Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Absehen vom Fahrverbot, berufliche Gründe, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17

Leitsatz: 1. Verhängt das Amtsgericht das Regelfahrverbot nicht, weil der Betroffene für die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lange benöti-gen würde, so muss das Urteil mitteilen, wo sich die Arbeitsstelle befindet.
2. Behauptet der Betroffene, er könne in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen, so müssen die Urteilsgründe den Grund hierfür mitteilen und erkennen lassen, dass der Tatrichter die Behauptung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft hat.


Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 102/17 - 162 Ss 50/17
297 OWi 750/16
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 3. Mai 2017 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zu-rückverwiesen.

Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 4. Mai 2016 gegen den aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h seit 21. Oktober 2015 vorbelasteten Betroffenen wegen einer am 25. Februar 2016 innerörtlich begange-nen Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h eine Geldbuße von 120 Euro ver-hängt und auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot an-geordnet. Zugleich ist bestimmt worden, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll.

Auf seinen in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Ein-spruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen, weil es den Betroffenen, der bei einem großen Berliner Bäckereibetrieb beschäftigt ist, au-ßergewöhnlich hart träfe. Der Betroffene arbeite in „vorgegebenen wechselnden Dienstschichten, die seine Anreise vor 5.30 Uhr, vor 13.30 Uhr bzw. vor 21.30 Uhr“ erforderten. Jedenfalls für die Frühschicht habe der Betroffene „keine alternative An-reisemöglichkeit“, und auch für die anderen Schichten sei es ihm nicht zuzumuten, anders als mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren: Dies würde „zwei bis zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke, mithin ca. fünf Stunden pro Tag in Anspruch nehmen“. Eine Mitnahmemöglichkeit durch Kollegen bestehe nicht, und auch Urlaub könne er „in den nächsten Monaten nicht nehmen“. Der Betroffene habe einen befristeten Ar-beitsvertrag und müsse mit seiner Kündigung rechnen, wenn er „nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen“ (UA S. 3). Schließlich sei auch nur von leichtem Verschulden des Betroffenen auszugehen, weil „die Ord-nungswidrigkeit in einem Straßenbereich begangen wurde, der sich dadurch aus-zeichnet, dass er im Auslaufbereich der Stadtautobahn liegt und auf der dortigen breiten zweispurigen Fahrbahn die durch Zeichen 274 angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h leichter als üblich übersehen wer-den kann“ (UA S. 3). Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-mittel hat Erfolg. Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Recht, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.

1. Zwar folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in der Tat nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspiel-raum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809). Denn die Frage, ob die Wür-digung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Seine innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums nach eigenem pflichtgemäßen Ermes-sen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. zuletzt OLG Bamberg VRR 2017, 18 [Volltext bei juris]). Dass ein Kraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis beruflich ange-wiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes aller-dings grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüs-se vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 - und 15. April 2005 - 3 Ws (B) 132/05 -). Ausnahmen davon können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirt-schaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 Ws (B) 118/02 -; OLG Düsseldorf VRS 96, 228). Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Mona-ten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen (vgl. OLG Frank-furt DAR 2002, 82). Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu un-terziehen. Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist.

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellun-gen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen außergewöhnlich hart.

Das Urteil teilt schon nicht mit, wo sich die Arbeitsstelle des Betroffenen befindet, so dass der Senat die tatrichterliche Bewertung, der in Berlin wohnende Betroffene be-nötige für seine in Berlin gelegene Arbeitsstätte ohne Auto Wegezeiten von „ca. fünf Stunden pro Tag“, nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Auf die Mitteilung kann hier auch nicht verzichtet werden, denn die Richtigkeit dieser Einschätzung drängt sich keinesfalls auf. Auch die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene kön-ne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, lässt die mit verlängerten Wegezeiten verbundene Härte nicht als außergewöhnlich erscheinen. Diese unklare Formulierung lässt schon nicht erkennen, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, vier Monate nach Rechtskraft des Urteils Urlaub zu nehmen und das Fahr-verbot anzutreten. Unklar bleibt auch, ob sich die Urlaubsbeschränkung aus betrieb-lichen, rechtlichen, persönlichen oder sonstigen Umständen ergibt, so dass der Se-nat nicht nachvollziehen kann, ob sie berechtigterweise zur Grundlage der Rechtsfol-genbemessung gemacht wurde. Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Behauptung des Betroffenen, er könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, durch den Tatrichter kritisch hinterfragt oder gar überprüft worden sein könnte.

3. Auch die Würdigung des Amtsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung beru-he auf „leichterem Verschulden“ (UA S. 3), trägt die Entscheidung nicht, vom Regel-fahrverbot abzusehen. Zwar schildert das Urteil die Verkehrssituation nachvollziehbar so, dass auf einer breiten, mehrspurigen Straße („Auslaufbereich der Stadtauto-bahn“) ein restriktives Streckenverbot (30 km/h) gilt, weshalb die Geschwindigkeits-überschreitung „leichter als üblich übersehen werden kann“. Dies allein trägt aber nicht die Bewertung merklich verringerten Handlungsunwerts. Denn das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich der Betroffene überhaupt dahin eigelassen habe, er habe die Zeichen 274 übersehen. Auch insoweit gilt, dass auf diese Mitteilung nicht ver-zichtet werden konnte, denn es drängt sich keineswegs auf, dass dem Betroffenen diese Verkehrsregelung unbekannt war. Abgesehen davon, dass das zur Verminde-rung der Feinstaubbelastung eingerichtete Streckenverbot in der Schildhornstraße schon als örtliches Politikum einen hohen Bekanntheitsgrad hat, wohnte der Be-troffene in Lichtenrade und damit in der Nähe dieser Örtlichkeit.

Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots somit keinen Bestand ha-ben kann und eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Anordnung dieser Maß-regel und der Bemessung der Höhe der Geldbuße besteht, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".