Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heinsberg, Beschl. v. 30.03.2017 - 15 Ls-201 Js 234/15-6/16
Leitsatz: Zum (verneinten) Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in therapeutische Unterlagen des Angeklagten.
Amtsgericht Heinsberg
Jugendschöffengericht
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Nebenklägerin
Der Antrag der Nebenklägerin auf Einsicht in die durch den Beschluss vom 10.03.2017 beigezogenen Unterlagen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einsicht in die beigezogenen Unterlagen ist zu versagen. Gemäß S 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten mit dem Interesse der Nebenklägerin auf Kenntnis der beigezogenen Unterlagen abzuwägen. Das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne der Vorschrift dar. Vorliegend handelt es sich um von ihm selbst verfasste therapeutische Tagebücher" sowie Berichte von Ärzten und Therapeuten über Erkrankungen und Behandlungsmaßnahmen. Akteneinsicht kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten gewährt werden, die nicht vorliegt.
Heinsberg, 30.03.2017 Amtsgericht
Einsender: RA P. Vogt, Duisburg
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