Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2017 - 26 L 151/17
Leitsatz: Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt.
Inpp.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.102,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Landespolizei Berlin für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da sich das Begehren des Antragstellers mit Verstreichen des Einstellungstermins 3. April 2017 erledigt hat. Werden Stellen für Beamte wie hier zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 BVerwG 2 C 22.09 juris Rn. 19).
Der Antrag hat aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ZPO ).
Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. auf Teilnahme an oder auf Freihalten eines Platzes in einer Einstellungskampagne. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes LBG i. V. m. § 9 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG ) ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 BVerwG 2 C 11.82 BVerwGE 68, 109 <110> [= juris Rn. 14]).
Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle konzentriert sich vorliegend auf die Frage, ob die Ablehnung des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher Eignung frei von Beurteilungsfehlern ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit die laufbahnrechtliche Vorschrift in § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532), wonach in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 VGH 4 S 2332/08 juris Rn. 4, 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 2 M 159/07 , juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2012 VG 26 K 22.12 , Beschlüsse der Kammer vom 24. August 2012 VG 26 L 449.12 und vom 24. September 2012 VG 26 L 505.12 ).
Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers als rechtsfehlerfrei. Soweit der Antragsgegner seine Einschätzung auf den Vorfall vom 14. Mai 2015 stützt, bei dem der Antragsteller sein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille führte, ist es nicht sachwidrig oder lässt allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet, wenn der Antragsgegner hieraus Zweifel an der charakterlichen Eignung des zum Tatzeitpunkt bereits 24 Jahre alten Antragstellers herleitet. Der Antragsgegner ist insoweit auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen; auch der Antragsteller bestreitet den Vorfall nicht.
Der Antragsgegner war an der Berücksichtigung dieses Vorfalls entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb gehindert, weil das wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches StGB geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt wurde. Durch die Angabe eingestellter Verfahren wird der Dienstherr erst in die Lage versetzt, mittels zulässiger Beiziehung der Akten (vgl. § 84 Abs. 1 LBG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sich ein umfassendes Bild darüber zu machen, ob ein Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Aus dem Inhalt von beizuziehenden Ermittlungsakten können sich nämlich durchaus Rückschlüsse auf Verhaltensweisen des Betroffenen, insbesondere auf sein Sozialverhalten sowie seine Selbstkontrolle, unter Umständen auch auf seine Schuldfähigkeit ergeben. Ein Verwertungsverbot und ein Verschweigerecht des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich eingestellter Ermittlungsverfahren ergibt sich weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung aus § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister BZRG (vgl. eingehend Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 26 L 227.16 juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).
Ausweislich des Vermerks vom 23. Januar 2017 (Bl. 81 f. des Verwaltungsvorgangs), der Grundlage der Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers war, hat der Antragsgegner seine Zweifel an der Eignung des Antragstellers bereits allein aus dem Vorfall vom 14. Mai 2015 hergeleitet. Auf den Vorfall vom 3. April 2016, aufgrund dessen ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB gegen den Antragsteller geführt, welches nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro eingestellt wurde, kommt es deshalb hier nicht mehr an. Denn stützt die Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Gründe, die jeder für sich die Entscheidung selbständig tragen soll, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 26. November 1987 BVerwG 2 C 53/86 juris, Rn. 33). Die Kammer weist zur Klarstellung allerdings darauf hin, dass insoweit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Fehlerhaftigkeit der Erwägungen des Antragstellers besteht und es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlte. Ob der Antraggegner insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, weil der Antragsteller wie er vorträgt die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, ist allenfalls offen und müsste sofern es entgegen den obigen Ausführungen entscheidungserheblich wäre im Hauptsacheverfahren VG 26 K 152.17 aufgeklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes GKG.
Einsender:
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".