaatsanwalts, der Antrag entspreche nicht der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO, da nach den Ausführungen der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO versäumt worden sei, nicht. Nach dieser Vorschrift muss das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Vorraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist gem. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO in tatsächlicher Hinsicht darlegt (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 1991
- Az. 1 Ws 619/91 - juris). Zwar führen die Antragsteller auf S. 47 ihres Antrags aus, dass der Einstellungsbescheid ihrem Bevollmächtigten am 26.11.2013 zugestellt worden ist, so dass eine erst am 13.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde aufgrund der Fristversäumnis unzulässig wäre. Allerdings handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Schreib- bzw. Diktatversehen, welches richtig gestellt worden ist. Der Bevollmächtigte der Antragsteller stellt bereits auf S. 1 seiner Antragsschrift dar, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 26.11.2013 erst am 10.12.2013 zugestellt worden ist. Dies verdeutlicht, dass die vom Generalstaatsanwalt beanstandete Aussage auf S. 47 ein offensichtliches Schreibversehen darstellt, welches sich durch die vorangegangenen Ausführungen auf S. 1 der Antragsschrift eindeutig aufklärt.
III.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Nach Auffassung des Senats spricht bei verständiger Würdigung des Beweisergebnisses eine erheblich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Antragsteller geschilderten Sachverhalts, so dass im Sinne der nach § 170 Abs. 1 StPO zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage zu bejahen ist.
Es besteht gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht wegen Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB.
Gem. § 356 Abs. 1 StGB begeht ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, Parteiverrat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Beschuldigte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von den vergleichsunwilligen Antragstellern als auch von denjenigen Klägern, die mit dem Abschluss des Vergleichs und der daraus resultierenden Beendigung des Verfahrens einverstanden waren, mit der Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der vor dem BVerwG erhobenen Klagen beauftragt worden. Damit haben alle Kläger dem Beschuldigten ihre Angelegenheiten anvertraut.
Die Tathandlung des § 356 StGB besteht darin, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.
Als Dienen wird dabei jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bezeichnet, durch die das Interesse einer Partei durch Recht oder Beistand gefördert werden soll (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 6; BGHSt 7,17).
Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird. Darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 - 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 5, 284, 286; 7, 17).
Tatbestandselement des § 356 StGB ist damit, dass der Anwalt mit der Übernahme des zweiten Mandats ein dem ersten Mandat gegenüber entgegengesetztes Interesse wahrnimmt (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 7; BGHSt 5, 284; 7, 17). Nicht ausreichend sind allein verschiedene tatsächliche Interessen am Verfahrensausgang oder ein nur theoretischer, fern liegender Interessengegensatz. Auf eine formelle Prozessgegnerschaft kommt es aber nicht an (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 StGB Rn 4; BGHSt 5, 301, 304). Daher kann der Tatbestand des § 356 StGB auch dann erfüllt sein, wenn innerhalb einer von einem Anwalt vertretenen Gruppe unterschiedliche Interessen bestehen.
Der Beschuldigte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen seiner Mandanten waren entgegengesetzt.
Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 - 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 7, 17, 20; 15, 332, 334). Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob ein Interessengegensatz gegeben ist, wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. Juli 2013
- 3 (5) Ss 67/13, 3 (5) Ss 67/13 - AK 26/13 -, juris).
Die acht selbstständigen Klagen, welche im Laufe des Verfahrens miteinander verbunden wurden, starteten mit dem gemeinsamen Ziel, Befahrensbeschränkungen durch ein Urteil des BVerwG zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten die Kläger noch die gleichen Interessen. Die DB hatte als Beigeladene hingegen das Ziel, jede Form von Betriebsregelungen oder Betriebseinschränkungen zu verhindern. Ein Interessenkonflikt zwischen den Klägern entstand allerdings zu dem Zeitpunkt, als die DB den Klägern einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und die Stadt C, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft den Prozess beenden wollten, während die weiteren Kläger das Vergleichsangebot nicht annehmen wollten, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen.
Der Gegensatz kann auch erst im Laufe eines Vorganges entstehen und selbst dann gegeben sein, wenn der Anwalt im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt vertritt. (Lackner/ Kühl, 28.Aufl., StGB, § 356 Rn 7; BGH, Urteil vom 07. Oktober 1986 - 1 StR 519/86 - juris). Es kommt nicht darauf an, ob seine Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand (Heine/Weißer in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., StGB, § 356 StGB Rn 21). Unerheblich ist damit, ob die gegensätzlichen Interessen bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses bestanden haben.
Das Interesse der privaten Kläger an der unveränderten Fortsetzung des Prozesses durch alle Kläger, stand ab diesem Zeitpunkt dem Interesse der drei vergleichswilligen Kläger auf Beendigung des Prozesses gegenüber. Ob das von den Antragstellern verfolgte Ziel, eine Grundsatzentscheidung zu der Zulässigkeit von betriebsregelnden Nutzungsbeschränkungen herbeizuführen, sinnvoll war oder nicht, ist angesichts des jedem Mandanten zustehenden Direktionsrechts, nicht relevant. Das Parteiinteresse wird durch den subjektiven Willen des Mandanten bestimmt (Gillmeister, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 356 Rn 59; LG Itzehoe, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 2 Qs 22/08 -, juris). Zudem muss auch der Sinn und Schutzzweck des § 356 StGB beachtet werden, der darin liegt, die dem Rechtsanwalt anvertrauten rechtlich geschützten Interessen der Mandanten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft als wichtigem Teil der Rechtspflege zu bewahren (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 Rn 2; Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29.Aufl. § 356 Rn 1).
Das Vertrauen in die Integrität des Anwalts würde enorm beeinträchtigt werden, wenn sich der Anwalt in einem Konflikt innerhalb der Klagegemeinschaft gegen die Interessen eines Teils seiner Mandantschaft auf die andere Seite seiner Mandanten schlagen würde, welche genau gegenteilige Interessen verfolgen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Anwalt ihm erteilte Weisungen vor Gericht missachtet.
Alle privaten Kläger haben in ihrer Aussage diesen Konflikt bestätigt und ihre gegenüber dem Vergleichsangebot ablehnende Haltung am 28.6.2012 in der Begründung ihres Gegenvorschlags dargestellt. Dass die privaten Kläger mit der Beendigung des Prozesses nicht einverstanden waren, wird auch durch die Untersagung der Vornahme einer den Prozess beendenden Erklärung und der anschließenden fristlosen Kündigung des Mandats verdeutlicht. Auch der Umstand, dass die Kläger den Prozess trotz des ihnen durch den Beschuldigten vor Augen gehaltenen Kostenrisikos weiterführten, zeigt, wie ernst es den Klägern mit dem Ziel war, eine Senatsentscheidung herbeizuführen.
Aus den Umständen ergibt sich bereits, dass es den privaten Klägern auch darauf ankam, dass auch die Klage der Stadt C weitergeführt und nicht durch einen Vergleich beendet wird. Die Stadt C klagte als Repräsentant aller ihrer Bürger und nahm insbesondere aufgrund ihrer Rolle als Prozessfinanzierer eine entscheidende Bedeutung für die privaten Kläger ein. Von der Fortsetzung der Klagegemeinschaft hing die Kostenübernahmegarantie der Stadt für die Gerichts- und Anwaltskosten der privaten Kläger ab.
Auf der anderen Seite verfolgten die Stadt, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft das Ziel, den Abschluss des Vergleichs zu erreichen und damit die von den privaten Klägern angestrebte Senatsentscheidung zu verhindern, da der Abschluss des Vergleichs von der Beendigung aller Prozesse abhängig gemacht wurde.
Diese von den Klägern angestrebten unterschiedlichen Ziele waren nicht miteinander vereinbar, da der Erfolg eines Ziels den Misserfolg des anderen Ziels bedeutete.
Damit liegt bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte die Kläger trotz der zwischen ihnen bestehenden gegenläufigen Interessen weiter vertreten hat, ein pflichtwidriges Dienen des Beschuldigten vor.
Auch die fristlose Kündigung des Beschuldigten durch die Antragssteller am 15.7.2012 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch nach seiner Kündigung war es dem Beschuldigten verwehrt, die Interessen der verbleibenden Gruppe gegen seine ehemaligen Mandanten zu vertreten, da seine Treuepflichten auch über die formelle Beendigung des Mandats hinauswirken.
Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, hat der Beschuldigte auch die Interessen des formellen Prozessgegners pflichtwidrig unterstützt, indem er der Gegenseite im Termin vom 5.7.2012 einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, welcher der Gegenseite helfen sollte, den Prozess zu beenden. Die privaten Kläger bezweckten gerade keine Prozessbeendigung, wie sie der Beschuldigte vorschlug, sondern die Fortsetzung aller Prozesse.
In diesem Termin ist der Beschuldigte auch in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigter der Kläger aufgetreten. Das Tatbestandsmerkmal des Dienens für die Gegenseite erfordert auch nicht den vorherigen Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Gegenseite. Entscheidend ist allein, dass der Anwalt mit seinem Handeln bewusst die Interessen der Gegenseite fördern will. Damit ist letztlich die Finalität des Handelns ausschlaggebend (Gillmeister, Leipziger Kommentar, 12.Aufl., § 356 Rn 29).
Im Hinblick auf das vom Tatbestand des § 356 StGB geschützte Rechtsgut kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Ratschlag des Beschuldigten im Ergebnis tauglich war, um der Klage ganz oder teilweise das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen. Entscheidend ist allein, dass er der Gegenseite aufgrund der zwischen den Parteien gegenläufigen Interessen einen solchen Rat nicht geben durfte.
Den Eintritt eines Schadens verlangt § 356 StGB nicht. Da der Tatbestand des Parteiverrats als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist, kommt es auf eine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung des Mandanten nicht an (Gillmeister, Leipziger Kommentar, 12.Aufl., § 356 Rn 10). Dafür spricht auch der Sinn und Zweck des Tatbestandes, der darin besteht, die dem Rechtsanwalt anvertrauten rechtlich geschützten Interessen der Mandanten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft als wichtigem Teil der Rechtspflege zu bewahren (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 Rn 2; Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29.Aufl. § 356 Rn 1).
Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass zwischen den betroffenen Parteien gegenläufige Interessen vorliegen und vertrat trotzdem weiterhin sowohl die vergleichsbereiten als auch die vergleichsunwilligen Kläger.
Er versuchte bewusst, den Prozess für die Antragsteller zu beenden, um auf diese Weise das Ziel seiner anderen Mandanten zu erreichen. Insbesondere die Äußerungen des Beschuldigten vor den Gremien der Stadt und im Untersuchungsausschuss verdeutlichen, dass er als Initiator für den im Raum stehenden Vergleich auftrat.
Zudem besteht gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht wegen einer versuchten Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB.
Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar.
Der Beschuldigte hat versucht, seine Mandanten durch das von ihm initiierte Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.7.2012 und seine Schreiben vom 29.7.2012 durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen. Indem er seinen Mandanten erhebliche finanzielle Konsequenzen in Aussicht gestellt hat, falls diese den Vergleichsvorschlag der DB nicht annehmen, wollte er sie zur Beendigung ihrer Prozesse bewegen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte in seinen Schreiben auf das Schreiben des Oberbürgermeisters Bezug nimmt, legt es nahe, dass das Schreiben des Oberbürgermeisters auf seine Veranlassung gefertigt wurde. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass der Oberbürgermeister, der kein Jurist ist, ohne Beratung durch das Rechtsamt in der Lage war, die rechtliche Relevanz der dargestellten Schadensersatzansprüche und Kostenschätzungen zu überblicken und zu verstehen.
Auch die betroffenen Mandanten konnten die Richtigkeiten der Kostendrohungen als juristische Laien nicht beurteilen und haben übereinstimmend bekundet, sich durch die Schreiben massiv unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, den Prozess zu beenden, da nach den Angaben des Beschuldigten nur auf diese Weise das Kostenrisiko vermieden werden konnte.
Ferner spricht auch die Tatsache, dass sich einige der privaten Kläger nach Erhalt der Schreiben zur Beendigung des Prozesses entschlossen haben, für die einschüchternde Wirkung der Schreiben.
Das Inaussichtstellen der unberechtigten finanziellen Schadensersatzansprüche stellt auch nicht lediglich eine Warnung, sondern eine tatbestandsmäßige Drohung dar.
Im Unterschied zu einer Warnung droht der Täter mit einem Übel, wenn er behauptet, auf dessen Eintritt Einfluss zu haben. Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten. Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus er Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel darstellt (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11 - juris). Indem die Kläger von der Richtigkeit der beiden Schreiben ausgegangen sind und sich enorm unter Druck gesetzt gefühlt haben, den Prozess zu beenden, handelte es sich bei dem Inhalt der Schreiben aus der Sicht der Empfänger um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Zudem erfolgte die versuchte Nötigung auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der unter Hinweis auf seine Autorität und durch das Ausnutzen des ihm entgegengebrachten Vertrauens und der Autorität des Oberbürgermeisters seine Mandanten so erheblich unter Druck setzt, damit diese eine eigentlich nicht gewollte Handlung vornehmen, ist als verwerflich anzusehen.
Dass die anderen Mandanten des Beschuldigten von dieser Handlung eventuell profitieren, kann nicht zu einer Rechtfertigung des beanstandeten Verhaltens führen.
Es besteht somit hinreichender Tatverdacht wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB.
Wegen dieser Tat, deren Einzelheiten sich aus den obigen Ausführungen ergeben, ist daher gem. § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage nach Maßgabe dieses Beschlusses zu beschließen.
Da bereits der Hauptantrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung begründet ist, muss über den Hilfsantrag, wonach die Staatsanwaltschaft Münster angewiesen werden soll, weitere Ermittlungen durchzuführen, nicht mehr entschieden werden.
Die Durchführung dieses Beschlusses, dem der gem. § 200 StPO wesentliche Inhalt der Anklageschrift zu entnehmen ist, obliegt der Staatsanwaltschaft Münster, die den Beschuldigten auf der Grundlage des vom Senat angenommenen Sachverhalts unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung anzuklagen haben wird.


Einsender: entnommen obenjur.de

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