Gericht / Entscheidungsdatum: LG Darmstadt, Beschl. v. 14.03.2017 - 12 Qs 102/17
Leitsatz: Zur Kostentragungspflicht des Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
Landgericht Darmstadt
Geschäftsnummer 12 Qs 102/17
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
Betroffener pp.
wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit
vertreten durch:
hat die 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 02.01.2017 am 14. März 2017 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.01.2017 das Verfahren wegen Verjährung gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO eingestellt, die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt, sowie unter Hinweis auf das Verfahrenshindernis gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 Rn. 19), in der Sache jedoch unbegründet.
Gemäß §§ 46 Abs 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es nicht einer Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZRR 2002, 246).
So liegt der Fall hier. Verjährung ist erst nach Erlass des Bußgeldbescheids vom 19.05.2015 eingetreten. Es besteht ein erheblicher Tatverdacht hinsichtlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit. Denn der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 15.02.2016 mitgeteilt, für den Fall, dass Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werde, werde die Fahrereigenschaft eingeräumt. Anhaltspunkte für Messfehler der Geschwindigkeitsmessanlage ergeben sich nach Aktenlage nicht. Der Betroffene beruft sich zwar darauf, dass sämtliche LEIVTEC XV3 Messgeräte von einer Überschreitung der maximal zulässigen Kabellänge betroffen gewesen seien. Dass dies aber auch vorliegend zum Zeitpunkt der Messung konkret (noch) der Fall war, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und vor der Verfahrenseinstellung auch nie geltend gemacht worden. so dass keine Umstände ersichtlich sind, die bei Fortführen des Verfahrens die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld hätten infrage stellen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO iVm § 46 OWiG.
Dr. Trapp Unger
Einsender: RA Beyrle, Nürnberg
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