Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Teilfreispruch, Differenztheorie, Abwägung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lehrte, Beschl. v. 28.09.2017 - Ls 19 Js 18713/15

Leitsatz: Hat der Verurteilte im Fall der Teilverurteilung die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, soweit er verurteilt wurde, erfolgt die Ermittlung dieser Kosten nach der Differenztheorie zu erfolgen.


Amtsgericht Lehrte
Beschluss
6 Ls 19 Js 18713/15
In der Strafsache
gegen
Verfahrensbevollmächtigter:
wegen Verstoßes gegen das BtMG u. a.
hat das Amtsgericht - Strafgericht - Lehrte durch die Richterin am Amtsgericht am 28.09.2017 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 28.03.2017 insoweit abgeändert, dass vom Verurteilten Kosten in Höhe von 1.323,90 € zu zahlen sind

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Erinnerungsverfahren anfallende Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
1.
Der Verurteilte wendet sich (nach Teilabhilfe und teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels) gegen den Kostenrechnung der Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft, soweit die Kostenbeamtin Pflichtverteidigerkosten in Höhe von insgesamt 2.251,55 € (1.370,47 und 881 €) angesetzt hat.

Zur Begründung trägt er vor, die Verurteilung sei nur wegen Delikten erfolgt, bei denen kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben gewesen wäre. Die Kosten für die Verteidigung seien daher ausscheidbar und insgesamt nicht anzusetzen.

2.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG zulässig.

Sie ist teilweise begründet.

Nach der im Urteil getroffenen, nicht angefochtenen und damit maßgeblichen Kostenentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen soweit er verurteilt wurde, also für die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer solchen Waffe sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Die Ermittlung dieser Kosten hat nach der Differenztheorie zu erfolgen, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, Az. III - 1 Ws 700/09 - openjur.de; Meyer-Goßner, S 465 StPO, Rn. 9 m. w. N. Auf die Ausscheidbarkeit der Mehrkosten kommt es nicht an, Meyer-Goßner, ebenda.

Es ist ein Vergleich der tatsächlich angefallenen Verteidigervergütung mit derjenigen vorzunehmen, die dem Angeklagten im hypothetischen Falle eines beschränkten Verfahrensgegenstandes erwachsen wäre. Im Hinblick auf die - hier zur Rede stehende Verteidigervergütung ist mithin zu prüfen, welcher Honoraranspruch dem Verteidiger gegen den Verurteilten tatsächlich zusteht und wie hoch sich dieser Anspruch belaufen würde, wenn nur die von der Verurteilung umfassten Taten Gegenstand des Verfahrens und der Verteidigerbemühungen gewesen wären.

Der Verurteilte kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass er bei einer Anklage wegen nur der Taten, wegen derer er letztlich verurteilt wurde, gar keinen Verteidiger in Anspruch genommen hätte. Gegen dieses Vorbringen spricht bereits, dass der Verurteilte die Verteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren beauftragt hat, also zu einer Zeit, als noch offen war, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen würde und wenn ja, mit welchen Tatvorwürfen. Weiterhin handelt es sich bei dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe um eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden kann und nicht etwa um ein Bagatelldelikt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte zur Verteidigung nur gegen diesen Vorwurf aus Kostenerwägungen von vornherein auf Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verzichtet hätte.

Zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Verurteilte die beiden Taten, wegen derer er verurteilt wurde, bereits am ersten Verhandlungstag gestanden hat. Wären also nur diese Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen, wäre die weitere Beweisaufnahme entbehrlich gewesen und die Hauptverhandlung mit diesem Verhandlungstag beendet worden. Die Verteidigervergütung für die Fortsetzung des Verfahrens und die weiteren Verhandlungstage wäre nicht angefallen. Es sind daher lediglich die bis einschließlich zum 08.06.2016 angefallenen Gebühren und Auslagen der Verteidigerin anzusetzen, also 761,90 €. Die Kosten der weiteren Verteidigertätigkeit in Höhe von 1.489,65 € (608,57 und 881 ,08) hat der Verurteilte nicht zu tragen.

Im Ergebnis belaufen sich damit die insgesamt an die Staatskasse zu zahlenden Kosten auf 1323,90 €. In diesem Umfang war der Erinnerung stattzugeben. Im Übrigen war sie unbegründet und daher zurückzuweisen.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 66 Abs. 8 GKG.


Einsender: RA M. Kiunka, Minden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".