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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 28.07.2017 - 3 Ws 370/17

Leitsatz: Aus Gründen der Fürsorge ist dem Wunsch auf Wechsel des Pflichtverteidigers seitens eines Verurteilten/Angeklagten jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung eines anderen Verteidigers der Staatskasse einerseits keine Mehrkosten entstehen und andererseits keine relevante Verfahrensverzögerung verursacht wird.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
3 Ws 370/17
In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
hier: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbeiordnung
- Verteidiger: Rechtsanwältin pp.
Rechtsanwalt pp.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 28. Juli 2017 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2017 aufgehoben. Dem Verurteilten wird unter Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin pp. Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe:

Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine pp. Freiheitsstrafe pp. Durch Beschluss vom 15. Juni 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg angeordnet, dass die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe fortzusetzen sei, weil unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Entlassung des Verurteilten nicht verantwortet werden könne.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 legte Rechtsanwalt pp. gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und erbat zu ihrer Begründung eine Fristsetzung bis zum 10. Juli 2017. Mit diesem Schreiben übersandte er eine von dem Verurteilten unterzeichnete Vollmacht. Mit weiterem Schreiben vom 28. Juni 2017 erklärte Rechtsanwalt pp., er versichere anwaltlich, dass der Verurteilte nunmehr von ihm verteidigt werden möchte. Aus diesem Grund habe er mit Rechtsanwältin pp - diese war durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 31. Mai 2016 als Pflichtverteidigerin bestellt worden - gesprochen. Diese habe gegen die begehrte Umbeiordnung keine Bedenken. Zugleich erklärte Rechtsanwalt pp. er versichere, dass durch die Umbeiordnung der Justizkasse keine Mehrkosten entstehen werden. Gebühren, die bereits durch die Tätigkeit der bisherigen Pflichtverteidigerin entstanden und von dieser geltend gemacht worden seien, würden von ihm nicht mehr geltend gemacht. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wandte sich Rechtsanwältin pp. an die Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anfrage von dieser und erklärte, unter den von Rechtsanwalt pp. geschilderten Bedingungen bestünden ihrerseits keine Bedenken gegen eine Umbeiordnung.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2017 wies der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Antrag von Rechtsanwalt pp. auf Umbeiordnung zurück und begründete dies unter anderem damit, gegen den durch Rechtsanwalt pp. erklärten Gebührenverzicht bestünden Bedenken. Zudem seien keine Gründe erkennbar, die einen Verteidigerwechsel gemäß § 141 StPO nahe legen oder gar nötig erscheinen ließen.

Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt pp. mit Schreiben vom 12. Juli 2017 Beschwerde ein. Er erklärte, die von ihm abgegebene Gebührenverzichtserklärung sei ausreichend und in der Rechtsprechung sei mittlerweile anerkannt, dass Gebührenverzichtserklärungen wie die seine wirksam seien. Die bisherige Pflichtverteidigerin habe sich mit der von ihm beantragten Umbeiordnung einverstanden erklärt, sodass von Rechts wegen seinem Antrag zu entsprechen sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verurteilten und seiner bisherigen Pflichtverteidigerin sei gestört. Der Verurteilte fühle sich von dieser nicht mehr ausreichend verteidigt. Als äußerst unangenehm habe der Verurteilte es empfunden, dass die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung dessen bisherige Verteidigerin mit den Worten zitiert habe: „Seine Verteidigerin erklärte, sie habe vergeblich versucht, ihm seine Situation zu erklären, um ihm deutlich zu machen, was von ihm erwartet werde". Zudem beabsichtige er, die gegen die Haftfortdauerentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde noch zu begründen.

Durch weiteren Beschluss vom 12. Juli 2017 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, die vorstehenden Gründe griffen nicht durch. Dem Verurteilten seine Situation zu erklären und verdeutlichen, sei Aufgabe des Verteidigers. Die Erklärung der Verteidigerin sei daher nicht geeignet, ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei zulässig, indes unbegründet. Sie trägt zur Begründung u.a. vor, es läge kein wichtiger Grund vor, insbesondere fehle es an einer unverschuldeten, ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses.

II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Entpflichtung von Rechtsanwältin pp. und zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem Wunsch auf Wechsel des Pflichtverteidigers seitens eines Verurteilten wie hier jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung eines anderen Verteidigers der Staatskasse einerseits keine Mehrkosten entstehen und andererseits keine relevante Verfahrensverzögerung verursacht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60. Aufl. § 143 Rn. 5a; OLG Celle, Beschluss v. 20.10.2009 - 1 Ws 532/09; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2015 1 Ws 152/15, BeckRS 2015, 15078; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04, juris Rn. 7; KG Beschluss v. 20.11.1992 - 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 20). In Fällen der vorliegenden Art ist dem Wunsch des Verurteilten auf Umbeiordnung unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit auch dann zu entsprechen, wenn das Verhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger nicht erschüttert ist.

Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde statthaft, S 304 Abs. 4 S. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des S 467 StPO.


Einsender: RA C. Wigger, Lüneburg

Anmerkung:


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