Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Sonstiges

Mündliche Vergütungsvereinbarung, berufsrechtlicher Verstoß

Gericht / Entscheidungsdatum: AnwG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 - 52/16

Leitsatz: Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.


AnwG Hamm 52/16
ANWALTSGERICHT
FÜR DEN BEZIRK DER RECHTSANWALTSKAMMER HAMM
II. Kammer
Beschluss v. 11.05.2017
In dem Verfahren
über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach § 74 a BRAO
des Rechtsanwalts pp.
hat die II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm durch die Vorsitzende Richterin und die Richter beschlossen:

1. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 18.04.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2016 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts pp. werden der Rechtsanwaltskammer Hamm auferlegt, § 197 a Abs. 3 Satz 2 BRAO.

Gründe
1.
Der Betroffene hat seinen früheren Mandanten pp. in einem Wiederaufnahmeverfahren vertreten. Bevor er mit Schriftsatz vom 06.12.2013 den Antrag auf Wiederaufnahme eines gegen seinen Mandanten geführten Strafverfahrens stellte, übermittelte er seinem Mandanten mit Datum vom 29.08.2013 eine Honorarrechnung über 2.500,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Textlich war in der Rechnung vermerkt:

„Der Rechnungsbetrag entspricht hierbei der bereits mündlich getroffenen Vergütungsvereinbarung."

Die Rechnung wurde von seinem Mandanten bezahlt.

Der ehemalige Mandant hat gegen den Betroffenen Strafanzeige wegen Betruges erstattet, mit dem Vorwurf von dem Betroffenen in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht sachgerecht vertreten worden zu sein.

Die zuständige Staatsanwaltschaft pp. hat von der Einleitung von Ermittlungen abgesehen.

Eine hiergegen eingeleitete Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Der Betroffene räumt ein, seinem ehemaligen Mandanten eine Rechnung aufgrund einer nur mündlich getroffenen Honorarvereinbarung gestellt zu haben.

Er vertritt die Auffassung, dass darin ein berufsrechtlicher Verstoß nicht zu sehen ist. § 3 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG stelle nach seiner Auffassung lediglich eine Formvorschrift dar. Eine berufsrechtliche Pflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten stelle sie hingegen nicht dar. Er meint zudem, eine Gebührenvereinbarung die entgegen der Vorschrift des §3a RVG geschlossen sei, führe gern. § 4 b RVG lediglich dazu, dass keine höheren als die gesetzlichen Gebühren gefordert werden können.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat dem Betroffenen mit Schreiben vorn 18.04.2016 eine Rüge erteilt. Dabei hat der Vorstand festgestellt, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen gern. § 3 a RVG entsprach.
Er sieht ferner einen berufsrechtlichen Verstoß in dem Umstand, dass der betroffene Rechtsanwalt eine formell unwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Dabei diene § 3a RVG dem Schutz des Mandanten und ein Verstoß hiergegen stelle zugleich auch einen berufsrechtlichen Verstoß dar.

Den hiergegen fristgerecht am 20.04.2016 eingelegten Einspruch begründete der betroffene Rechtsanwalt im Wesentlichen damit, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt eine Zahlung vorgenommen hat. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG solle davor schützen, unüberlegt, leichtfertig oder unbewusst höhere als die gesetzlichen Gebührenverpflichtungen einzugehen. Die Vorschrift diene dem Schutz und der Warnung des Mandanten. Wenn ein Rechtsanwalt aus einer formell fehlerhaften Honorarvereinbarung vorgehen würde, läge ein berufsrechtswidriges Verhalten vor. Da der ehemalige Mandant hingegen die Gebührenrechnung ohne Vorbehalt und weitere Anforderung gezahlt habe, liege kein berufsrechtlicher Verstoß vor. Er meint zudem, § 3a RVG stelle keine besondere berufsrechtliche Vorschrift dar.

Der Einspruch wurde durch die Abteilung ll des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm mit Beschluss vom 07.09.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer an, dass es sich bei § 3a RVG um eine besondere anwaltliche Berufspflicht handele.

Gegen diesen Beschluss hat der betroffene Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 28.09.2016 Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt.

2.
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache begründet. Rüge und Einspruchsentscheidung waren aufzuheben, weil ein Berufsrechtsverstoß nicht festzustellen war.

Zwar hat der betroffene Rechtsanwalt gegen § 3a Abs. 1 RVG verstoßen, indem er eine mündliche Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten geschlossen hat. Dies stellt jedoch keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar. Richtig ist zwar, dass § 43 BRAO als Generalklausel weiterhin eine Überleitungsnorm ist, indem § 43 BRAO die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen mit berufsrechtlicher Relevanz ergebenden Pflichten in das anwaltliche Berufsrecht überträgt (so auch Träger, in Feuerich, 9. Auflage, § 43 BRAO Rn. 13.).

Solche Gesetz mit berufsbezogenem Inhalt werden in Verbindung mit § 43 BRAO zum Bestandteil anwaltlichen Berufsrechts (so auch Prütting, in Henssler/Prütting, 4_ Auflage, § 43 BRAO, Rn. 12).

Auch das Gebührenrecht des RVG gehört nach einer Auffassung dazu (so auch Prütting, in Henssler/Prütting, 4. Auflage, § 43 BRAO, Rn. 12).

Eine andere Auffassung meint, dass zwar auch das RVG Berufspflichten enthält, dass aber dem RVG keine allgemeinen Berufspflichten entnommen werden können, weil das RVG ein Gebührengesetz sei. Auch wenn das RVG an den Anwalt anknüpft und dieser Statuspflichten unterliegt, führe dies nicht zu in dem RVG implantierten Berufspflichten. (so Zuck, in Gaier, Wolf, Göcken, 2. Auflage, § 43 BRAO, Rn. 30).

Dieser Meinung ist im Ergebnis zu folgen. Es ist nicht davon auszugehen, dass in jedem Verstoß gegen Regelungen des RVG zugleich über § 43 BRAO ein Berufsrechtsverstoß zu sehen ist. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, ob der von einem Anwalt begangene Gesetzesverstoß über seine Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet sein muss, das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (so Prütting in Henssler/Prütting, 4. Auflage, § 43 BRAO, Rn. 24).

Es muss daher geprüft werden, ob immer, allein in dem Umstand, dass eine formell unwirksame Gebührenvereinbarung getroffen wurde, ein Berufsrechtsverstoß liegt. Dies würde dann auch bedeuten, dass eine Gebührenvereinbarung die nicht als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet ist, immer zu einem Berufsrechtsverstoß führen würde, weil der betroffene Rechtsanwalt gegen eben eine Vorschrift aus dem RVG verstoßen hat.

Dies geht nach diesseitiger Auffassung zu weit, denn allein der Abschluss einer formunwirksamen Vereinbarung führt nicht in jedem Fall dazu, dass das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft verletzt wird. Zwar muss von jedem Rechtsanwalt erwartet werden können, dass er in der Lage ist, eine formwirksame Gebührenvereinbarung zu treffen, jedoch stellt ein Verstoß hiergegen eben nicht zugleich einen berufsrechtlichen Verstoß dar. Die Folgen dieses Verstoßes werden gebührenrechtlich durch § 4b RVG geregelt, nämlich dem Rechtsanwalt stehen höhere als die gesetzlichen Gebühren dann nicht mehr zu.

Zudem ist es allgemeine Ansicht, dass die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten aus dem Mandatsvertrag in der Regel keinen Verstoß gegen Berufspflichten indizieren (so Prüttung, in Henssler/Prütting, 4. Auflage, § 43 Rn. 29). So wird demnach die Auffassung vertreten, dass selbst unzulängliche Aufklärung, inhaltlich falsche Beratung und unsachgemäße Vertretung zwar zum Schadensersatz führen können, jedoch eine anwaltsgerichtliche Ahndung oder Rüge nicht zulässig wäre (so Träger in Feuerich/ Weyland, 9. Auflage, § 43 Rn. 23.).

Das führt dann aber im Umkehrschluss dazu, dass allein der Verstoß gegen formelle Reglungen des Gebührenrechts erst recht keinen immer zu ahndenden Berufsrechtsverstoß indiziert. Etwas anderes kann gelten, wenn die Art und Weise und besondere Umstände dazu führen, dass dies keine gewissenhafte Berufsausübung mehr darstellt und mit Stellung des Rechtsanwaltes nicht mehr zu vereinbaren ist.

Vorliegend sind solche besonderen Umstände nicht ersichtlich, weshalb allein der Umstand, dass eine mündliche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde, nicht zu einem Berufsrechtsverstoß führt.

Auch der Umstand, dass gem. § 4b RVG im Falle des Verstoßes gegen § 3 a Abs. 1 Satz und 2 RVG keine höheren Gebühren als die gesetzlichen gefordert werden können, führt dann nicht automatisch zu einem berufsrechtlichen Verstoß wegen Gebührenüberhöhung. Denn § 3a Abs. 1 RVG knüpft allein an formelle Voraussetzungen an, der Mandant kann von dem betroffenen Rechtsanwalt über die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gezahltes Honorar zurückfordern. Auch die Verletzung von § 4b RVG führt nicht automatisch zu einem Berufsrechtsverstoß, mit der Begründung, dass das Rechnungsstellung zu einem Vertrauensverlust in die Anwaltschaft führt und deswegen berufsrechtlich zu ahnden ist. Etwas anderes gilt auch hier, wenn Umstände vorliegen, die im Einzelfall zu einer anderen Wertung führen.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".