Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 09.12.2016 - 4 Ws 191/16 - 161 AR 174/16
Leitsatz: 1. Zur (eingeschränkten) Zulässigkeit von Beschwerden gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden.
2. Die Verlegung eines Termins auf einen Zeitpunkt nach Entlassung des Angeklag-ten aus Haft in anderer Sache (allein) zur Vermeidung der ansonsten nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO notwendigen Verteidigerbestellung ist ermessensfehlerhaft.
KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 191/16 161 AR 174/16
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. Dezember 2016 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die durch den Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer 61 des Landgerichts Berlin am 2. November 2016 verfügte Aufhebung des auf den 4. Januar 2017 anbe-raumten Termins zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe:
Gegen den Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2016 das Berufungsverfahren bei der Strafkammer 61 des Landgerichts Berlin anhängig. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 beraumte der ordentliche Kammervorsitzende den Hauptverhandlungstermin auf den 4. Januar 2017 an. In der Folgezeit wurde bekannt, dass der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert ist, worauf der Vorsitzende unter dem 26. Au-gust 2016 dessen Vor- und Rückführung aus dieser Anstalt anordnete (was die Ge-schäftsstelle indessen bereits mit Verfügung vom 28. Juli 2016 eigenständig erledigt hatte).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 unter Beifü-gung einer Haftbescheinigung, die seine Inhaftierung vom 10. Juni 2016 bis voraus-sichtlich zum 25. Februar 2017 ausweist, die Beiordnung eines Verteidigers bean-tragt hatte, gewährte der ordentliche Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Gelegenheit, zu diesem Antrag Stel-lung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich unter dem 28. Oktober 2016 dahin, dass zu gegebener Zeit die Haftverhältnisse zu prüfen und sodann über die Beiordnung zu entscheiden sei.
Mit diesem Verfahrensstand lagen die Akten am 2. November 2016 dem Dezernats-vertreter vor. Dieser verfügte zur Ersparung von Kosten für einen andernfalls not-wendigen Verteidiger die Aufhebung des Termins vom 4. Januar 2017, ließ die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, dass ein neuer Termin nach Haftent-lassung des Angeklagten anberaumt werde, und bestimmte eine Frist zur Widervor-lage der Sache von drei Monaten.
Gegen die Terminsaufhebung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Be-schwerde vom 18. November 2016. Das Rechtsmittel führt zu dem aus dem Ent-scheidungssatz ersichtlichen Ausspruch.
1. Die Beschwerde ist zulässig. § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen. Zwar unterliegen nach dieser Vorschrift Entscheidungen, die der Urteilsfäl-lung vorausgehen, insbesondere auch Terminsverfügungen des Vorsitzenden, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, aus-schließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen er-zeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Ver-fahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Ur-teils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar. Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; s. auch Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 4 Ws 80/01 mwN).
Bei der dem Vorsitzenden obliegenden Prüfung hat dieser sämtliche Gesichtspunkte erkennbar in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwä-gung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2013 4 Ws 28/13 mwN). Insbesondere hat er den im Strafverfahren im Allgemeinen, nicht nur in Untersu-chungshaftfällen, geltenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu beachten, der nicht nur dem Schutz des Angeklagten dient, sondern auch im öf-fentlichen Interesse liegt (vgl. dazu näher OLG Braunschweig aaO; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 4 Ws 80/01 , jeweils mwN).
Hiernach war die vorliegende bloße Aufhebung des Termins zur Berufungshauptver-handlung, die ausschließlich der Vermeidung der in der gegebenen Verfahrenslage von Gesetzes wegen gebotenen Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) diente, ersichtlich ermessensfehlerhaft und damit prozessordnungswid-rig. Eine besondere, selbständige Beschwer erzeugt eine Terminierungsentschei-dung, wenn sie das Urteil nicht vorbereitet, sich also nicht auf das Verfahren för-dernd auswirkt, sondern vielmehr, da sie letztlich nur den Erlass des Urteils verzö-gert, ausschließlich verfahrenshemmend wirkt (vgl. OLG Frankfurt aaO; Senat aaO). So liegt es hier. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Aufhebung des Ter-mins und das Hinausschieben der Neuterminierung, die angesichts des ersichtlich langen Terminsstands der Berufungskammer zu einer maßgeblichen Verzögerung des Berufungsverfahrens in der vorliegenden, einfachen Sache führen werden, ist nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde ist aufgrund dieses Fehlers bei der Ermessensausübung auch begründet. Da das Beschwerdegericht wegen der dem Vorsitzenden zustehenden Terminshoheit und des diesem insoweit eingeräumten Ermessens einen neuen Hauptverhandlungstermin nicht selbst festsetzen kann, hatte sich der Senat auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Terminsaufhebung zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt; OLG Braunschweig; Senat, jeweils aaO mwN). Das Landgericht wird die Sache ohne vermeidbare Verzögerungen neu zu terminieren haben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein an-derer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des An-geklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
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