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Entscheidungen

OWi

Beauftragung, Sachverständiger, unrichtige Sachbehandlung, Geschwindigkeitsmessung,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 28.07.2016 - (290 OWi) 3032 Js-OWi 4616/16 (429/16)

Leitsatz: Es ist nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "fairen Verfahrens" geboten, einen Betroffenen vor der Beauftragung einen Sachverständigen anzuhören oder ergänzend die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens mitzuteilen.


In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird beschlossen:
Die Erinnerung der Betroffenen vom 12. Juli 2016 gegen die Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 30. Juni 2016 wird nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgewiesen.

Gründe:
Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz der „kostspieligen“ Entschädigung des technischen Sachverständigen, da sie vor Beauftragung des Sachverständigen nicht angehört worden sei. Darin erblickt sie eine unrichtige Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG.

Die Erinnerung hat erfolglos zu bleiben, da ihre Begründung mit der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht im Einklang steht.

Richtig ist, dass der Sachverständige Herr Diplomingenieur pp. durch Beschluss des Gerichts um die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens gebeten worden ist, das zu prüfen habe, ob die am 13.11.15 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung beweisverwertbar sei oder ob es Anhaltspunkte für Messfehler gebe. Die Betroffene hatte nämlich ihren Verteidiger unter dem 18.04.16 behaupten lassen, das bei der Akte befindliche Messfoto sei „nicht als Beweismittel tauglich und damit nicht gerichtsverwertbar“. Es befänden sich zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen und Teile beider Fahrzeuge seien innerhalb des Auswerterahmens sichtbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der auf einem Lichtbild befindliche Lkw die Messung ausgelöst habe.

Dabei handelt es sich um ein qualifiziertes Vorbringen der Betroffenen, das ihrer eigenen Entlastung dienen und einen Freispruch vorbereiten sollte. Die Betroffene hat somit den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß bestritten und musste damit rechnen, dass sich das Gericht ihres Vorbringens annehmen und ihre Einlassung in technischer Hinsicht genau prüfen würde, um seiner Pflicht zur gewissenhaften Erforschung der Wahrheit nachzukommen und auszuschließen, dass weiterhin ein etwa ungerechtfertigter Vorwurf gegen die Betroffene erhoben werde. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat nämlich das Gericht den wahren Sachverhalt zu ermitteln und kann hierzu nach einem zulässigen Einspruch nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 OwiG zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Eines ausdrücklichen Beweisantrages bedarf es dann nicht, wenn die konkret erhobenen Einwände eines Betroffenen schon aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht die sachverständige Begutachtung zweckmäßig erscheinen lassen.

Einen Betroffenen vor der Beauftragung des Sachverständigen anzuhören oder gar ergänzend die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens mitzuteilen, ist seitens des Gerichts nicht geboten. Keineswegs existiert ein allgemeiner Grundsatz - gar auf Grund einer Pflicht zum „fairen Verfahren“ -, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber vorab informiert worden ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15 -; LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2012 - 61 Qs 95/12, 314 Owi 13/12 -). Diese Rechtsansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 534 Qs 105/09 -; Beschluss vom 28. April 2010 - 502 Qs 49/10 -).

Die Auffassung, vorliegend gäbe es Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist rechtsirrig. Die Betroffene hat die Kosten für die Entschädigung des technischen Sachverständigen mithin zu tragen. Die Frage, ob der Betroffenen möglicherweise, Regressansprüche gegenüber ihrem Verteidiger zustehen, sollte dieser sie nicht darüber informiert haben, dass eine sich auf die technische Verwertbarkeit der Messung beziehende Einlassung eine von ihr ggf. zu tragende Pflicht zur Übernahme der Entschädigung eines Sachverständigen zur Folge haben könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden.

Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG ist dieses Verfahren gebührenfrei.

Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.


Einsender: entnommen Beck-online

Anmerkung:


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