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Entscheidungen

Zivilrecht

Sechs-Monat-Frist, Fälligkeitsvoraussetzung, Netto-Reparatur-Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 14.07.2017 - 11 S 444/16

Leitsatz: Ist nach einem Verkehrsunfall der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sog. 100%-Bereich), so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil)reparieren lässt. Diese Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung.


11 S 444/16
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit pp.
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 14.07.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (S 91a ZPO).

Der Verhandlungstermin vom 05.09.2017 wird aufgehoben.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Streitwert erster Instanz: 1.469,34 EUR
Streitwert zweiter Instanz bis zum 31.05.2017: 1.020,27 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe:
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken.

Ist der Reparaturaufwand — wie hier — höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sog. 100%-Bereich), so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil)reparieren lässt (BGHZ 168, 43 Rn. 1 1 = NJW 2006, 2179; NJW 2008, 1941).

Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung (BGHZ
178, 338 Rn. 14 = NJW 2009, 910). Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse des Klägers von Anfang an bestand, so dass die Kostentragung durch die Beklagte billigem Ermessen entspricht.

Der Geschädigte kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen, da es sich bei der Sechs-Monats-Frist - wie ausgeführt - nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der Sechs-Monats-Frist zahlt. Ob der Versicherer den Schadensersatzbetrag bezahle oder ob er sich verklagen lasse, müsse er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 -VI ZB 22/08 -, BGHZ 178, 338-346, Rn. 17 -juris).

Es entspricht ferner billigem Ermessen, auch die Kosten zweiter Instanz der Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger der Berufung bedurfte, um die ihn nach dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil nachteilige Kostenfolge abzuwenden; der Rechtsgedanke des § 93 ZPO trägt insofern nicht.


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