Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 28.04.2017 - 2 Ws 117/17

Leitsatz: Zu einem (angeblichen) Weisungsverstoß.


2 Ws 117/17
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Betruges
hier: Aufhebung des (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.04.2017 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Dresden vom 15. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hier-durch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer war in dieser Sache am 05. November 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3915/13) verhaftet worden. In der Folgezeit hatte der Senat mehrfach nach §§ 121 ff. StPO über die Untersuchungshaft zu befinden und jeweils deren Fortdauer wegen des Bestehens von Fluchtgefahr angeordnet (Beschlüsse vom 03. Juni 2014, 22. September 2014, vom 23. Dezember 2015 und 21. April 2015 sowie vom 21. August 2015).

2. Am 15. Oktober 2015 fasste und eröffnete die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts den nunmehr verfahrensgegenständlichen, dem Vorwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 06. Juli 2016 angepassten Untersuchungshaftbefehl.

Bereits während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war dem Angeklagten aus Anlass der Beerdigung seines Vaters von Seiten des Landgerichts in Abweichung von § 9 Abs. 2 S. 1 SächsUHaftVollzG (Ausführung aus besonderem Anlass) eine zweitägige Unterbrechung der Untersuchungshaft bewilligt worden. Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Zeit ohne vollzugsorganisatorisch absichernde Maßnahmen auf freiem Fuß und kehrte anschließend in die Untersuchungshaft zurück.

3. Nach Beginn der Hauptverhandlung am 16. November 2015 und während des Laufs der tatrichterlichen Beweisaufnahme beantragte der Angeklagte am 17. Dezember 2015 die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Dies lehnte die Wirtschaftsstrafkammer mit Haftprüfungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 ab; der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten half sie mit Entscheidung vom 11. Februar 2016 nicht ab. Der Senat verwarf das Rechtsmittel des Angeklagten mit Beschluss vom 26. Februar 2016 (Az.: 2 Ws 88/16) als unbegründet.

Im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bezog er sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die ausführlichen und weiterhin geltenden Gründe des landgerichtlichen Haftbefehls, der Kammerentscheidung vom 01. April 2014 und des Senatsbeschlusses vom 21. August 2015 (Az.: 2 Ws 354/15). Danach sei im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe zu erwarten, welche sich nach Auffassung des Senats im oberen Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen dürfte, Daher sei die weitere Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, selbst unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Angeklagte anschließend zum ersten Mal in Strafhaft befinden würde und die Untersuchungshaftzeit nach § 51 StGB auf die Strafzeit anzurechnen ist. insbesondere dürfe - so die Begründung im folgenden - nicht davon ausgegangen werden, dass auch bei einem Erstverbüßer regelmäßig eine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgen werde. Denn die Entscheidung, ob ein Verurteilter vorzeitig in Freiheit auf Bewährung erprobt werden kann, sei nur aufgrund einer umfassenden - auch § 57 Abs. 6 StGB in den Blick nehmenden - Gesamtwürdigung zu treffen, deren Einzelheiten sich grundsätzlich erst im Verlauf des Strafvollzugs ergeben und deshalb zur jetzigen Zeit noch gar nicht erkennbar sind. Zwar spreche eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug grundsätzlich seine Wirkungen erreicht, Diese Vermutung könne indes durch negative Umstände widerlegt werden. Hierfür könne insbesondere das Vollzugsverhalten, die Straftataufarbeitung oder auch die Erprobung in Lockerungen von Bedeutung sein. Damit seien jedoch Fragen aufgeworfen, die vor Einritt einer etwaigen Rechtskraft und der tatsächlichen Aufnahme im Strafvollzug nicht beantwortet werden können (vgl. Beschluss vom 21. August 2015).

4. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. April 2016 auf. Der angefochtene Beschluss enthalte weder Ausführungen zu einem „hypothetischen Ende und der Ausgestaltung einer möglichweise zu verhängenden Freiheitsstrafe" noch setze er sich mit der möglichen Strafaussetzung nach § 57 StGB auseinander. Die Entscheidung leide daher an einer „mangelnden Begründungstiefe" (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS] juris). Er verwies die Sache an die Vorinstanzen zurück.

5. Am 25. April 2016 setzte die Wirtschaftstrafkammer daraufhin den Haftbefehl außer Vollzug. Der Angeklagten wurde angewiesen, in einem bestimmten Gästehaus in Dresden Wohnsitz zu nehmen und sich jeweils sonntags bis spätestens 21:00 Uhr beim hierfür zuständigen Polizeirevier zu melden. Zudem sprach die Kammer ein Kontaktverbot zur Ehefrau eines Mitangeklagten aus.

Zur Begründung der Wohnsitzweisung in Dresden und der Meldeauflage führte die Kammer aus, dass auf diese Weise einem den gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten belastenden „Hauptverhandlungstourismus" begegnet werden solle, zumal dieser seinen angestammten Wohnsitz in pp. habe. In der Folgezeit kam der Angeklagte diesen Weisungen nach. Insbesondere erschien er jeweils zu den anberaumten Hauptverhandlungsterminen.

6. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 07. Juli 2016 stellte der Angeklagte den Antrag, die Meldeauflage für den Zeitraum vom 07. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 auszusetzen. Die Hauptverhandlung sei für eine Sommerpause bis zum 01. August 2016 unterbrochen, weshalb die Begründung der Kammer für die Wohnsitz- und Meldeauflage (Vermeidung eines „Hauptverhandlungstourismus") in dieser Zeit nicht greife.

Am 08. Juli 1016 entsprach die Strafkammer diesem Antrag und setzte die Meldeverpflichtung beim Polizeirevier in Dresden bis zum 30. Juli 2016 aus. Statt dessen verpflichtete sie den Angeklagten, sich am 22. Juli 2016 bei der Polizeistation in pp. zu melden. Anschließend sollte die bisherige Regelung wieder gelten.

Vom 11. Juli 2016 bis zum 21. Juli 2016 unternahm der hierfür finanziell von Freunden und Familienangehörigen unterstützte Angeklagte ohne Wissen der Strafkammer eine Urlaubsflugreise nach Thailand. Am 21. Juli 2016 kehrte er nach Deutschland zurück und erfüllte - Gegenteiliges ist nicht aktenkundig - am 22. Juli 2016 seine Meldeauflage bei dem Polizeirevier in pp. Nach der Sommerpause ab dem 01. August 2016 hielt er sich wieder an seiner Unterkunft in Dresden auf und nahm ordnungsgemäß an den jeweiligen Terminen der Hauptverhandlung teil. Den Weisungen und Auflagen im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls kam der Angeklagte ordnungsgemäß nach.

7. Am 15. Dezember 2016 stellte der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tag den Antrag gegenüber der Wirtschaftsstrafkammer, den seit dem 25. April 2016 außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben. Ungeachtet der Frage eines dringenden Tatverdachts sei jedenfalls eine Fluchtgefahr nicht (mehr) anzunehmen, dies habe der Angeklagte durch sein beanstandungsfreies Verhalten im Anschluss an die Außervollzugsetzungsentscheidung vom 25. April 2016 bewiesen; im Übrigen sei die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls auch bei seiner Außervollzugsetzung unverhältnismäßig.

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Straferwartung für den nicht vorbestraften Angeklagten bei gebotener „Nettobetrachtung" im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmende Strafrahmenverschiebung auf höchstens siebeneinhalb Jahre für eine - wie angeklagt und eröffnet - Beihilfehandlung und die zudem bereits erlittene zweieinhalbjährige Untersuchungshaft überhaupt noch einen relevanten Fluchtanreiz begründen könne. Jedenfalls aber habe der Angeklagte sowohl bei einer kurzfristigen Aussetzung der Untersuchungshaft schon während des Ermittlungsverfahrens aus Anlass der Beerdigung seines Vaters als auch nunmehr durch seine Rückkehr aus dem Thailandurlaub gezeigt, dass er sich dem Verfahren stellen werde. Er habe sich seit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls im April 2016 stets zuverlässig bei der Polizei gemeldet und an den Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Hierzu sei er jeweils pünktlich aus der Nähe von Frankfurt a.M. von seiner Familie angereist.

8. Diesen Antrag lehnte die Wirtschaftstrafkammer nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit ihrem nunmehr durch weitere Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2017 ab. Statt dessen untersagte sie dem Angeklagten „klarstellend", das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Kammer zu verlassen. Zur Absicherung hatte der Angeklagte sowohl seinen Reisepass als auch seinen Personalausweis (gegen ein beglaubigtes Ersatzdokument) bei Gericht zu hinterlegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die weitere Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Landgericht Dresden am 16. Januar 2017 beschlossene Ablehnung seines Antrags vom 15. Dezember 2016, den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl vom 15. Oktober 2015 aufzuheben, ist begründet. Zwar besteht (auch angesichts des Verfahrensstands in der Hauptverhandlung) in Ermangelung eines gegenteiligen Sachvortrags (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2016 - Az.: 2 Ws 88/16) weiterhin der dringende Verdacht eines Organisationsdelikts zumindest in Form einer Beihilfe zum schweren Betrug. Aber die Annahme des allein in Betracht kommenden Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Besonderheiten nicht mehr gerechtfertigt.

1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche vom Beschwerdeführer zutreffend aus dem Senatsbeschluss vom 19. November 2013 Az.: 2 Ws 599/13 - (= wistra 2014, 78; juris) in Bezug genommen sind (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.), gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl. Sie sind darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (§ 116 StPO) von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]). Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, 396 [397]). Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (vgl. BVerfGE 53, 152 [161]).

2. Maßgeblich für den Erfolg des Rechtsmittels ist vorliegend vor allem die in einer Gesamtschau zu würdigenden Umstände, die zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen und denen keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des bisherigen Verfahrens durch sein Verhalten sowohl bereits während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der außerordentlichen Aussetzung der Untersuchungshaft als auch in der Zeit ab Außervollzugsetzung des Haftbefehls keine Anhaltspunkte geboten, welche die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr rechtfertigen könnten. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der Angeklagte sich ohne Wissen der Strafkammer in einen Thailandurlaub begeben hatte und wieder zurückgekehrt war, keinen solchen Umstand dar.

a) Der Senat teilt die Ansicht von Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsstrafkammer nicht, wonach die bisher erteilten Weisungen im Rahmen der Außervollzugsetzung eine gleichwohl grundsätzlich anzunehmende Fluchtgefahr lediglich mindern konnten. Denn angesichts der bisherigen Fassung der Meldeauflage - zu erfüllen (nur) einmal wöchentlich jeweils sonntags bis 21:00 Uhr - war es dem Angeklagten grundsätzlich uneingeschränkt möglich, in der übrigen Zeit Vorbereitungen für sein Sich-Entziehen aus dem Strafverfahren vorzubereiten.

Das Gebot, einen bestimmten territorialen Bereich nicht ohne Zustimmung des Gerichts zu verlassen, war dem Angeklagten nicht auferlegt worden. Erst recht war es ihm durch die tatsächlich erfolgte Weisung nicht verboten, während die Zeitspanne das Gebiet Dresdens, Sachsens oder gar der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, solange er der Meldepflicht nachkommt. Die Begründung der Kammer, durch die Verpflichtung, in Dresden Wohnsitz zu nehmen, solle vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten einem „Hauptverhandlungstourismus" (zwischen Dresden und pp. vorgebeugt werden, besagt diesbezüglich nichts. Es verbot nicht, gleichwohl nach C. (oder anderswo) zu fahren.

b) Daher lag in der Urlaubsreise des Angeklagten nach Thailand - zumal eine rechtzeitige Rückkehr erfolgt war - kein Verstoß gegen die gerichtliche Weisung. Insofern ist es unerheblich, dass diese Reise ohne eine vorherige Anmeldung gegenüber der Wirtschaftsstrafkammer durchgeführt worden war. Ein möglicher - aus dem Beschluss allerdings nicht erkennbarer - entgegenstehender Vorbehalt der Wirtschaftsstrafkammer ist ihrem Außervollzugsetzungsbeschluss nicht zu entnehmen. Deshalb stellen die „klarstellend" gefassten Weisungen im hier angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2017 (Ausreiseverbot, Passhinterlegung) eine neue unzulässige - materielle Verschärfung der Lage des Angeklagten dar.

c) Aber auch die Tatsache, dass der Angeklagten diese Fernreise ins Ausland ohne vorherige Inkenntnissetzung der Strafkammer vorgenommen hat, rechtfertigt die weitere Aufrechterhaltung des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nicht. Zum einen war der Angeklagte - schon formal gesehen - zu einer Anmeldung der Reise nicht verpflichtet. Auch ist er fristgerecht zur Erfüllung der anschließenden Meldeverpflichtung beim Polizeiposten in pp. zurückgekehrt. Zum anderen dürfen Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (Senat wistra 2014, 78 f.; vgl. auch OLG Köln StV 2005, 396 [397]). Mag die Haftverschonung vor dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs von Untersuchungshaft zunächst auch als Rechtswohltat empfunden werden, so ändert dies doch gleichwohl nichts daran, dass der Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist. Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch ein weniger einschneidendes Mittel, durch welches eine schwerwiegendere grundrechts-beschränkende Maßnahme ersetzt worden ist, in seinem Fortbestand auch weiterhin im Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit stets von Neuem zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 53, 152 [160]). Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (KG StV 1991, 473; KG StV 2003, 627 [628]; OLG Köln StV 2005, 396 [398]).

3. Der Haftbefehl ist damit nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil bei Gesamtbetrachtung und -würdigung aller den vorliegenden Einzelfall betreffenden Umstände die Annahme eines Haftgrundes nicht (mehr) gerechtfertigt ist.

Mit der Aufhebung des Haftbefehls sind die im Aussetzungsbeschluss vom 25. April 2016 erteilten Weisungen ebenso gegenstandslos, wie die im angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2016 erfolgte „Klarstellung" einer Reisebeschränkung mit Pflicht zur Ausweis- und Passhinterlegung.

Für die Kosten des mit diesem Beschluss abgeschlossenen (vgl. BVerfG NJW 2010, 360 f.) Beschwerdeverfahrens haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RÄe M. Stephan, Dresden und RA Dr. J. Altenburg, Hamburg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".