Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Zeitablauf, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.02.2017 - 3 Ws 39/17 - 121 AR 22/17

Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als Berufungsgericht richtet sich ausschließlich danach, ob ihm die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vorgelegt worden sind. Erfolgt die Beschlussfassung zu einem Zeitpunkt, nachdem ihm die Akten im vorgenannten Sinne bereits vorlagen, so entscheidet es als das mit der Hauptsache befasste Gericht. Es ist ohne Bedeutung, wie das Landgericht selbst seine Entscheidung verfahrensmäßig einordnet.
2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist trotz des Zeitablaufs von 11 Monaten seit Begehung der Tat noch verhältnismäßig, wenn in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relativiert, wenn eine (etwaig) unterbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung betrifft.


In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 8. Februar 2017 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Land-gerichts Berlin vom 17. Januar 2017 wird, mit Ausnahme der Kostenentscheidung, die aufgehoben wird, verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Dem Beschwerdeführer wird unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, begangen am
3. August 2015 in Berlin, zur Last gelegt. Zunächst wurde das polizeiliche Ermitt-lungsverfahren „gegen Unbekannt“ geführt. Spätestens seit dem 18. August 2015 stand der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger fest. Unter diesem Datum wurde dem Beschwerdeführer ein Anhörungsschreiben zum Tatvorwurf übersandt. Nach Übersendung der Akten im Dezember 2015 und der Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger sowie den rechtlichen Beistand des Geschädigten veranlasste die Amtsanwaltschaft Berlin im Februar 2016 polizeiliche Nachermittlungen, die durch Vernehmung des Zeugen B. erfolgten. Am 24. Mai 2016 erhob die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – wegen des vorgenannten Tatvorwurfs Anklage gegen den Beschwerdeführer. Der Amtsrichter verfügte am
31. Mai 2016 die Anklagezustellung, eröffnete am 15. Juni 2016 das Hauptverfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 17. August 2016 an.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten dem Beschwerde-führer gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Am 1. August 2016 wurde der Führerschein des
Beschwerdeführers sichergestellt, nachdem ihm der Beschluss bekannt gemacht worden war.

Mit Urteil vom 31. August 2016 erkannte das Amtsgericht Tiergarten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Es entzog dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis und ordnete an, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrer-laubnis erteilen darf. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte am
3. August 2015 gegen 09:00 Uhr im D. Weg in Berlin einen am rechten Fahrbahn-rand geparkten PKW bei einem Ausweichmanöver gestreift und dabei
einen Schaden von ca. 5.000,00 Euro verursacht. Obwohl er den Unfall bemerkt habe und sich seiner Verpflichtung zur Ermöglichung von Feststellungen im Zusammenhang mit dem Umfallgeschehen bewusst gewesen sei, habe sich der
Angeklagte, ohne entsprechende Feststellungen ermöglicht zu haben, vom Unfallort entfernt.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach Aktenübermittlung an das Berufungsgericht hat das Landgericht – Berufungskammer – durch den ange-fochtenen Beschluss seinen Antrag, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf-zuheben, abgelehnt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Termin zur Berufungshauptverhandlung wurde noch nicht anbe-raumt.

II.
1. Die Beschwerde des Angeklagten ist gemäß §§ 304 Abs. 1 i.V.m. 305 Satz 2 StPO zulässig. Das Landgericht – Berufungskammer – hat mit dem angegriffenen Beschluss – wie vom Beschwerdeführer beantragt – als erkennendes Gericht und nicht als Beschwerdegericht entschieden.

Die Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als Berufungsgericht richtet sich ausschließlich danach, ob ihm die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vor-gelegt worden sind. Erfolgt die Beschlussfassung zu einem Zeitpunkt, nachdem ihm die Akten im vorgenannten Sinne bereits vorlagen, so entscheidet es als das mit der Hauptsache befasste Gericht. Es ist ohne Bedeutung, wie das Landgericht selbst seine Entscheidung verfahrensmäßig einordnet (vgl. OLG Stuttgart DAR 2002, 279; VRS 101, 40; OLG Düsseldorf NZV 1992, 202; VRS 99, 203; vgl. auch König, in: Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 111a StPO Rn. 8 m.w.H.).

Die Beschlussfassung erfolgte vorliegend zu einem Zeitpunkt, nachdem die Akten dem Landgericht als Berufungsgericht bereits vorgelegt worden waren. Der vom
Verteidiger gefertigte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 war erkennbar an das Landgericht, unter Bezugnahme auf das Berufungsaktenzeichen, als erkennendes Gericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Maßnahme des Amts-gerichts gerichtet. Auch anhand des Akteninhaltes ist erkennbar, dass das Landge-richt als Berufungsgericht nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO über den Antrag auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses entschieden hat. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass das Landgericht den angegriffenen Be-schluss mit dem Aktenzeichen des Berufungsgerichts versehen hat und in den Be-schlussgründen inhaltlich auf die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung Bezug nimmt.

2. Die Beschwerde ist jedoch überwiegend unbegründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegen weiterhin vor.

a) Dringende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass die Entziehung der Fahrer-laubnis im Berufungsverfahren bestätigt werden wird. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass er auch in der Berufungshauptverhandlung durch die geladenen Zeugen und die weite-ren im erstinstanzlichen Urteil benannten Beweismittel überführt werden wird. Zugleich ist er mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Wenn – wie hier – das amtsgerichtliche Urteil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB geprüft und bejaht hat, sind die zugrunde liegenden Wertungen für das Beschwerdegericht im Berufungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das Beschwerdegericht ist an einer abweichenden Entscheidung nicht schlechthin gehindert, hat aber – ähnlich wie dies für Haftentscheidungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rn. 11b) oder den Bewährungswiderruf (vgl. Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f Rn. 8b m.w.H.) anerkannt ist – den im Ver-gleich zu einer Entscheidung nach Aktenlage überlegenen Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung und der damit verbundenen größeren Richtigkeitsgewähr Rechnung zu tragen. Der schriftlich abgefassten, mit Gründen versehenen Entschei-dung des Amtsgerichts kommt danach jedenfalls eine Indizwirkung zu. Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich gehalten, sich ihr anzuschließen, sofern die Urteilsgründe nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder neue Tatsachen eine abwei-chende Beurteilung gebieten (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2007 – 2 Ws 43/07 –, juris Rn. 9 ff. mit Nachweisen zum Streitstand; OLG Jena, Be-schluss vom 22. Februar 2006 – 1 Ws 54/06 –, juris Rn. 9; für das Revisionsverfah-ren: OLG Hamm NStZ-RR 2014, 384, 385; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 1 Ws 229/09 –, juris Rn. 8; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 111a Rn. 19).

Danach liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrschein-lichkeit vor. Das Amtsgericht hat insbesondere ausführlich und sorgfältig dargelegt, warum es davon überzeugt war, dass der Angeklagte den Verkehrsunfall und den damit verbundenen Schadenseintritt wahrgenommen habe. Offensichtliche Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. In den Urteilsgründen hat das Amtsge-richt insbesondere die Wahrnehmungen des tatunbeteiligten Zeugen B., der das Tat-geschehen und insbesondere das Verhalten des Angeklagten wie festgestellt bekun-det hat, umfassend und kritisch – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Übrigen – gewürdigt. Ausführlich setzte sich das Amtsgericht ferner mit den Aussagen der Zeugen Sch., Sch. und R. auseinander und hat diese Angaben schlüssig in den Gesamtkontext der Beweisaufnahme eingebettet. Soweit sich das Amtsgericht mit dem vom Angeklagten eingeholten Parteigutachten ausei-nander gesetzt und diesem aus nachvollziehbaren Gründen keine maßgebliche Be-deutung beigemessen hat, sind aus den Urteilsgründen ebenfalls keine offensichtli-chen Rechtsfehler erkennbar. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen noch ansonsten er-sichtlich. Auch die rechtliche Bewertung der Tat ist nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht war ferner durch das Vorliegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von der sonst erforderlichen eingehenden Würdigung der Täter-persönlichkeit entbunden. Besondere Umstände, die sich deutlich vom Durch-schnittsfall abheben und die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB entfallen lassen könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt; solche sind auch nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat ausführlich und im Ergebnis nachvollziehbar begründet, warum trotz des Zeitraums zwischen Tatbegehung und erstinstanzlicher Aburteilung die charakterlichen Mängel des Beschwerdeführers mit der Folge fortbestehen, dass die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB vorliegend auch nicht ausnahmsweise entfällt.

b) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbeson-dere ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des Zeitablaufs noch ver-hältnismäßig. Dass die Tat bereits am 3. August 2015 begangen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst am 12. Juli 2016 angeordnet wurde, ist unschäd-lich, da in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Haupt-verfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte.

Es entspricht einhelliger Meinung der Obergerichte, dass die Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO entzogen werden kann (vgl. dazu u.a. OLG Koblenz VRS 67, 254; VRS 68, 118; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; OLG Düsseldorf NZV 1992, 331; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 111a Rn. 3 m.w.N.). Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei der Entscheidung nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG NJW 2005, 1767 m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 – und 29. Juli 2016 – 3 Ws 398/16 –; OLG Köln StV 1991, 248) zu prüfen. Demnach sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitze seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Be-stand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert. Wann letztere nicht mehr in Betracht kommt, wird von der Rechtsprechung unter-schiedlich beantwortet (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 – und 29. Juli 2016 – 3 Ws 398/16 –) und hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

Dies führt vorliegend dazu, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen (noch) nicht verletzt hat, wobei dahinstehen kann, wann konkret der Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass die Fahrer-laubnis 11 Monate nach der am 3. August 2015 angeblich begangenen Tat entzogen wurde, obwohl dem Angeklagten bereits Mitte August 2015 rechtliches Gehör ge-währt worden ist und es von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nahegelegen hät-te, zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Tatsächlich erließ jedoch erst der Amtsrichter – ohne ersichtlichen Antrag der Amts-anwaltschaft und ohne dass sich die Erkenntnislage erkennbar verändert hatte – nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung des Hauptverhandlungster-mins den entsprechenden Beschluss.

Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird vorliegend jedoch dadurch relativiert, dass eine (etwaig) un-terbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeit-raum ab der vorläufigen Entziehung betraf. Der Beschluss wurde auch in angemes-sener Zeit nach Eingang der Akten beim Amtsgericht erlassen und das Verfahren im weiteren Verlauf, sowohl durch das Amtsgericht als auch durch das Berufungsge-richt, angemessen gefördert. Zu berücksichtigen ist insoweit des Weiteren, dass der anwaltlich vertretene Angeklagte darüber hinaus die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht ziehen musste. Sein Vertrau-ensschutz bezüglich der im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren unter-bliebenen vorläufigen Entziehung wiegt nicht so schwer, dass die angefochtene Ent-scheidung der Strafkammer ermessensfehlerhaft erscheint.

c) Die Kostenentscheidung des Landgerichts war aufzuheben, denn sie war vorlie-gend nicht veranlasst. Zu Unrecht hat sich das Gericht auf § 473 Abs. 1 StPO ge-stützt, denn das Landgericht hat nicht als Beschwerdegericht entschieden (vgl. oben). Gemäß § 464 Abs. 1 StPO sind nur verfahrensbeendende Entscheidungen mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Nicht zu den verfahrensabschließenden Entscheidungen in diesem Sinne gehören dagegen die gerichtlichen Entscheidungen in unselbstständigen Zwischenverfahren, also Verfahrensabschnitten, die nur eine vorläufige Regelung treffen, etwa Beschwerden gegen die Anordnung der Untersu-chungshaft, Anordnungen des Richters im Vollzug der Untersuchungshaft, die vor-läufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-schlüsse sowie die den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 1 Ws 171/09 –, juris Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der minimale Teiler-folg des Beschwerdeführers wirkt sich kostenrechtlich nicht aus.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".