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Entscheidungen

Gebühren

Rat zum Schweigen, zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 - 200 Ds 805 Js 50086/15 (2)

Leitsatz: Eine Mitwirkung im Sinne der Vorschriften der Nr. 4141, 5115 VV RVG ist auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. gezieltes Schweigen.


AG Leipzig
200 Ds 805 Js 50086/15 (2)
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Diebstahls
ergeht am 11.10.2017
durch das Amtsgericht Leipzig - Strafrichter -
nachfolgende Entscheidung:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 24.08.2017 gegen den Vergütungsfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.08.2017 wird die an Rechtsanwalt Lutz E. E. Einsporn aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf weitere 157,08 EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 hat der Erinnerungsführer beantragt, seine Vergütung und Auslagen in Höhe von 531,95 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 101,07 EUR, insgesamt 633,02 EUR, festzusetzen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse die an den Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 475,94 EUR festgesetzt. Die Entscheidung erfolgte bis auf die in Höhe von 132 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4141 RVG antragsgemäß.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 24.08.2017.

Der Vertreter der Staatskasse hat am 20.09.2017 beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 04.10.2017 nicht abgeholfen.

II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache nunmehr begründet.

Der Urkundsbeamte hat in seinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2017 zu recht die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG abgesetzt, weil sich weder aus dem Antrag des Erinnerungsführers noch dem Inbegriff der Aktenlage eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit ergab, die als solche geeignet ist, das Verfahren in formeller, materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht im Hinblick auf eine Erledigung zu fördern.

Soweit der Erinnerungsführer in seinem Erinnerungsschreiben vom 24.08.2017 ausgeführt, dass allein in dem Rat des Rechtsanwaltes, keine Einlassung abzugeben und vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, schon eine hinreichende Mitwirkung bestehe.

Dem ist zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer seinen Mandanten geraten hat, keine Ein-lassung abzugeben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen

Eine Mitwirkung im Sinne der Vorschrift nach herrschender Meinung auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. „gezieltes Schweigen". Berät der Rechtsanwalt nämlich seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggfs. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 9 zu VV 4141).

Der Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass eine zusätzliche Gebühr durch den Rat zum Schweigen nicht entstehen solle, wenn unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könne, und dass der Gebührenschuldner hierfür die Beweislast trage (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.), wird in der Literatur und durch die anerkannte Rechtsprechung nicht beigetreten.
Dem schließt sich das Gericht nach eigener sorgfältiger Prüfung an.

Nachdem die durch den Urkundsbeamten im übrigen festgesetze Vergütung nicht zu bean-standen ist, war die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf weitere 132 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 157,08 EUR, festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus bestünde auch keine Erfordernis, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.


Einsender: RA L. Einsporn, Halle

Anmerkung:


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