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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Abschleppen, Engstelle, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Koblenz, Urt. v. 14.07.2017 - 5 K 520/17.KO

Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit des sofortigen Abschleppens.


URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
pp.
wegen Abschleppkosten
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2017, an der teilgenommen haben
Präsident des Verwaltungsgerichts
Richter am Verwaltungsgericht
Richter am Verwaltungsgericht
ehrenamtlicher Richte
ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Kosten. Sie parkte am 17. Oktober 2013 gegen 07:58 Uhr ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Torbogen der Paulstraße. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer der angrenzenden Farben-Firma konnten diese nicht anfahren. Die Klägerin wurde als Halterin des Fahrzeugs durch Bedienstete der Beklagten ermittelt, konnte jedoch nicht erreicht werden. Nachdem eine Rückkehr der Klägerin zu ihrem Fahrzeug nicht absehbar war, wurde ein Abschleppunternehmen beauftragt, das das Fahrzeug gegen 08:21 Uhr umsetzte.

Mit Kostenbescheid vom 5. November 2013 setzte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 189,63 € gegenüber der Klägerin fest.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. November 2013 Widerspruch. Der „normale“ Fahrzeugverkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außer-dem stelle auch die Farben-Firma immer wieder dort Fahrzeuge ab, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet würden.

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. April 2017 zurück. Das Parken im Torbogen habe eine verkehrsbehindernde Engstelle von 2,40 m entstehen lassen. Zulieferfirmen hätten aufgrund dieser Engstelle die Farben-Firma nicht anfahren können. Eine Zulieferung durch den nächsten Torbogen sei aufgrund einer Höhenbegrenzung von 2,80 m nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht erreichbar gewesen. Ferner sei nicht absehbar gewesen, wann sie zu ihrem Fahrzeug zurückkehre. Die Örtlichkeit werde regelmäßig und gezielt kontrolliert, da hier häufiger Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht festgestellt würden. Auch Fahrzeuge der Farben-Firma würden hierbei verwarnt. Unerheblich sei der Einwand, dass „normale“ Fahrzeuge die Stelle hätten passieren können. In einem Not- und Eilfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 11. April 2017 zugestellt.
Mit der am 10. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Kürze der Zeit zwischen Abstellen ihres Fahrzeugs und dessen Abschleppen für unverhältnismäßig kurz.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchs-vorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, weil die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 und der Widerspruchs-bescheid vom 4. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehörden-gesetz (POG) zu den durch die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vom 17. Oktober 2013 (Abschleppen des Pkw der Klägerin) entstandenen Kosten herangezogen. Auch die festgesetzten Verwaltungsgebühren und -auslagen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Begrün-dung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2017 Bezug und folgt dieser (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Blick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Damit bestand zugleich das Handlungsgebot, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände zu sorgen. Daher erweist sich die Maßnahme der Beklagte insgesamt als verhältnismäßig. Es besteht schon grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl haben die Bediensteten der Beklagten versucht, die Klägerin im Anschluss an eine Halterfeststellung ausfindig zu machen. Dieser Versuch blieb allerdings erfolglos. Danach ist von dem Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppdienstes bis zum Abschleppen des Fahrzeugs noch einige Zeit vergangen. Ein längeres Zuwarten war mit Blick auf die Situation nicht geboten.

Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr und die Kosten für die Zustellung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Einwendungen dazu hat die Klägerin auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.


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Anmerkung:


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